BESCHLUSS ZB 18 . Oktober Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz ; BVormVG § ; AGBVormVG 2 ; AG Wege sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte " Weiterbildung Berufsbetreuung ist abgeschlossenen Hochschulausbildung Sinne § Abs. Satz vergleichbar . landesrechtlichen Voraussetzungen hier : vergütungsrechtliche Anerkennung Nachqualifikation hier : " Weiterbildung Berufsbetreuung " Sinne § Abs. BVormVG . Beschluss 18 . Oktober ZB AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Mai wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Beteiligte Berufsbetreuerin begehrt höhere festgesetzte Betreuervergütung . Betreuerin studierte Jahr erworbenen Fachabitur Semester Sozialpädagogik Theologie Studium abzuschließen . Ausbildung Erzieherin absolvierte weitere Ausbildung Heilpädagogin . Jahr übernahm ehrenamtliche Vormundschaft war August Berufsbetreuerin tätig . Dezember März nahm Institut Weiterbildung Evangelischen Fachhochschule e. V. erfolgreich sogenannten Kontaktstudium " Weiterbildung Berufsbetreuung " Zertifikat abschloss . Berufung Weiterbildung machte Amtsgericht übertragenen Betreuungen auch Jahr geführte Betreuung Heim lebende mittellose Betroffene Juni höchsten Stundensatz geltend Amtsgericht Vergütungsfestsetzungen Folge auch zugrunde legte . Erstmals Vergütungsantrag erste Quartal brachte Amtsgericht Stundensatzes € Stundensatz € Ansatz . hiergegen gerichtete Beschwerde Betreuerin blieb Erfolg . folgenden Vergütungsanträgen Amtsgericht stellte Betreuerin niedrigeren Stundensatz Rechnung . Antrag 4 . Oktober hat Betreuerin beantragt Zeitraum 1 Juli 30 . September Staatskasse zahlende Vergütung Höhe € festzusetzen wieder Stundensatz € abgestellt . Amtsgericht hat Zugrundelegung Stundensatzes € Vergütung € festgesetzt Beschwerde zugelassen . teilweise Zurückweisung Vergütungsantrags eingelegte Beschwerde Betreuerin ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Betreuerin weiterhin Festsetzung Vergütung höchsten Stundensatz . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Betreuerin erfülle formalen Voraussetzungen Eingruppierung begehrte Vergütungsstufe . " Weiterbildung Berufsbetreuung " stelle Ausbildung Sinne § Abs. Nr. abgeschlossene Hochschulausbildung staatlich geprüftem Abschluss zeitlichen wissenschaftlichen Umfang vergleichbare Ausbildung handele . folge auch Wortlaut Regelung § Abs. entsprechenden Öffnungsklausel § Abs. BVormVG auch Weiterqualifikationen Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden könnten Landesrecht bestimmt werde . Land habe zwar Berufsvormünderausführungsgesetz erlassen § Abs. vorsehe Prüfungen anderer Bundesländer Grundlage jeweiligen Ausführungsregeln absolviert wurden Nachqualifikation Sinne § Abs. AGBVormVG gleich stünden . sei aber berücksichtigen gemäß Nr. AGBVormVG nur Vormundschaften bereits 30 . Mai berufsmäßig geführt hätten Nachqualifikation Ausbildung nachweisen könnten abgeschlossenen Hochschulausbildung gleich stehe . zeitliche Voraussetzung erfülle Betreuerin . Stichtagsregelung sei auch Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vereinbar . werde Vertrauensschutz betroffener hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer ausreichend Rechnung getragen Bundesländern Möglichkeit eröffnet sei eigene Nachqualifizierungskonzepte entwickeln anderen Bundesländern erworbene Nachqualifikationen anzuerkennen . werde nordrheinwestfälische Regelung gerecht . Schützenswertes Vertrauen könnten nur Berufsbetreuer ausreichende formale Qualifikation Anspruch nehmen bereits Bekanntwerden neuen Vergütungsmodells tätig gewesen seien . andere Bundesländer günstigeres Ausführungsrecht vorsähen helfe Betreuerin . Amtsgericht sei auch verpflichtet gewesen früheren Zubilligung Stundensatzes höchsten Vergütungsstufe festhalten lassen . Betreuungsgericht müsse neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag erneut prüfen Voraussetzungen Höhe beantragten Vergütungssätze vorlägen . Betreuerin könne schutzwürdiges Vertrauen haben auch zukünftig stets Vergütung höchsten Stundensatz zuerkannt werde Voraussetzungen entsprechende Eingruppierung erfülle . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Betreuerin steht begehrte höchste Stundensatz € . Landgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat hat Betreuerin abgeschlossene Hochschulausbildung noch vergleichbare abgeschlossene Ausbildung Sinne § Abs. Satz Nr. . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend Landgericht habe Prüfung Vergleichbarkeit Betreuerin erfolgreich absolvierten " Weiterbildung Berufsbetreuung " entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen . Hochschulausbildung vergleichbar ist Ausbildung Wertigkeit Hochschulausbildung entspricht formalen Abschluss aufweist . Gleichwertig ist Ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt ist vermittelte Wissensstand Art Umfang Hochschulstudiums entspricht . Kriterien können somit insbesondere Ausbildung verbundene Zeitaufwand Umfang Inhalt Lehrstoffs zungen herangezogen werden . Annahme Vergleichbarkeit Ausbildung Fachhochschulausbildung kann auch sprechen Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang beruflichen Tätigkeiten ermöglicht Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist . Prüfung Vergleichbarkeit hat Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen . Frage Umständen Berufsbetreuer Einzelfall Voraussetzungen erfüllt gemäß § Abs. Satz Bewilligung erhöhten Vergütung rechtfertigen obliegt wertenden Betrachtung Tatrichters . Würdigung kann Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden maßgebenden Tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt verkannt Erfahrungssätze verletzt allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt richtig angewandt hat . . Senats vgl. Senatsbeschlüsse 19 Juli juris . f. 12 . April . . Überprüfung hält tatrichterliche Würdigung Landgerichts Betreuerin abgeschlossene " Weiterbildung Berufsbetreuung " Anforderungen § Abs. Satz Nr. genügt Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge stand . Blick Hochschulstudium ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang Ausbildung insgesamt Stunden Betreuerin vorgelegten Zertifikat ergibt fehlt Vergleichbarkeit weitere Umstände ankommt vgl. Senatsbeschluss 19 Juli juris . . zutreffenden Erwägungen hat Landgericht Zuerkennung begehrten Stundensatzes Grundlage § westfälischen Gesetzes Ausführung Gesetzes Vergütung Berufsvormündern Berufsvormünderausführungsgesetz 17 . Dezember abgelehnt . 30 . Juni geltenden § Abs. Gesetzes Vergütung Berufsvormündern Berufsvormündervergütungsgesetz BVormVG konnte ebenso 1 Juli geltenden § Abs. Landesrecht bestimmt werden abgeschlossenen Ausbildung Hochschule Sinne § Abs. Satz Nr. BVormVG jetzt : Abs. Satz Nr. gleichstand Betreuer Kenntnisse Sinne Vorschrift Prüfung staatlichen staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte . Prüfung durfte nur zugelassen werden mindestens Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt Umschulung Fortbildung teilgenommen hatte besondere Kenntnisse Sinne § Abs. Satz vermittelt hatte Art Umfang abgeschlossene Ausbildung Hochschule vermittelten vergleichbar waren . § Abs. Satz BVormVG jetzt : Abs. Satz konnte Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen gemäß Abs. Satz BVormVG jetzt : Abs. Satz auch bestimmen anderen Land abgelegte Prüfung Sinne Vorschrift anerkannt wurde . Regelungsbefugnis hatte Land Gebrauch gemacht . Abs. AGBVormVG stand abgeschlossenen Ausbildung Hochschule gleich Betreuer besondere Kenntnisse Führung Vormundschaft nutzbar sind Umschulung Fortbildung erworben Prüfung nachgewiesen hatte . § Abs. AGBVormVG wurden Prüfung Sinne Absatz Prüfungen anerkannt anderen Land Bundesrepublik Grundlage jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften § BVormVG Erfolg abgelegt worden waren Zeugnis Prüfung hervorgehen musste Kenntnissen Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen . Allerdings schränkte § Nr. AGBVormVG Anwendungsbereich landesrechtlichen Ausführungsbestimmung dahingehend Nachqualifikationen nur Berufsbetreuern anerkannt wurden bereits 30 . Mai " Vormundschaften berufsmäßig geführt haben . " Dementsprechend findet erfolgreiche Teilnahme bescheinigenden Zertifikat Betreuerin auch folgender Hinweis : " erfolgreichen Teilnahme … sind Voraussetzungen § BVormVG Verbindung Landesausführungsgesetz Qualifikation erfüllt . Nachweis persönlichen Voraussetzungen einschlägige Berufstätigkeit gesetzlich vorgesehenen Stichtagen bleibt Obliegenheit Teilnehmenden . " zusätzliche Voraussetzung erfüllt Betreuerin Tätigkeit Berufsbetreuerin erst August aufgenommen hat . Grundlage dort § Gesetzes Ausführung Betreuungsgesetzes AG getroffenen Ausführungsbestimmung erworbene Nachqualifikation kann NordrheinWestfalen Anerkennung finden . Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet Stichtagsregelung Nr. AGBVormVG . Auch Rechtsbeschwerde macht geltend . Landgericht weist Recht gewählte Stichtag zulässigerweise Bekanntwerden geplanten berufliche -9- Qualifikation Betreuers Blick nehmenden Änderung Betreuervergütung anknüpft . Änderung erfolgte Berufsvormündervergütungsgesetz Art . Gesetzes Änderung Betreuungsrechts weiterer Vorschriften Betreuungsrechtsänderungsgesetz 25 . Juni erlassen wurde . S. . § BVormVG 1 . Januar eingeführte Anknüpfung Vergütung Ausbildung Betreuers wurden bisher tätigen Berufsbetreuer nutzbare Fachkenntnisse jedoch formalen Bildungsabschluss Sinne § Abs. Satz BVormVG verfügten niedrigste Vergütungsstufe verwiesen . 1 Juli Kraft getretene § BVormVG Ländern Einführung vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte hatte auch Funktion Schutz Vertrauens Berufsbetreuer Übergangsregelung schaffen begrenzte Zeit ermöglichte Voraussetzungen auch höchste Vergütungsstufe erwerben Senatsbeschluss 8 . Februar juris . . Dann aber ist folgerichtig Berufsbetreuer Nachqualifikationsmöglichkeit auszunehmen entsprechender beruflicher Tätigkeit Geltung alten Vergütungsrechts noch berechtigtes Vertrauen bilden konnten . Dementsprechend sah Übrigen auch § Abs. Satz lit . AG 1 . Januar geltenden Fassung . S. Prüfung nur zugelassen werden durfte bereits 1 . Januar Zeitraum mindestens Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hatte . vorliegenden Fall Betreuerin Zulassung Prüfung erhielt Anforderung noch § Abs. Satz Nr. BVormVG geforderte Fünfjahresfrist erfüllte bedarf hier weiteren Aufklärung . Erfolg beruft Rechtsbeschwerde Hinweis Jahr bestehende langjährige Vergütungspraxis Vertrauensschutzgesichtspunkte . Betreuungsgericht war Glauben Gesichtspunkt Vertrauensschutzes verpflichtet früheren Festsetzungsbeschlüssen Betreuerin zugebilligten Stundensatz € Zukunft festzuhalten . musste vielmehr neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut Vorliegen Voraussetzungen Höhe Vergütung prüfen . abweichend früheren Wertung Ergebnis gelangt ist Betreuerin Voraussetzung Erhöhung Stundensatzes gemäß § Abs. Satz Nr. erfüllt war Aufgabe gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen Senatsbeschlüsse 29 . März . 8 . Februar juris . f. . Landgericht hat somit Recht schützenswertes Vertrauen Betreuerin gleichbleibende Festsetzung künftige Zeitabschnitte verneint richtig gesehen Vertrauensgrundsatz allenfalls Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen könnte Vertrauen Betreuers Beständigkeit Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist vgl. etwa Senatsbeschlüsse 6 Juli FamRZ . f. 25 November FamRZ . . . derartige Rückforderung geht hier jedoch . anderen Beurteilung führt schließlich Hinweis Rechtsbeschwerde Art . GG . Insbesondere ist gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Reduzierung Betreuerin gewährten Stundensatzes anders Rechtsbeschwerde meint Teil-)Sperrung chen Tätigkeit Betreuerin verbunden vgl. auch BVerfG FamRZ . 3 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung