BESCHLUSS ZB 23 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Beschluss beschränkt Sachverständigen Erstellung medizinischen Gutachtens Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen beauftragen Betroffenen aber verpflichtet Zwecke Begutachtung untersuchen lassen ist anfechtbar . Beschluss 23 . Januar ZB AG Herford . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : weitere Beschwerde Betroffenen Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 14 Juli wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Betroffene wendet Gericht angeordnete lung Sachverständigengutachtens Prüfung Betreuungsbedürftigkeit . Hintergrund ist Amtsgericht anhängige Klage Betroffene geboren 14 . Oktober Zahlung Werklohn Höhe € . Betroffene anwaltlich vertreten war Schriftsätze besonderen Auffälligkeiten aufwiesen beantragte mündlichen Verhandlung 13 . April Klage abzuweisen . Schluss Sitzung erging Abwesenheit Parteien folgender Beschluss : " soll zunächst geprüft werden Beklagte Bestellung Betreuers Betracht kommt . " Beschluss legte Amtsrichterin zugleich dige Vormundschaftsrichterin ist Akte Vormundschaftsabteilung Amtsgerichts " Bitte Einleitung Betreuungsverfahrens " . Geschäftsstelle Vormundschaftsabteilung legte Weisung Vormundschaftsrichterin Betreuungsakte Abschrift Verhandlungsprotokolls 13 . April wesentlichen nur Stellung Anträge Schluss Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt . 24 . Mai erließ Vormundschaftsrichterin folgenden Beschluss : " Betreuungsverfahren … soll geprüft werden Angelegenheiten Frau Krankheit Behinderung Hilfen Bestellung Betreuers erforderlich sind . soll Sachverständigengutachten eingeholt werden . Erstattung Gutachtens wird Sachverständige Herr Dr. beauftragt . Berichterstattung persönlichen Verhältnissen wird Betreuungsbehörde Kreis ersucht . " Sachverständige teilte 8 . Juni Betroffene Hausgrundstück aufgesucht habe Betroffene aber Untersuchung verweigert habe . gutachterliche Stellungnahme " bezüglich seelischen Befundes " könne abgewehrten Kontaktes erfolgen . Betreuungsbehörde teilte 28 . Juni Betroffene Gespräch abgelehnt habe . Betroffene hat Beschluss 24 . Mai Beschwerde eingelegt . Landgericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . Hiergegen richtet weitere Beschwerde Betroffenen . Oberlandesgericht möchte weitere Beschwerde zurückweisen Einleitung Betreuungsverfahrens Anordnung Betroffene Sachverständigen begutachten anfechtbar seien . Oberlandesgericht sieht Entscheidung allerdings Beschluss Kammergerichts 11 . Februar FamRZ gehindert . ist bereits Entscheidung Betreuungsverfahren Gutachten einzuholen Betroffene psychischen Krankheit leidet einverstandenen Betroffenen Beschwerde anfechtbar . II . Vorlage ist zulässig . Voraussetzungen zulässigen Vorlage § Abs. gehört vorlegende Oberlandesgericht weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung anderen Oberlandesgerichts abweichen will . Abweichung muss Rechtsfrage betreffen Beantwortung Rechtsfrage muss Entscheidungen erheblich sein vgl. etwa FamRZ 11 . Oktober FamRZ . ist hier Fall . angefochtene Beschluss Amtsgerichts erschöpft auch vorlegende Oberlandesgericht ausgeht Anordnung nervenärztliches Gutachten Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen einzuholen . Betroffene wird Beweisanordnung aber noch verpflichtet Beschluss Auftrag gegebene Begutachtung auch Willen dulden . ergibt unmissverständlichen Wortlaut Beschlusses bloße Beweiserhebung anordnet Sachverständigen auswählt beauftragt Betroffene Mitwirkungspflichten beschlossenen Begutachtung ausspricht . Frage Beschluss Vormundschaftsgerichts lediglich Einholung Gutachtens angeordnet Pflicht Betroffenen Duldung entsprechenden Untersuchung begründet wird Beschwerde anfechtbar ist wird vorlegenden Oberlandesgericht verneint Kammergericht jedoch bejaht . Entscheidung Gerichte ist Frage erheblich : Sieht vorlegenden Oberlandesgericht Beschwerde Betroffenen Beschluss Amtsgerichts Begründung Duldungspflichten unstatthaft so hat Landgericht Beschwerde Recht verworfen ; weitere Beschwerde ist dann unbegründet zurückzuweisen . Folgt Auffassung Kammergerichts so ist Beschwerde amtsgerichtliche Entscheidung statthaft Entscheidung Landgerichts Beschwerde unstatthaft verworfen hat aufzuheben . Offen bleiben kann Fall Beschwerde auch Beschluss Vormundschaftsgerichts jeglicher Akte ersichtlicher Anhaltspunkte etwaige Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen aufzuheben vorlegenden Oberlandesgericht erwogen Sache Feststellung etwaiger Anhaltspunkte Landgericht zurückzuverweisen ist . Auch Entscheidung Kammergerichts war Frage Statthaftigkeit Beschwerde erheblich : Hätte Kammergericht zuvor Landgericht Beschwerde Beweisbeschluss Amtsgerichts unstatthaft erachtet hätte weitere Beschwerde weitere Sachprüfung unbegründet zurückweisen müssen . Kammergericht hat Beschwerde jedoch statthaft angesehen . konnte weitere Beschwerde landgerichtliche Entscheidung auch geschehen nur dann zurückweisen bereits tatrichterlich festgestellten Sachverhalts Anhaltspunkte Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen ergaben . Voraussetzung hat Kammergericht entscheidenden Fall bejaht . waren Beschluss Amtsgerichts Einholung Gutachtens rechtsfehlerfrei Beschwerde hiergegen Landgericht erkannt unzulässig verwerfen unbegründet zurückzuweisen . Entscheidung Vorlagefrage war zwar Ausspruch Kammergerichts Unbegründetheit weiteren Beschwerde Bedeutung wohl aber Umfang Sachprüfung Unstatthaftigkeit Unbegründetheit Beschwerde Ausspruch geführt hat . genügt Entscheidungserheblichkeit Vorlagefrage auch Kammergericht entschiedenen Fall bejahen . sind Voraussetzungen zulässige Vorlage § Abs. Abweichung Erheblichkeit erfüllt . . zulässigen Vorlage hat Senat vorlegenden Oberlandesgerichts weitere Beschwerde entscheiden . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . weitere Beschwerde Betroffenen Entscheidung Landgerichts ist zulässig vgl. Freiwillige Gerichtsbarkeit 15 . Aufl . § Rdn . 2 ; Jansen/Briesemeister 3 . Aufl . § Rdn . . 2 . Rechtsmittel ist aber begründet . Beschluss Amtsgerichts ist Beschwerde anfechtbar . Landgericht hat Beschwerde Betroffenen Recht unstatthaft verworfen . angefochtene Beschluss beschränkt dargelegt Sachverständigen Erstellung medizinischen Gutachtens Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen beauftragen . Zwar setzt Begutachtung Untersuchung Betroffenen ; bedeutet jedoch Betroffene bereits Beschluss verpflichtet wird Zwecke Begutachtung untersuchen lassen . Zwar kann Vormundschaftsgericht hinreichende Anhaltspunkte Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen sprechen nur § Abs. vorgeschrieben Sachverständigengutachten einholen . kann Abs. Satz vielmehr auch Untersuchung Betroffenen Willen Vorführung Betroffenen Zwecke Untersuchung anordnen . Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann Betracht kommen Betroffene notwendigen Untersuchung verweigert Verweigerung vornherein absehbar Gefahr Verzug ist . Anordnung liegt hier indes schon Wortlaut Beschlusses . Vielmehr handelt sogenannte Zwischenverfügung notwendig Beschlusswege ergehen muss lediglich dient Grundlage spätere Entscheidung Bestellung Betreuers schaffen . Derartige endgültige Sachentscheidung lediglich tende Maßnahmen unterliegen grundsätzlich Beschwerde § Rechte Beteiligten Regel berührt werden Fortgang Verfahrens Beschwerden Zwischenentscheidungen verzögert werden soll . Ausreichenden Rechtsschutz erhält Beteiligter hier grundsätzlich Möglichkeit Endentscheidung anzufechten Rechtsmittelgericht auch überprüfen lassen Beschaffung Entscheidungsgrundlagen Zwischenentscheidung rechtens war vgl. etwa FamRZ 707 ; 58 ; OLG FamRZ . Zwar sieht Rechtsprechung Beschwerde § auch bloße Beweisanordnungen dann statthaft angefochtene Anordnung unmittelbar erheblichem Maße Rechte Beteiligter eingreift vgl. etwa NJWE-FER m.w . . ist hier jedoch noch Fall . Anfechtbarkeit Beschlusses Bestellung Sachverständigen Begutachtung Betroffenen beschränkt lässt auch § Abs. Satz begründen . Zwar ist Vorschrift auch Anordnung Vormundschaftsgerichts Betroffenen Vorbereitung Gutachtens Betreuungsbedürftigkeit untersuchen erforderlichenfalls vorzuführen unanfechtbar . lässt jedoch Kammergericht Schluss ziehen dann müsse Interesse Gewährung effektiven Rechtsschutzes zumindest späteren unanfechtbaren Vorführungsanordnung vorausgehende Verfügung Gerichts Gutachten Betreuungsbedürftigkeit einzuholen Beschwerde angreifbar sein KG FamRZ ; vgl. auch KG FamRZ . schließt § Abs. Satz Anfechtbarkeit Betroffene § Abs. Satz -9- dung Untersuchung verpflichtet erforderlichenfalls Vorführung angeordnet wird ausnahmslos . Vielmehr hat Senat Beschwerde Anordnung Vormundschaftsgerichts dann ausnahmsweise statthaft erklärt objektiv willkürlich so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist Berücksichtigung Schutzzwecks Art . Abs. entschiedenen Fall auch Art . Abs. GG mehr vertretbar erscheint FamRZ . Anders bloße Beauftragung Gutachters stelle Anordnung bereits genommen schwerwiegenden Eingriff Rechte Betroffenen ; sei zugleich Grundlage Maßgabe Verhältnismäßigkeit anzuordnende Vorführung möglicherweise verbundenen Zwangsmittel . rechtfertigt Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Vorverlagerung Beschwerdemöglichkeit gerichtliche Anordnungen hier noch Eingriff Rechte Betroffenen verbunden ist . Senat verkennt Probleme grundsätzlichen Ausschluss Anfechtbarkeit Entscheidungen § Abs. Satz ergeben können . Betroffene wird Entscheidung verpflichtet Untersuchung Betreuungsbedürftigkeit heißt : etwaige Feststellung psychischen Krankheit geistigen seelischen Behinderung dulden mitzuwirken . Beeinträchtigung aufgegebenen Duldungspflicht liegt wird Abs. Satz Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar angesehen . Beschwerde wird Betroffenen verwehrt ; wird verwiesen Abschluss Betreuungsverfahrens zuzuwarten gegebenenfalls erst Gericht erstellten Gutachtens verfügte Bestellung Betreuers wenden . generelle Ausschluss Anfechtbarkeit erscheint Senat dargelegt hat FamRZ schon verfassungsrechtlich bedenklich Betroffenen Möglichkeit nimmt rechtzeitig erst abschließenden Entscheidung Einrichtung Betreuung aufgegebene Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht Duldung Untersuchung wenden ; effektiver Grundrechtsschutz wird gefährdet . Zwar ist grundsätzlich Sache Gesetzgebers entscheiden Rechtsmittel gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen . Art . Abs. GG gewährleistet Schutz Richter Richter 98 ; ; begründet Verfassung grundsätzlich Anspruch Überprüfung richterlichen Entscheidung höhere Instanz . Fraglich ist indes auch generellen Ausschluss gegebenen Rechtsmittels Fällen rechtfertigt Anordnung psychiatrisch untersuchen lassen höchstpersönlichen Betroffenen Umständen existentiell berührenden Bereich eingegriffen wird Fälle Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend sachgerecht wäre . Frage kann hier dahinstehen . Auch verneint so könnte nur Verfassungsmäßigkeit § Abs. Satz Zweifel ziehen . könnte jedoch Schluss rechtfertigen Gesetzgeber gewollte Ausschluss Rechtsmittels Rechte Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Maßnahme Verfassungs aufzufangen ist nur Regel aber keineswegs notwendig vorangehende gerichtliche Maßnahme noch Rechte Betroffenen eingreift obergerichtlichen Nachprüfung unterstellt wird . Folgerung würde nur Sinn § Abs. Satz verkannt Anordnungen § Abs. Satz beschränkte Regelung Ausweitung Anfechtbarkeit Rahmen Maßnahmen § Abs. Satz Gegenteil verkehrt . Schließlich ist Beschwerde auch außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig . Senat klargestellt hat vgl. Beschluss 23 . Mai ZB FamRZ ist auch Freiwilligen Gerichtsbarkeit außerordentliches Rechtsmittel Raum ; widerspräche verfassungsrechtlichen Grundsatz Rechtsmittelklarheit . Auch Senat Entscheidung 14 . März FamRZ Fälle Willkür statthaft erachtete Beschwerde eröffnet Rechtsmittel . Beschwerdemöglichkeit ist hier vielmehr § § eröffnet . Statthaftigkeit gegebenen Rechtsmittels wird Regelung § Abs. Satz ausgeschlossen ; nur Ausschluss bedarf genannten Senatsentscheidung auch Gesichtspunkt Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegebenenfalls seinerseits Einschränkung . IV . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich unbeschadet Frage Statthaftigkeit Beschwerde § Abs. Satz gestützte Anordnung Beklagte jedenfalls nur dann rechtmäßig ist Anhaltspunkte Betreuungsbedürftigkeit sprechen Gefahr Verzug besteht Betroffenen Gelegenheit rechtlichem Gehör gegeben worden ist . muss Akten erkennbar sein zwar auch gerade dann Anhaltspunkte zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben richter Vormundschaftsrichter personengleich ist . Darlegung Anhaltspunkte fehlt Oberlandesgericht Recht hinweist vorliegenden Fall völlig ; erschließen auch Akten . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Herford Entscheidung 24.05.2006 LG Entscheidung 14.07.2006 Entscheidung