BESCHLUSS 19 . Januar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 7 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 23 . September aufgehoben . Beschwerde Beteiligten wird Beschluss 30 . August abgeändert Tätigkeit Beteiligten Verfahrensbeistand Vergütung insgesamt € festgesetzt wird Kind € . Gerichtsgebühren werden erhoben § FamGKG . außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden Beteiligten auferlegt § . Geschäftswert : € Gründe : Rechtsbeschwerde betrifft Senat bereits bejahte Frage Verfahrensbeistand Kinder bestellt wurde betreuten Kinder Pauschalgebühr § Abs. Satz FamFG erhält . Amtsgericht hat Beteiligten Sorgerechtsverfahren Verfahrensbeistand betroffenen minderjährigen Kinder bestellt . hat weitere Aufgaben Sinne § Abs. Satz FamFG übertragen festgestellt Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird . Antrag Beteiligten betreuten Kinder Vergütung Höhe jeweils € gewähren hat Amtsgericht Beschluss 30 . August lediglich einmalige Pauschalgebühr Höhe € zugesprochen . Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beteiligte zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. FamFG statthaft auch sonst zulässig . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . 1 . Senat hat bereits grundlegenden Beschlüssen 15 . September entschieden Verfahrensbeistand Kindschaftsverfahren Kinder bestellt ist betreuten Kinder Pauschalgebühr § Abs. Satz FamFG erhält 15 . September FamRZ ; FamRZ ; jeweils juris . 2 . wird Veröffentlichung Senatsentscheidung ergangene Beschluss Beschwerdegerichts Beteiligten nur einmalige Pauschalgebühr Höhe € zuerkannt hat gerecht . weit nimmt Senat Begründung Beschlüssen 15 . September Bezug . Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt Beteiligte jeweils weiteren Aufgaben Sinne § Abs. Satz FamFG betraut schließlich Kinder bestellt worden ist war insgesamt Vergütung Höhe € € zuzusprechen . Senat konnte vorliegend gemäß § Abs. Satz FamFG Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist . Beteiligten gewährenden Pauschalgebühren ergeben Gesetz § Abs. FamFG . Weiterer Feststellungen bedarf . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.08.2010 OLG Entscheidung WF