BESCHLUSS 6 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § . ; Art . Abs. Entscheidet Familiengericht noch fortgeltenden alten Verfahrensrecht Urteil fehlerhaft neuem Verfahrensrecht Beschluss wird auch Einlegung Beschwerde Ausgangsgericht Rechtsmittelfrist gewahrt Grundsatz " Meistbegünstigung Anschluss 17 . Dezember . Beschluss 6 . April AG Neumarkt i.d . . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . April Richter Weber-Monecke Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 7 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 1 . Oktober aufgehoben . Sache wird Verhandlung erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € . Gründe : Kläger haben beantragt Beklagten vereinfachten Unterhaltsverfahren Zahlung Kindesunterhalt verpflichten . Anträge Beklagten Juni zugestellt worden waren Einwendungen hiergegen erhoben hatte haben Kläger Dezember beantragt streitige Verfahren durchzuführen . " 16 . Juni ist Beklagte antragsgemäß Zahlung Kindesunterhalt verpflichtet worden . Rechtsbehelfsbelehrung heißt Beschluss Rechtsmittel Beschwerde statthaft Frist Monat Amtsgericht einzulegen sei . Beschluss Bevollmächtigten Beklagten 24 . Juni zugestellt worden war hat Schriftsatz 20 Juli Beschwerde Amtsgericht eingelegt dort bereits selben Tag Telefax eingegangen ist . Weiterleitung Originals Berufungsgericht ist Beschwerde dort 28 Juli eingegangen . Berufungsgericht hat angefochtenen Beschluss " Berufung " Beklagten unzulässig verworfen . hier anzuwendenden alten Recht habe Beklagte Berufungsgericht Berufung einlegen müssen . Frist sei 26 Juli abgelaufen Rechtsmittel Beklagten verspätet sei . Wiedereinsetzung vorigen Stand sei Beklagten gewähren . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings hingewiesen Verfahren Art . Abs. FGG-RG 31 . August geltende alte Verfahrensrecht anzuwenden ist Verfahren Inkrafttreten FamFG 1 . September eingeleitet worden ist vgl. § Abs. aF § Abs. FamFG Rechtsstreit Zustellung Festsetzungsantrages rechtshängig geworden gilt . 2 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . ist gemäß § Abs. Satz Nr. iVm § Abs. Satz statthaft . Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen § Abs. Nr. iVm Abs. Nr. zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Beschwerdegericht hat Entscheidung Verfahrensgrundrecht Beklagten Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG iVm Rechtsstaatsprinzip verletzt Gerichten verbietet Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren vgl. Senatsbeschluss 2 . April FamRZ . . 3 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Auffassung Berufungsgerichts kommt verneinte Frage Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren ist . vorliegend hätte Berufungsgericht Grundsatz Meistbegünstigung Rechtsmittel Beklagten zulässig erachten müssen . allgemeiner Auffassung dürfen Prozessparteien Gericht Entscheidung falschen Form erlässt Rechtsnachteil erleiden . steht Rechtsmittel Art tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist auch Rechtsmittel richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre Grundsatz " Meistbegünstigung " . . vgl. Senatsbeschluss 17 . Dezember ZB MDR . . Schutzgedanke Meistbegünstigung soll beschwerte Partei schützen unrichtigen Entscheidungsform beruhen . Grundsatz Meistbegünstigung führt allerdings Rechtsmittel erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste ; vielmehr hat Rechtsmittelgericht Verfahren so weiter betreiben Falle formell richtigen Entscheidung Vorinstanz gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre Senatsbeschluss 17 . Dezember ZB MDR . . Grundsatz Meistbegünstigung findet ebenso Anwendung hier Gericht angewandten Verfahrensrecht zwar zutreffend gewählt hat Fehler jedoch Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht . auch Fällen ist Vertrauen Beteiligten Richtigkeit gewählten Verfahrensform schutzwürdig ebenso OLG Zweibrücken 21 . Oktober UF juris . umgekehrten Fall Familiengericht noch altem Recht Urteil FamFG Beschluss entschieden hat . Gemessen Anforderungen hätte Berufungsgericht Rechtsmittel Beklagten unzulässig verwerfen dürfen . Amtsgericht gewählten Verfahren einhergehenden Entscheidungsform Beschlusses § FamFG ist gemäß § . FamFG Beschwerde statthaft § § f. FamFG Frist Monat Gericht einzulegen ist Beschluss angefochten wird . Anforderungen wird Beklagten eingelegte Beschwerde gerecht . Zustellung " Endbeschlusses " 24 . Juni ist Beschwerde 20 Juli Telefax Amtsgericht eingegangen . war Einlegungsfrist Beschwerde gewahrt . Rechtsmittel unzulässig verwerfen hätte Berufungsgericht Berufungsverfahren überleiten mündlicher Verhandlung Beschwerde Urteil befinden müssen vgl. Senatsbeschluss 17 . Dezember ZB MDR . . 4 . § Abs. ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache Verhandlung erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Neumarkt i.d . OPf . Entscheidung OLG Entscheidung UF