BESCHLUSS 17 . Februar Betreuungssache ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 18 . September Fassung Ergänzungsbeschlusses 13 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens andere Kammer Landgerichts zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Jahre geborene Betroffene rund Jahre älterer Ehemann lebten zusammen Beteiligten Sohn Tochter Hausanwesen . hatte Betroffene Sohn Dezember übereignet Ehemann lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht Räumen Erdgeschoss einräumen lassen . Tatsächlich bewohnten Betroffene Ehemann Keller gelegene Souterrain-Räume Beteiligte . Bereits April hatte Betroffene ebenso Ehemann Beteiligten Folgenden : Vorsorgebevollmächtigte jeweils Einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle Vorsorgevollmacht erteilt . März regte weitere Tochter Beteiligte Amtsgericht Bestellung Berufsbetreuers Eltern . Amtsgericht kam Anregung Juni bestellte Wege einstweiligen Anordnung Beteiligten Rechtsanwalt vorläufigen Betreuer Betroffenen Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Sozialversicherungsträgern Wohnungsangelegenheiten . vorläufige Betreuung verlängerte Amtsgericht Dezember weitere Monate . hiergegen gerichtete Beschwerde Vorsorgebevollmächtigten wies Landgericht Beschluss 15 . April . Beschluss 12 . Juni hat Amtsgericht angeordnet vorläufige Betreuung längerfristige Betreuung fortgeführt " werde Zeitpunkt Aufhebung Verlängerung Betreuung entschieden werden sollte 12 . Juni bestimmt . hiergegen Vorsorgebevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist Erfolg geblieben . Landgericht hat amtsgerichtlichen Beschluss insoweit abgeändert Beteiligten Beteiligten Berufsbetreuer Betreuer bestellt Aufgabenkreis umfasst auch Aufenthaltsbestimmung Regelung Postverkehrs genannt hat . Rechtsbeschwerde wenden Vorsorgebevollmächtigten nach vor Betreuungserrichtung . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Zulassung statthaft auch Übrigen zulässig . Insbesondere sind Vorsorgebevollmächtigten rechtsbeschwerdeberechtigt Beschwerde zurückgewiesen worden ist vgl. Senatsbeschluss 14 . Oktober FamRZ . . hat auch Erfolg . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Voraussetzungen Einrichtung Betreuung lägen weiterhin . Begründung werde Beschluss 15 . April Bezug genommen . Dort hatte Beschwerdegericht dargelegt Betroffenen liege demenzielle Entwicklung vaskulären Typ Langzeitgedächtnisstörungen . bedürfe rechtlichen Betreuung Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreis . Übrigen sei Einrichtung Betreuung einverstanden . Bestellung Betreuers Betroffene sei Vorsorgevollmacht entbehrlich . Zwar könne Unwirksamkeit Vollmachterteilung hinreichender Sicherheit festgestellt werden . Ausübung Vorsorgevollmacht Vorsorgebevollmächtigten Betreuung widerspreche jedoch wiederholt geäußerten jedenfalls natürlichen Willen Betroffenen . könnten Angelegenheiten Betroffenen Vorsorgebevollmächtigten ebenso gut durch Betreuer besorgt werden . folge ausführlichen übereinstimmenden Angaben Sachverständigen Verfahrenspflegerin . bestünden Anhaltspunkte Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien erteilte Vollmacht Sinne allein Wohl nen wahrzunehmen einerseits regelmäßig hinreichend tatsächliche Betreuung Betroffenen bemühten . Andererseits hätten noch deutlich schwerer wiege Schwester erteilte Hausverbot ungeeignet erwiesen . emotionale Bindung Betroffenen sei sehr stark . Vorsorgebevollmächtigten hätten Differenzen Schwester eigenen Interessen weit Betroffenen gestellt . Betreuer habe nunmehr überprüfen Betroffene Widerruf Vorsorgevollmacht Anfechtung Widerruf Grundstücksübertragungsvertrags vornehme Betroffene mehrfach geäußert habe keinesfalls Vorsorgebevollmächtigten betreut werden wollen . Beschluss Amtsgerichts sei allerdings insoweit abzuändern Betroffene zwischenzeitlich Stellungnahme Verfahrenspflegerin ergebe natürlichen Willen entsprechenden Wunsch Betreuerwechsel gestellt habe . sei entsprechen Wohl Betroffenen zuwider laufe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . bislang getroffenen Feststellungen tragen Schluss Betreuung sei Vorsorgevollmacht erforderlich Sinne § Abs. Satz . Betreuer darf nur bestellt werden Betreuerbestellung erforderlich ist § Abs. Satz . Erforderlichkeit fehlt Angelegenheiten Betroffenen Bevollmächtigten ebenso gut Betreuer besorgt werden können § Abs. Satz . Vorsorgevollmacht steht Bestellung Betreuers grundsätzlich . Anders kann liegen Zweifel Wirksamkeit Vollmachterteilung Fortbestand Vollmacht bestehen geeignet sind Akzeptanz Vollmacht Rechtsverkehr Wahrnehmung Rechten Betroffenen Bevollmächtigten beeinträchtigen vgl. Senatsbeschluss 3 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Betreuung kann Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein Bevollmächtigte ungeeignet ist Angelegenheiten Betroffenen besorgen insbesondere befürchten ist Wahrnehmung Interessen Betroffenen konkrete Gefahr Wohl Betroffenen begründet . ist Fall Bevollmächtigte erheblicher Bedenken Geeignetheit Redlichkeit ungeeignet erscheint Senatsbeschlüsse 26 . Februar ZB FamRZ . 13 . April ZB FamRZ . . entscheidet Tatrichter Art Umfang Ermittlungen pflichtgemäßem Ermessen . Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich Kontrolle Rechtsfehler insbesondere Prüfung Tatsachengerichte maßgeblichen Gesichtspunkte Betracht gezogen haben Würdigung ausreichenden Sachaufklärung beruht Senatsbeschlüsse 26 . Februar ZB FamRZ . 13 . April ZB FamRZ . . Gemessen kann angegriffene Entscheidung Bestand haben . Erwägungen Beschwerdegerichts erkennbar zugrunde liegende Annahme hier erteilte Vorsorgevollmacht sei Grundsatz geeignet Betreuung hindern beruht ausreichenden Feststellungen . angefochtenen Entscheidung Bezug genommenen Beschluss 15 . April ist ausgeführt Angaben Sachverständigen habe Dezember mehr hinreichender Sicherheit festgestellt werden können Betroffene bereits April Weise dement gewesen sei Vollmachterteilung unwirksam sei . deutet Bedenken Wirksamkeit . Festgestellt ist jedoch auch Ausschöpfung Rahmen § FamFG gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben . Würde aber ebenfalls tragfähige Feststellungen erfordern würde Zweifel handeln relevanten Problemen Akzeptanz Vollmacht Rechtsverkehr Rechtswahrnehmung Bevollmächtigten führen können könnten Vorsorgebevollmächtigten schon Grunde Angelegenheiten Betroffenen ebenso gut Betreuer besorgen vgl. 3 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Beschwerdegericht abstellt rechtliche Vertretung Vorsorgebevollmächtigten wiederholt geäußerten natürlichen Willen Betroffenen entspreche kann genommen führen Erforderlichkeit Betreuung bejahen . Vollmachterteilung gesunden Tagen kann Bevollmächtigende regeln rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll krankheitsbedingt mehr selbst Lage ist . Möglichkeit vorsorgenden Bevollmächtigung ist Ausfluss Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG garantierten Selbstbestimmungsrechts Betroffenen vgl. Senatsbeschluss 28 Juli FamRZ . . kann auch fürsorgende staatliche Einflussnahme Betreuung vermieden werden . Bestimmung § Abs. Satz bringt Ausdruck Selbstbestimmungsrecht Gründen Staat obliegenden Erwachsenenschutzes Wohle Betroffenen Einzelfall erst dann endet rechtliche Fürsorge Betreuer Bevollmächtigten überlegen ist . gegebenenfalls schlichte Meinungsänderung mehr geschäftsfähigen Betroffenen kann gesunden Tagen geschaffene rechtliche Bindungswirkung Vollmachterteilung hingegen beseitigen . Ausübung Vollmacht Vorsorgebevollmächtigten mittlerweile entgegenstehende natürliche Wille Betroffenen führt Angelegenheiten Vorsorgebevollmächtigten mehr ebenso gut Betreuer besorgt werden könnten lässt Beschwerdeentscheidung entnehmen . bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch Annahme Vorsorgebevollmächtigten seien geeignet Angelegenheiten Betroffenen Wohl besorgen . Rechtsbeschwerde Recht rügt legt Beschwerdegericht offen Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Verfahrenspflegerin Begründung Einschätzung stützt Betreuung sei Vorsorgevollmacht erforderlich Sinne § Abs. . Beschlussgründe erschöpfen vielmehr weiter spezifizierten Hinweis ausführlichen übereinstimmenden Angaben " . Nachprüfung Rechtsbeschwerdeverfahren rechtliche Schluss -9- gerechtfertigt ist kann erfolgen Beschwerdeentscheidung Erwägung getragen wird . Gleiche gilt Beschwerdegericht Anhaltspunkte Ungeeignetheit Vorsorgebevollmächtigten erkennen meint regelmäßig hinreichend tatsächliche Betreuung Betroffenen bemühten . Anhaltspunkte weisen bereits begrifflich allenfalls bestimmte Richtung können aber notwendige Überzeugung Gerichts Umstand hier Ungeeignetheit Vorsorgebevollmächtigten begründen . verweist Rechtsbeschwerde Recht Beschwerdegericht allein Verhalten Vorsorgebevollmächtigten Bestellung vorläufigen Betreuers abstellt . Vorsorgebevollmächtigten Betroffenen Einrichtung Betreuung erforderliche tatsächliche Betreuung hätten zukommen lassen ist ersichtlich . macht Rechtsbeschwerde zutreffend geltend Vorsorgebevollmächtigten Laufe Verfahrens Schriftsätzen Rechtsanwältin Reihe tatsächlicher Unterstützungsmaßnahmen Betroffene auch ersten Betreuerbestellung vorgetragen hatten . setzt angegriffene Entscheidung . Zusammenhang angestellte Überlegung Beschwerdegerichts Vorsorgebevollmächtigten habe klar sein müssen Vollmacht tatsächliche Betreuungsleistungen Fahrten Organisation zuständig seien ist rechtsfehlerhaft . Vorsorgevollmacht begründet gerade Verpflichtung tatsächlichen Pflegeleistungen soll rechtliche Betreuung überflüssig machen . lässt Beschwerdeentscheidung entnehmen mächtigten rechtliche Aufgaben unerfüllt gelassen hätten Aufgabenkreis vorläufigen Betreuers unterfielen . Schließlich kann auch Beteiligten Schwester Beteiligten erteilte Hausverbot Annahme Ungeeignetheit rechtfertigen . Zwar kann gegebenenfalls Besorgnis begründen Vollmacht werde Wohl Betroffenen ausgeübt Bevollmächtigte eigene Interessen Betroffenen stellt eigensüchtigen Motiven persönlichen Kontakt Betroffenen wichtigen Bezugspersonen unterbindet . Rechtsbeschwerde zutreffend rügt liegt Fall hier aber . Vorsorgebevollmächtigten Akte gereichten Schreiben 27 . April sind Hausverbot Besuche gemeinsamen Eltern ausdrücklich ausgenommen . hatten Vorsorgebevollmächtigten Betreuungsverfahren schriftsätzlich hingewiesen . entscheidenden Umstand hat Beschwerdegericht berücksichtigt . Übrigen zeigt Schreiben Beteiligte Schwester bestehenden Spannungen eigenen Interessen Betroffenen differenzieren weiß . Hausverbot spricht mithin Annahme Beschwerdegerichts Eignung Beteiligten . 3 . angefochtene Entscheidung ist somit schon aufzuheben § Abs. notwendige Erforderlichkeit Betreuung feststeht . ausreichender Feststellungen kann Senat Sache abschließend entscheiden . Sache ist Landgericht zurückzuverweisen Senat Möglichkeit § Abs. Satz FamFG Gebrauch macht . Landgericht wird nunmehr erforderlichen Feststellungen treffen haben Betreuung Vorsorgevollmacht erforderlich ist . wird ermitteln haben Vollmachterteilung wirksam Betroffene damaligen Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig war . Sollten Ausschöpfung Erkenntnismöglichkeiten Zweifel Wirksamkeit Vollmacht verbleiben ist klären Zweifel Rechtswahrnehmung Vorsorgebevollmächtigten Betroffene Erforderlichkeit Betreuung begründenden Weise behindern können . Kommt Landgericht Ergebnis Vollmacht Grundsatz geeignet ist Einrichtung Betreuung § Abs. Satz entgegenzustehen wird Frage Eignung Vorsorgebevollmächtigten befassen haben . dürfte nahe liegen Vorsorgebevollmächtigten Zweifeln Geeignetheit auch Redlichkeit betreffend persönlich anzuhören § FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht genügen vgl. Senatsbeschluss 15 . Dezember FamRZ . f. Geeignetheit Redlichkeit Betroffenen Betreuer Vorgeschlagenen . gibt Zurückverweisung Landgericht Gelegenheit erforderliche persönliche Anhörung Betroffenen § Abs. Satz durchzuführen . Zwar kann Beschwerdegericht § Abs. Satz FamFG absehen bereits ersten Rechtszug vorgenommen wurde erneuten Vornahme zusätzlichen Erkenntnisse erwarten sind . Annahme scheidet Beschwerdegericht hier Betreuerwechsel vornimmt . Person Betreuers gehört elementaren Entscheidungsgehalt Betreuung errichtenden Betroffener Blick Verfahrensrechte auch Rahmen § FamFG gebotenen Amtsermittlung persönlich anzuhören ist . hier Beschwerdegericht vorgenommene " Delegierung " etwa Verfahrenspflegerin kommt Betracht . Ergänzend ist anzumerken Beschwerdegericht Beschlusstenor vorgenommene Erweiterung Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung Regelung Postverkehrs vollständig Entscheidungsbegründung fehlt . Insoweit liegt Vermutung Tenorierung EDV-mäßige Übernahme Beschlusstenors Ehemann Betroffenen geführten Beschwerdeverfahren zurückzuführen ist . Beschwerdegericht Betreuer Überprüfung aufgegeben hat Vorsorgevollmacht widerrufen sei gibt Hinweis Rechtsmacht Betreuers Widerruf ausdrückliche Zuweisung Befugnis gerichtlichen Beschluss erfordert Senatsbeschluss 28 Juli FamRZ . . . Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen Festhalten erteilten Vorsorgevollmacht künftige Verletzung Wohls Betroffenen hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblicher Schwere befürchten lässt . Sind behebbare Mängel Vollmachtausübung festzustellen erfordert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst Versuch Kontroll-)Betreuer Bevollmächtigten positiv einzuwirken insbesondere Verlangen Auskunft Rechenschaftslegung § Ausübung bestehender Weisungsrechte . Nur Maßnahmen fehlschlagen feststehender Tatsachen hinreichender Sicherheit ungeeignet erscheinen ist Ermächtigung Widerruf Vollmacht ultima ratio verhältnismäßig Senatsbeschlüsse 14 . Oktober ZB FamRZ . ; 23 . September FamRZ . 28 Juli FamRZ . . . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung