BESCHLUSS ZB 25 . Juni Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Abs. Beruft Verfahren Eltern Kindes rechtliche Beziehungen untereinander betreffen Elternteil Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater so ist stets umfassenden Interessenabwägung prüfen Ausnahme Rechtsausübungssperre § Abs. zuzulassen ist . Besonderes Gewicht hat Rahmen Abwägung Frage zuzukommen Intensität schutzwürdigen Interessen Kindes Familienfriede Ausnahme berührt werden Abgrenzung Senatsbeschluss 15 . Dezember . Ist Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater Parteien unstreitig ist hier : Rahmen Prüfung § Durchbrechung Rechtsausübungssperre regelmäßig Betracht ziehen . Beschluss 25 . Juni ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 12 . Zivilsenats 4 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 27 Juli wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : 20 . Mai geborene Antragsteller 13 . April geborene Antragsgegnerin haben 14 . April miteinander Ehe geschlossen . Ehe hervorgegangener Jahre geborener Sohn ist Jahre verstorben . Scheidungsantrag Antragstellers ist Antragsgegnerin 19 November zugestellt worden . 9 . Mai verkündete Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht ist Scheidungsausspruch rechtskräftig . Parteien leben Oktober getrennt . Februar gebar Antragsgegnerin Tochter tatsächliche Abstammung Lebensgefährten Antragsgegnerin unstreitig ist . Juli lebt tragsgegnerin Lebensgefährten Tochter gemeinsamen Wohnung . Antragsteller hat Vaterschaft angefochten . Jahre hat Antragsgegnerin erstmals Unterhaltsansprüche Kind geltend gemacht ; August zahlt Antragsteller entsprechenden Urteils monatlichen Kindesunterhalt € . Ehezeit 1 . April 31 . Oktober § Abs. hat Antragsteller Schulausbildung zunächst Soldat Zeit war Beamter Deutschen Rentenversicherung Bund tätig ist Anwartschaften Beamtenversorgung Deutschen Rentenversicherung Bund Höhe monatlich € bezogen Ende Ehezeit erworben . hat Antragsgegnerin Ehezeit Deutschen Rentenversicherung Bund gesetzliche Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen Ehezeitende erworben . Amtsgericht Familiengericht hat Versorgungsausgleich geregelt Lasten Antragsteller Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versorgungsanwartschaften Wege Quasisplittings gemäß § Abs. Versicherungskonto Antragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Oktober begründet werden . Begehren Antragstellers Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen hat entsprochen . Beschwerde Antragstellers hat Oberlandesgericht Entscheidung Versorgungsausgleich abgeändert Lasten Antragsteller Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versorgungsanwartschaften Versicherungskonto tragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Oktober begründet werden . hat Versorgungsausgleich Anrechte ausgeschlossen Ehegatten Zeit 1 November Ablauf Trennungsjahres 31 . Oktober Ende Ehezeit erworben haben . Zeitraum entfallenden Anrechte Ehefrau betragen € ; entsprechenden Anrechte Ehemannes hat Oberlandesgericht € berechnet Anwartschaften gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit Höhe € Quotienten auszuschließenden Jahren ruhegehaltfähigen Dienstzeit Jahren multipliziert hat . zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Antragsgegnerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung . II . zulässige Rechtsmittel hat Ergebnis Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat Bemessung Versorgungsausgleichs Zeitraum 1 November 31 . Oktober unberücksichtigt gelassen Einbeziehung ungekürzten Anwartschaften Einwand grober Unbilligkeit gemäß § Nr. entgegenstehe . hat ausgeführt Bejahung Voraussetzungen ggf. teilweisen Ausschlusses Versorgungsausgleichs grundsätzlich genüge Trennung Zustellung Scheidungsantrags außergewöhnlich langer Zeitraum liege . konkreten Fall könne bereits schen Trennung Zustellung Scheidungsantrags liegenden Zeitraums Jahren festgestellt werden formal Ende Ehezeit anknüpfende Durchführung Versorgungsausgleichs Wesen mehr gerecht werden könne . Unerheblich sei hierbei Antragsgegnerin Trennungszeit ehelich geltendes Kind geboren versorgt habe . Zwar könnten Rahmen Billigkeitsabwägung § Nr. langer Trennungszeit Zeiten ausgeschieden werden gemeinschaftliche Kinder betreut worden seien . Vertrauen weitere Teilhabe anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten sei jedoch berechtigt Kind ausgleichspflichtigen Ehegatten abstamme . Gesichtspunkt komme auch dann Tragen zwar rechtlich gemeinschaftliches Kind handle Nichtehelichkeit jedoch tatsächlich erfolgreichen Anfechtungsklage nur versäumte Anfechtungsfrist entgegenstehe . Beschluss Bundesgerichtshofs 15 . Dezember gegenteiliger Standpunkt herleiten lasse könnten formal § . anknüpfenden Erwägungen entscheidenden Fall übertragen werden . werde gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen noch geltenden Rechtslage gerecht . Zwar ergebe auch § Abs. Sperrwirkung Vater geltender Mann Nichtvaterschaft nur dort geregelten Voraussetzungen geltend machen könne . Beschränkungen gälten Verhältnis Kindes Vater schützten Interessen Beachtung bestehenden Status schlössen aber grundsätzlich Gesichtspunkt Nichtehelichkeit Kindes dann berücksichtigen Rechtsbeziehungen anderen Personen beurteilen seien . Auch Anwendung müsse Interesse Abstammung Kindes Parteiherrschaft unterliegenden Prozess herauszuhalten Belange Scheinvaters zurücktreten . auch streitigen Abstammung gelte bedürfe Vertiefung nichteheliche Abstammung Kindes unstreitig sei . Einwand Antragsgegnerin Antragsteller habe rechtzeitige Anfechtung Vaterschaft unterlassen hat Oberlandesgericht durchgreifen lassen . sei Teil Elternverantwortung Antragsgegnerin Kind tatsächlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status verschaffen insbesondere Kind Beziehung leiblichen Eltern sozial-familiären Bindungen habe . Vaterschaftsanfechtung unterblieben sei könne Antragsgegnerin Rahmen Güterabwägung Antragsteller Säumnis anlasten . Vielmehr müsse Lasten auswirken Antragsteller erstmals Jahr Kindesunterhalt Anspruch genommen habe also Zeitpunkt Antragsteller Anfechtung Vaterschaft Rechtsgründen unmöglich geworden sei . belaste Antragsteller wirtschaftlichen Selbstständigkeit Kindes mehr korrigierenden weitaus härter treffe beschränkten Durchführung Versorgungsausgleichs verbundenen Nachteile Seiten Antragsgegnerin . zusätzlicher Abwägung Umstände Antragsteller Geburt erheblichen Arztkosten belastet gewesen sei Antragsgegnerin spätestens leiblichen Vater Kindes festen Lebensgemeinschaft lebe sei angemessen Durchführung gekürzten Versorgungsausgleichs Zeitpunkt abzustellen Antragsteller erstmals Scheidung Ehe hätte erreichen können . weitere Entwicklung belege sei Ehe Ablauf ersten Trennungsjahres endgültig gescheitert gewesen . 2 . Ausführungen Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung vollem Umfang stand . unbillige Härte Sinne § Nr. liegt nur rein schematische Durchführung Versorgungsausgleichs besonderen Gegebenheiten konkreten Falles Grundgedanken Versorgungsausgleichs unerträglicher Weise widersprechen würde vgl. etwa 11 . September FamRZ . verbietet schematische Betrachtungsweise . grobe Unbilligkeit muss vielmehr Ausnahmecharakters § Nr. Einzelfall Gesamtabwägung wirtschaftlichen sozialen persönlichen Verhältnisse Ehegatten ergeben vgl. etwa 29 . März FamRZ ; FamRZ ; Palandt/Brudermüller . Aufl . Rdn . . Umfang Durchführung Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint unterliegt grundsätzlich tatrichterlichen Beurteilung Verfahren Rechtsbeschwerde nur hin überprüfen ist wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden Ermessen Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist vgl. etwa Senatsbeschlüsse 11 . September FamRZ ; 29 . März FamRZ ; 25 . Mai FamRZ . Auch Grundlage eingeschränkten Überprüfung ist Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung beanstanden . Recht geht Oberlandesgericht allerdings Ansatz lange Trennungszeit Parteien könne geben Ausschluss Herabsetzung Versorgungsausgleichs grober Unbilligkeit überprüfen . Senat bereits mehrfach ausgeführt hat soll gungsausgleich Gedanken Rechnung tragen Ehe Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon Erwerbstätigkeit Ehegatten Keim auch Versorgungsgemeinschaft ist . Grunde werden Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ursprünglich gemeinsamen Zweck beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt . fehlt Versorgungsausgleich rechtfertigende Grundlage eheliche Lebensgemeinschaft Trennung Eheleute aufgehoben ist . Zwar ist Versorgungsausgleich gesetzlichen Regelung Zeit ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt grundsätzlich gesamte Ehezeit vorgeschrieben . beruht jedoch erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen ; insbesondere sollte Ausgleichspflichtigen Möglichkeit genommen werden Ausgleichsanspruch Trennung Ehegatten manipulieren . Grundgedanken Versorgungsausgleichs beiderseitiger Alterssicherung kann lange Trennungszeit schon genommen zumindest teilweisen Ausschluss Versorgungsausgleichs Nr. rechtfertigen vgl. etwa Senatsbeschlüsse 11 . September FamRZ ; 29 . März FamRZ ; 28 . September FamRZ 19 . Mai FamRZ . Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen Falle langen Trennungszeit Rahmen Abwägung § Nr. grundsätzlich Zeiten ausgeschieden werden können ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat . Senat bereits mehrfach dargelegt hat findet Versorgungsausgleich Fällen Legitimation gemeinsamen Streben Aufbau Alterssicherung Lebensleistung ehelichen Gemeinschaft -9- ausgleichsberechtigte Ehegatte Pflege Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch gemeinsame Lebensführung anderen Ehegatten wesentlichen Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt . rechtfertigt schon genommen Vertrauen gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten Teilhabe Zeit anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten Rahmen Versorgungsausgleichs vgl. etwa 28 . September FamRZ m.w . . Vorliegend beruft Antragsteller Erfolg Umstand Kind unstreitig abstammt . Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat steht Rechtsausübungssperre gemäß Abs. . . Allerdings hat Senat Jahre entschieden Verbot § . zuwiderlaufe Ehemann rechtskräftige Feststellung Nichtehelichkeit Kindes Versorgungsausgleichsverfahren geltend mache Ehefrau habe Kind ehelich untergeschoben Beschluss 15 . Dezember . Begründung hat Senat ausgeführt § . solle nur Kind rechtlichen Stellung ehelichen Kindes schützen auch verhindern Tatsache nichtehelichen Zeugung Zweck geltend gemacht werde Rechtsfolgen herzuleiten . würde nämlich bedeuten Abstammungsfrage Gesetz ehelich geltenden Kindes beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte besonderen Sicherheiten wirksam würden Statusverfahren Interesse Ermittlung objektiven Wahrheit Vermeidung Gefahren Ansehen soziale Stellung Kindes ausgestattet sei Senatsbeschluss 15 . Dezember . Auch vergleichbaren Konstellationen hat höchstrichterliche Rechtsprechung Vergangenheit häufig Berufen Nichtehelichkeit Kindes rechtskräftigem Abschluss Statusverfahrens zugelassen . Verbot bezwecke Schutz Familienfriedens auch Kindeswohls . Eindringen außen Intimsphäre Familie Aufdecken außerehelichen Zeugung verbunden sei werde so verhindert . Interesse Kindes sei gerichtet ungestört Familie aufzuwachsen seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden . diene Klärung familienrechtlichen Stellung allein begrenzten befristeten Möglichkeiten Ehelichkeitsanfechtung frühzeitig endgültig erfolge Senatsurteil f. FamRZ Klage Feststellung Abstammung ; Scheidungsverfahren ; f. Scheinvaterregress unerlaubter Handlung . Indes wurde Rechtsausübungssperre § . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes starr verstanden . Vielmehr wurden bestimmten Einzelfällen Interessenabwägung eng begrenzte Ausnahmen zugelassen . So hat Senat Fall geschiedene Ehefrau Mann erfolgreich rechtzeitigen Ehelichkeitsanfechtung abgehalten hatte Rahmen Billigkeitsentscheidung § Abs. Nr. . unstreitige nichteheliche Abstammung Kindes berücksichtigt Urteil 26 . Oktober FamRZ . weitere Ausnahme hat Bundesgerichtshof Fall Regresses Rechtsanwalt bejaht Frist Erhebung Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hatte Urteile 23 . September ZR . ähnlich gelagerten Problematik Rechtsausübungssperre § Abs. hat Senat schließlich Urteil 16 . April Veröffentlichung bestimmt entschieden Sperre besonders gelagerten Einzelfällen Folge Zulässigkeit inzidenten Feststellung Vaterschaft mutmaßlichen Erzeugers Regressprozess durchbrochen werden könne . komme insbesondere dann Betracht auszugehen sei Vaterschaftsfeststellungsverfahren längere Zeit stattfinden werde Erhebung Klage Befugten ausdrücklich ablehnten Möglichkeit längerer Zeit Gebrauch gemacht hätten . Senat hat Ausnahme Rechtsausübungssperre § Abs. insbesondere Hinweis Abschaffung gesetzlichen Amtspflegschaft nichteheliche Kinder Gesetz 4 . Dezember . zugelassen . habe Folge Erzeuger Kindes selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebe Volljährigkeit Kindes alleine Willen Mutter abhänge ihrerseits Feststellungsklage erhebe Scheinvater derartige Klage klagebefugt sei Senatsurteil 16 . April Veröffentlichung bestimmt . Voraussetzungen weitere Ausnahmen gerechtfertigt sind insbesondere Verfahren Eltern Kindes rechtliche Beziehungen untereinander betreffen Rechtsausübungssperre dann erleichterten Anforderungen gelockert werden kann Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater hier unstreitig ist wird Rechtsprechung Literatur einheitlich beurteilt . Ansicht kann Nichtehelichkeit Kindes rechtskräftiger Feststellung auch dann Statusverfahrens inzident geltend gemacht werden Beteiligten unstreitig ist OLG ; OLG FamRZ jeweils Verwirkung Ehegattenunterhalt ; 12 . Aufl . § Rdn . 7 ; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht . Aufl . Rdn . 4 ; Moller FamRZ . Gesetz lasse allgemein Unstreitigkeit genügen behalte Feststellung Anfechtungsprozess OLG FamRZ . Differenzierung Nichtehelichkeit Kindes unstreitig sei prämiere falsche Aussagen Moller aaO . Schließlich lasse vorrangig bewertende Kindeswohl Gesetz bereitgestellten Anfechtungsmöglichkeiten Frage Ehelichkeit Kindes Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen machen . Vertreter Gegenauffassung OLG Zweibrücken ; OLG 153 ; OLG ; OLG FamRZ jeweils Ehegattenunterhalt ; MünchKomm/Wellenhofer-Klein 4 . Aufl . Rdn . 35 ; 651 ; Staudinger/Rauscher § Rdn . f. ; vgl. auch FamRZ berufen Sperrwirkung uneingeschränkt nur Fällen gelte Status Kindes unmittelbar berührt Gegenstand Rechtsstreits gemacht werde . Sei Parteien unstreitig Kind Ehemann Mutter abstamme seien § . § Abs. . berücksichtigten Interessen Kindes geringer bewerten hätten Scheinvaters zurückzutreten OLG aaO ; OLG . Insbesondere sei Fall Interessen Kindes möglicherweise gefährdende Beweisaufnahme Abstammung Kindes erforderlich aaO ; aaO . Senat schließt Auffassung insofern Verfahren rechtlichen Eltern Kindes rechtliche Beziehungen untereinander betreffen Ausnahme § Abs. folgenden Rechtsausübungssperre regelmäßig dann Betracht ziehen ist Umstand Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater Parteien unstreitig ist . Ausgangspunkt hält Senat allerdings auch Verfahren Kind unmittelbar beteiligt ist grundsätzlich zulässig ist nichteheliche Abstammung inzident geltend machen . Zwar haben gesellschaftlichen Anschauungen Jahre insofern geändert außerehelich gezeugtes Kind mehr stigmatisiert wird Ansehen Kindes Gesellschaft inzidenten Feststellung Tatsache also Schaden nehmen droht . Auch ist Umstand Rechnung tragen Gesetzgeber 1 . April Kraft getretene Gesetz Klärung Vaterschaft unabhängig Anfechtungsverfahren 26 . März . Verfahren Verfügung gestellt hat Klärung Abstammung dient gleichwohl zulässt gegebenenfalls unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung Kindes unverändert lassen vgl. bereits Senatsurteil 16 . April Veröffentlichung bestimmt . rechtfertigt aber Rechtsausübungssperre vorgenannten Verfahren generell mehr festzuhalten . Vielmehr können beschriebenen gesellschaftlichen Veränderungen Durchführung Beweisaufnahme Abstammung Kindes auch Ergebnis Familienfrieden stören Kindeswohl beeinträchtigen . Rechtsgüter werden auch heute noch Sperrwirkung § Abs. geschützt vgl. Senatsurteil 4 Juli ZB FamRZ . trägt auch Gesetz Klärung Vaterschaft Rechnung . So steht Klärungsverfahren nur begrenzten Personenkreis offen nämlich Kind Eltern . Einbeziehung auch potentiellen biologischen Vaters wurde hingegen Gesetzesbegründung bewusst abgesehen verhindern nur Klärungsinteresses Zweifel funktionierende soziale Familie hineinträgt BT-Drucks . S. . Interessen Kindes wird Rechnung getragen Verfahren gemäß . auszusetzen ist Klärung leiblichen Abstammung erhebliche unzumutbare Beeinträchtigung begründen würde . soll sichergestellt werden Recht Vaterschaft zweifelnden Antragstellers Kenntnis Abstammung zumindest zeitweise besonderen Schutzbedürfnis Kindes zurücktreten muss BT-Drucks . S. . Derart weitreichende Sicherungen Kindeswohls sind anderen Zivilverfahren Frage Abstammung Kindes inzidenter stellen kann vorgesehen . Zwar mag § ähnlichen Schutz gewährleisten ; allerdings hat Gericht erst Voraussetzungen Norm beschäftigen Untersuchende beruft . ist Verfahren § Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt worden Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung findet ; sieht § Möglichkeit Entscheidung Anspruch § Jugendamt hören . Somit besteht größere Gewähr gravierende Gefährdung Kindeswohls rechtzeitig erkannt wird gewöhnlichen Zivilprozessen Fall ist . Jedoch geben Wandel gesellschaftlichen Verhältnisse April bestehende Gesetzeslage Veranlassung erleichterten Voraussetzungen Ausnahmen Rechtsausübungssperre zuzulassen . Senat bereits erwähnten Urteil 16 . April Veröffentlichung bestimmt Rechtsausübungssperre dargelegt hat war Frage Abstammung Kindes seinerzeit allein vorgesehenen besonderen Verfahren Kindschaftssachen klären verlangte Grundsatz Statuswahrheit vermeiden Übereinstimmung statusmäßiger tatsächlicher biologischer Abstammung hätte beeinträchtigen können . lässt Gesetz Klärung Abstammung nunmehr bestehenden Status Kindes Statusverfahrens Feststellungen biologischen Abstammung hinterfragen ggf. unzutreffend erkannte statusrechtliche Zuordnung zwingend korrigieren . neuen Rechtslage erscheint gerechtfertigt Bedenken Inzidentfeststellung zurückzustellen genannte Ausprägung Grundsatzes Statuswahrheit gründen Senatsurteil 16 . April aaO . Erwägungen lassen hier entscheidenden Fall übertragen . Auch Inzidentfeststellung Abstammung Verfahren Versorgungsausgleich erwächst Rechtskraft einmal Parteien Verfahrens . Konsequenz vorstehenden Erwägungen ist Verfahren Eltern Kindes rechtliche Beziehungen untereinander betreffen stets umfassenden Interessenabwägung prüfen Ausnahme Rechtsausübungssperre angezeigt ist . Gewicht hat Rahmen Abwägung Frage zuzukommen Intensität schutzwürdigen Interessen Kindes Familienfriede beeinträchtigt werden Elternteil potentielle Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater beruft . Je weniger Schutzgüter berührt werden desto eher wird Durchbrechung Rechtsausübungssperre möglich sein . Ist Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater Parteien Verfahrens inzident thematisiert wird unstreitig werden regelmäßig Interessen Kindes noch sonst Familienfriede tangiert sein . Beweisaufnahme Durchführung und/oder Ergebnis Kindeswohl beeinträchtigen könnte ist Fall nämlich grundsätzlich erforderlich . Auch dürfte dann vielfach Beziehung Kindes rechtlichen Vater vornherein bestehen ohnehin bereits beeinträchtigt sein . Besteht jedoch unstreitiger anderweitiger Abstammung Kindes unbeeinträchtigte Vater-KindBeziehung so wird auch inzidente Geltendmachung Vaterschaft ändern können . gilt Hinblick Beziehungen sonstigen Familienmitglieder untereinander . Interesse Elternteils Nichtabstammung Kindes rechtlichen Vater beruft wird regelmäßig Vorrang zukommen Kind vorliegend Fall Mutter biologischen Vater Familie bildet . gilt unabhängig Anfechtung Vaterschaft noch möglich ist ; ebenso ist Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist Relevanz Verstreichen Frist Parteien verantworten ist . Ist Umstand unstreitigen Nichtabstammung Vater Bedeutung kann entgegengehalten werden derartige Differenzierung führe Belohnung falscher Angaben . Partei Abstammung Kindes Dritten besseres Wissen bestreitet Verhalten Nutzen ziehen kann ist schen Zivilprozessrecht Beweislastregeln immanent vermag abweichende Beurteilung rechtfertigen . vorliegend Anhaltspunkte mögliche Beeinträchtigung Kindeswohls Familienfriedens sonstiger schutzwürdiger Rechte Dritter gegeben sind ist Berücksichtigung fehlenden Abstammung Kindes Antragsteller Beschwerdegericht revisionsrechtlich beanstanden . Bedenken bestehen indes insoweit Oberlandesgericht Rahmen Abwägung § Nr. auch abgestellt hat Teil Elternverantwortung Antragsgegnerin sei Kind tatsächlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status verschaffen insbesondere Kind Beziehung leiblichen Eltern sozial-familiären Bindungen habe . Weise hat Beschwerdegericht Sache Obliegenheit Kindesmutter begründet Vaterschaft anzufechten . Beurteilung kann gefolgt werden . Wäre Kindesmutter Auseinanderfallen rechtlichen tatsächlichen Abstammung stets bestimmten Voraussetzungen gehalten Vermeidung Rechtsnachteilen Anfechtungsklage erheben wären Persönlichkeitsrecht auch Art . Abs. GG grundrechtlich geschütztes Recht elterlichen Sorge gerechtfertigter Weise tangiert . Persönlichkeitsrecht Kindesmutter ergibt auch Recht selbst befinden Form Einblick Intimsphäre Geschlechtsleben gewährt . Weiter beinhaltet Recht elterlichen Sorge Recht Interesse Kindes entscheiden genetische Daten Kindes erheben verwerten darf FamRZ 443 ; Senatsurteil 12 . Januar FamRZ . Kann Kindesmutter Rechtsnachteile nur vermeiden Vaterschaftsanfechtungsverfahren initiiert ist zugleich gehalten Einblick Intimsphäre geben erforderlichenfalls Einholung Abstammungsgutachtens genetische Daten Kindes erheben verwerten lassen . Eingriff Schutzbereich genannten Rechte ist überwiegender Interessen rechtlichen Vaters noch Kindes gerechtfertigt . steht eigenes Anfechtungsrecht . ist Rechtsbeschwerde Recht hinweist auszugehen Vaterschaftsanfechtung stets Kindeswohl entspricht . 3 . geht Entscheidung Versorgungsausgleich teilweise unzutreffenden Erwägungen kann gegebenen Begründung Bestand haben . Zurückverweisung Sache bedarf dennoch . Senat sieht Grundlage Feststellungen Beschwerdegerichts abschließenden Entscheidung Lage § Abs. Satz ; vgl. Kompetenz Rechtsbeschwerdegerichts Ausübung tatrichterlichen 24 . März FamRZ 18 . Februar jeweils weiteren Beschwerde . Unschädlich ist hierbei Oberlandesgericht offen gelassen hat Antragsgegnerin zusicherte Kindesunterhalt geltend machen . Auch Antragsgegnerin unterstellt Zusage abgegeben hat ergibt Gesamtwürdigung Umstände Senat Versorgungsausgleich bereits Beschwerdegericht vorgesehenen Umfang auszuschließen ist . war Rechtsbeschwerde zurückzuweisen Entscheidung gleichwohl richtig darstellt § Abs. . gebotene Gesamtabwägung wirtschaftlichen sozialen persönlichen Verhältnisse Ehegatten bestätigt Ergebnis Entscheidung Beschwerdegerichts Versorgungsausgleich Zeitraum 1 November 31 . Oktober auszuschließen . Allerdings lässt Dauer Trennung Rechtfertigung teilweisen Ausschlusses Versorgungsausgleichs erforderlich ist allgemeiner Maßstab anlegen . wird aber umso eher Anwendung Härteklausel führen je länger Trennung Verhältnis tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat Senatsbeschluss 11 . September FamRZ Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht . Aufl . Rdn . . vorliegenden Fall Trennungszeit Jahren Zeit Zusammenlebens Eheleute ½ Jahren allein teilweisen Ausschluss Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde braucht hier entschieden werden . Vorliegend sind nämlich weitere Umstände berücksichtigen gemeinsam langen Trennungszeit Teilausschluss Versorgungsausgleichs Zeit Ablauf Trennungsjahres Rechtshängigkeit Scheidungsantrags rechtfertigen . Zunächst ist beachten Antragsgegnerin Zeitpunkt Trennung Antragsteller wirtschaftlich verselbstständigt hat Kriterium vgl. Senatsbeschluss 29 . März ZB FamRZ . Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Oberlandesgerichts hat Antragsgegnerin nämlich erstmals Jahre Unterhaltsansprüche geltend gemacht . rechtfertigt Annahme vorausgegangenen Trennungszeit wirtschaftlich Antragsteller abhängig war . Weiter ist Oberlandesgericht Recht hingewiesen hat berücksichtigen Antragsgegnerin spätestens Jahre festen Lebensgemeinschaft biologischen Vater Kindes lebt wirtschaftliche Loslösung Antragsgegnerin Antragsteller noch unterstreicht . Schließlich ist Abwägung einzustellen Antragsteller unstreitig biologische Vater Kindes ist nur Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Oberlandesgerichts Geburt Kindes erheblichen Arztkosten belastet war Jahr auch Kindesunterhalt Anspruch genommen wird . Unterhaltsverpflichtung Antragsteller Versäumung Anfechtungsfrist mehr korrigieren kann voraussichtlich wirtschaftlichen Selbstständigkeit Kindes belasten wird hat Folge Antragsteller Einkommen auch Aufbau ergänzenden Altersvorsorge Verfügung steht Unterhaltsverpflichtung Fall wäre . Berücksichtigung Umstandes steht Antragsteller rechtzeitige Anfechtung Vaterschaft unterlassen hat nunmehr treffende Unterhaltslast verantwortlich ist . rechtlicher Vater Anfechtungsfrist hat verstreichen lassen setzt bisherigen Verhalten Widerspruch Dritten Folgen unterlassenen Anfechtung beruft . kann durchaus Gründe gehabt haben Kindes Anfechtung abzusehen Gründe auch Dritte erstrecken . Abgesehen steht Würdigung Umstandes Rahmen Abwägung groben Unbilligkeit vornherein eigenem Verschulden beruht vgl. Hahne Eherecht . Aufl . Rdn . . Senat erachtet Rahmen Gesamtwürdigung genannten Umstände ausgeschlossen Beschwerdegericht Falle Zurückverweisung Grundlage Rechtsauffassung Senats Beachtung Verbotes Schlechterstellung Antragsgegnerin tatrichterliches Ermessen anderer Weise ausüben würde Versorgungsausgleich Zeit Ablauf Trennungsjahres auszuschließen entscheidet selbst abschließend . Einholung neuer Versorgungsauskünfte ist erforderlich so auch insoweit Entscheidung Senats Sache entgegensteht . Zwar ist Berechnung jährlichen Sonderzahlung Antragsteller Bestandteil Beamtenversorgung zusteht Zeit Entscheidung Versorgungsausgleich geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen vgl. zuletzt 14 . März FamRZ m.w . . beträgt nunmehr Kalenderjahr % Versorgungsbezüge § Abs. . Art . Haushaltsbegleitgesetzes 29 . Juni . Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft Deutschen Rentenversicherung 25 Juli noch Bemessungsfaktor % zugrunde lag . niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet zunächst Jahre befristeten Geltung derzeit maßgebend zugrunde legen so etwa auch . Neuberechnung Berücksichtigung Bemessungsfaktors bedarf hier indes . würde nämlich führen Versorgungsausgleich Lasten Rechtsbeschwerdeführerin verringerte . steht jedoch Verbot Schlechterstellung . 4 . beanstanden ist Oberlandesgericht Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt hat Ehegatten gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften jeweils gekürzt hat auszuschließenden Zeit erworben haben anschließend Wertunterschied so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen hat . entspricht ständigen Rechtsprechung Senats vgl. 29 . März FamRZ 26 November FamRZ m.w . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Vorinstanzen : AG Nordhorn Entscheidung OLG Entscheidung 27.07.2006 UF