BESCHLUSS 11 . Mai Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § 41 ; § Abs. Teilung Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung bleibt Zugangsfaktor unberücksichtigt Anschluss 9 . September FamRZ . Voraussetzungen Anwendung Härteklausel § Verminderung Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorgezogenen Rentenbezugs ausgleichspflichtigen Person ganz teilweise Ehezeit zurückgelegt worden sind . Beschluss 11 . Mai ZB OLG AG ECLI : : Weitere Beteiligte : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 18 . Familiensenats Oberlandesgerichts 19 . August wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . : € Gründe : Beteiligten streiten Versorgungsausgleich . Juli geschlossene Ehe beteiligten Eheleute wurde Dezember zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden . Ehegatten haben gesetzlichen Ehezeit 1 Juli 30 November verschiedene Versorgungsanrechte erlangt . geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann hat Bund Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten korrespondierender Kapitalwert : 161.414,78 € erworben . hat Ehemann Anrechte betrieblichen Altersversorgung Ausgleichswerten € € erworben abschließend gerichtlichen Vergleich Eheleute Vermögensauseinandersetzung einbezogen worden sind . geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau hat Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten korrespondierender Kapitalwert : € erlangt . Ehegatten sind Altersrentner . Ehemann bezieht bereits 1 . August Monate vorgezogenes Altersruhegeld dementsprechend verminderten Zugangsfaktor . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich Ausgleichs übrigen Anrechte dahingehend geregelt Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte Grundlage Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt hat . Beschwerde hat Ehemann Ausgleich erworbenen Anrechte Bund gewendet geltend gemacht Blick Halbteilungsgrundsatz Altersrente vorgenommene Versorgungsabschlag Versorgungsausgleich mindestens richtig : Monate vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt werden müsse Ende Ehezeit zurückgelegt worden seien 1 . August 30 November . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Begehren Beschwerdeverfahren weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Versorgungsabschlag internen Teilung gesetzlichen Rentenanrechts berücksichtigen sei . Bereits Wortlaut Gesetzes ergebe Teilung Ebene jeweiligen Bezugsgrößen Versorgungssystems erfolge Zugangsfaktor gehöre . sei auch früheren Recht ergangene Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hinfällig geworden mehr tatsächliche fiktive Rentenbeträge ehezeitlich erworbene Bezugsgrößen geteilt würden . 2 . Ausführungen wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Recht zutreffender Begründung hat Beschwerdegericht Ehemann Ehezeit gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt hierbei vorzeitige Inanspruchnahme Altersrente verringerten Zugangsfaktor berücksichtigen . Schon früherem Recht schloss § Nr. gesetzliche Rentenversicherung Berücksichtigung geminderten Zugangsfaktors . war Renten Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Betrag zugrunde legen Ende Ehezeit Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten Berücksichtigung Zugangsfaktors Vollrente Alters ergäbe . Zugangsfaktor sah gemäß § Abs. Nr. lit . vorzeitiger spruchnahme Altersrente gesetzlichen Rentenversicherung Kalendermonat Abschlag " niedriger " . Allerdings wurden § § . Versorgungsausgleich Rentenbeträge Entgeltpunkte ausgeglichen . Grunde hatte Senat einschränkende Auslegung § Nr. geboten erachtet verminderten Zugangsfaktor Versorgungsausgleich insoweit berücksichtigt Verminderung Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorgezogenen Rentenbezugs Ehezeit zurückgelegt worden waren . Nur sah Senat Geltung früheren Rechts gewährleistet auszugleichende laufende Rentenanrecht wirklichen Renten-)Wert Stichtag Ehezeitende fiktiven höheren Wert ausgleichspflichtigen Person Erreichen Regelaltersgrenze mehr erreicht werden konnte Berechnung Ausgleichsbetrages Berücksichtigung finden rentenbetragsbezogenen Verfehlung Halbteilungsgrundsatzes kommen konnte vgl. Senatsbeschlüsse 1 . Oktober FamRZ . 22 . Juni ZB FamRZ . Rechtsprechung Senats Berücksichtigung Zugangsfaktors ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegelds ausnahmsweise zuließ hat Gesetzgeber Rahmen Strukturreform Versorgungsausgleichs ausdrücklich aufgreifen neue Recht übertragen wollen vgl. BT-Drucks . S. . Berücksichtigung Zugangsfaktors Versorgungsausgleich ist neuem Recht gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen Ausgleich mehr Teilung tatsächlicher fiktiver Rentenbeträge § § Abs. Abs. VersAusglG Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen erfolgt . gesetzlichen Rentenversicherung sind § § Abs. Abs. Abs. Nr. . V.m . Abs. ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte Berechnung Vollrente Erreichens Regelaltersgrenze aber individuellen Zugangsfaktor ausgleichspflichtigen Person multiplizierten persönlichen Entgeltpunkte . Grundlage wird auch Halbteilungsgrundsatz verletzt . Ehezeit erworbene Stammrecht Form erworbenen Entgeltpunkte wird Ehegatten hälftig geteilt . Ausgleichspflichtige verbleibenden Teil Rente Ausgleichsberechtigte bezieht Rentenbetrag vorzeitigen Inanspruchnahme folgenden längeren Rentenbezugsdauer geänderten Zugangsfaktor gemindert wird hängt eigenen Entscheidung individuellen Umständen . handelt somit personenbezogene anrechtsbezogene Umstände Versorgungsausgleich berücksichtigen sind vgl. Senatsbeschluss 9 . September FamRZ . . Zwar verbleibt Ehemann geteilten Anrecht nur geringere Altersrente Ehefrau Erreichen Regelaltersgrenze zusteht . geht jedoch Ehemann Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat bereits Erreichen Regelaltersgrenze bezieht . vorgezogener verlängerter Rentenbezug spiegelt versicherungsmathematischen Barwert betragshöheren Rente erst Erreichen Regelaltersgrenze Anspruch genommen würde Wahl auch hätte bezogen werden können Senatsbeschlüsse 9 . September FamRZ . 18 . Mai ZB FamRZ . . Bleibt unmittelbar bewertenden Anrecht verminderte Zugangsfaktor ehezeitlicher Verminderungszeiten Versorgungsausgleich unberücksichtigt kann formale Halbteilung Ehezeit erworbenen Bezugsgrößen erzielte Ausgleichsergebnis auch Anwendung § VersAusglG korrigiert werden . Gesetzgeber hat entschieden Nichtberücksichtigung verminderten Zugangsfaktors gesetzlich bestimmten Regelfall darstellt . Senat ständigen Rechtsprechung betont hat können Härteklauseln Versorgungsausgleich generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen vgl. Senatsbeschlüsse 15 . April ZB FamRZ . 8 . April FamRZ . . Allein bloße Rentenbezug Ausgleichspflichtigen geminderten Zugangsfaktor ist noch ausreichender Grund Anwendung § VersAusglG auch Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs ganz teilweise Ehezeit fallen vgl. Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . 177 ; Palandt/Brudermüller 75 . Aufl . . ; NK-BGB/Rehbein 3 . Aufl . VersAusglG . . schließt freilich Versorgungsausgleich Fällen ganz teilweise Ehezeit fallenden vorzeitigen Rentenbezugs wertenden Korrektur § VersAusglG unterliegen kann Nichtberücksichtigung verminderten Zugangsfaktors Gesamtwürdigung bedeutenden Umstände Einzelfalls grob unbilligen Ergebnis führen würde vgl. -9- lienrecht 5 . Aufl . VersAusglG . 15 ; NK-BGB/Rehbein 3 . Aufl . . 12 ; vgl. bereits BT-Drucks . S. . Prüfung mag dann bestehen vorzeitige Renteneintritt Ende Ehezeit erfolgt ist gemeinsamen Willen Ehegatten getragen wurde vgl. Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Inanspruchnahme Ruhegelds ausgleichspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert hat vgl. auch 7 . Aufl . . . Sachverhaltskonstellationen kann Einzelfall unbillig Sinne § VersAusglG erscheinen ausgleichspflichtige Ehegatte geminderten Zugangsfaktor einhergehende wirtschaftliche Belastung Ehezeitende zurückgelegten Verminderungszeiten beruht Durchführung Versorgungsausgleichs künftig allein tragen soll Ehegatte Genuss ungekürzten Rente geteilten Anrecht kommt . Auch Wertung setzt allerdings umfassende Gesamtwürdigung Umstände insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse Ehegatten gehören vgl. OLG FamRZ . Maßstäben hat Beschwerdegericht Anwendung § VersAusglG Betracht ziehen müssen . Gericht braucht Familiensachen freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes § FamFG Umständen forschen Anlass Prüfung Härteklausel geben könnten . Vielmehr darf Gericht ausgehen ausgleichspflichtige Person ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt Kürzung Ausgleichs anregt vgl. Senatsbeschluss 23 . März FamRZ 710 ; Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . . Ehemann hat allein berufen gesetzliche Altersrente 1 . August verminderten Zugangsfaktor bewilligt Teil Versorgungsabschlag maßgebenden Verminderungszeit Ende Ehezeit 30 November zurückgelegt worden ist . vermag Anwendung § VersAusglG genommen rechtfertigen . fehlt belastbaren Tatsachenvortrag sonstigen erkennbaren Gesichtspunkten obwaltenden Umständen nähere Befassung Härteklausel § VersAusglG hätten gebieten können . Angaben Ehemanns Scheidungsantrag lebten beteiligten Eheleute nur unterbrochen kurzfristigen gescheiterten Versöhnungsversuch schon längerer Zeit getrennt Ehemann August vorzeitigen Ruhestand ging . Ehemann behauptet selbst Ehefrau auch ausdrücklich Abrede genommen hat Entscheidung vorzeitigen Eintritt Ruhestand gemeinsamen Willensentschließung Eheleute beruhte . Schließlich ist auch ersichtlich noch vorgetragen Ehefrau Gewährung vorgezogenen Altersrente Ehemann Verzicht Inanspruchnahme Vorruhestandsregelung unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hätte . Dose Klinkhammer Schilling ist Urlaub kann unterschreiben . Dose Botur Guhling Vorinstanzen : AG Böblingen Entscheidung Entscheidung UF