BESCHLUSS 11 . Mai Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 18 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts Zivilsenate 28 Juli wird Kosten Maßgabe zurückgewiesen Ziff . Urteils Familiengerichts . . 29 . April monatliche Ausgleichsbetrag bezogen 31 . Oktober € € beträgt . : € Gründe : Parteien haben 15 . Mai geheiratet . Scheidungsantrag Ehemannes Antragsteller ; geboren 18 . Februar ist Ehefrau Antragsgegnerin ; geboren 12 . Dezember 11 November zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich gehend geregelt Wege Quasisplittings § Abs. Lasten Versorgung Antragsgegnerin Landesamt Besoldung Versorgung ; weiterer Beteiligter Versicherungskonto Antragstellers Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Oktober begründet hat . hat Wege Splittings § Abs. Versicherungskonto Antragsgegnerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Oktober Versicherungskonto Antragstellers übertragen . ist Amtsgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . Mai 31 . Oktober ; § Abs. Anwartschaften Antragsgegnerin Berücksichtigung Absenkung § Abs. Satz Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes Höhe monatlich € Höhe monatlich € bezogen 31 . Oktober ausgegangen . Ruhensbetrag § ergibt Antragsgegnerin Auskunft . Antragsteller hat Feststellungen Amtsgerichts Ehezeit Versorgungsanrecht Allianz AG weitere Beteiligte Höhe dynamisiert monatlich € erworben . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde weiterhin geltend macht Oberlandesgericht habe Neuregelungen Versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft Durchführung Versorgungsausgleichs angewandt . Parteien weiteren Beteiligten haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . Verbindung § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist wesentlichen begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Versorgungsausgleich Grundlage § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember durchgeführt . ist rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Berechnung Versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten Hinblick Halbteilungsgrundsatz 1 . Januar uneingeschränkt Höchstruhegehaltssatz % gemäß § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember . maßgeblich ist Fassung Art . Abs. Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 1 . Januar Kraft getreten ist . kommt Ehezeitende Übergangsphase § liegt noch Versorgungsfall erst Übergangsphase eintreten wird vgl. Senatsbeschlüsse 26 November ZB FamRZ . . . Senat weiter ausgeführt hat fällt Versorgungsfall Übergangsphase § eintritt degressive Versorgungsbestandteil § sog. Abflachungsbetrag öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich . Abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird bleibt weiteren Prüfung vorbehalten Voraussetzungen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten vgl. Senatsbeschluß 26 November ZB aaO . Antragsgegnerin wird vorliegend Regelaltersgrenze Jahren § Abs. Jahre erreichen . Anhaltspunkte Versorgungsausgleich früheren Zeitpunkt Tragen kommen sollte sind festgestellt ersichtlich . Versorgungsfall wird hier jedenfalls bisher angenommenen Ende Übergangsphase § eintreten . Zwar unterliegen Rentenanwartschaften Antragsteller Quasisplitting herabgesetzten Höchstversorgungssatzes % begründet werden Anwartschaften Antragstellers gesetzlichen Rentenversicherung Zeit 1 Juli 1 Juli zusätzlich Niveauabsenkung § . ist indessen unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen Rentenversicherung einerseits Beamtenversorgung andererseits systemimmanent kann korrigiert werden Antragsgegnerin Verstoß Halbteilungsgrundsatz Hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird . Sollten systembedingten Unterschiede Ergebnis Korrekturen erforderlich werden Hinblick gegenwärtigen pensionsrechtlichen Unsicherheiten abschließend beurteilt werden kann müssen gegebenenfalls Abänderung § Abs. Nr. vorbehalten bleiben . 2 . Abänderung monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich nunmehr erforderlichen Anwendung baden-württembergischen Bemessungsfaktors % monatlich dung Gesetz Anpassung Versorgungsbezügen Bund Ländern Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 10 . September . Verbindung § Abs. Gesetzes Gewährung Sonderzahlungen Landesanteil Besoldung Landessonderzahlungsgesetz 29 . Oktober GBl . S. ; Anwendung jeweils Zeit Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß 4 . September FamRZ . . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose