BESCHLUSS ZB 2 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt Berechtigte Anspruch Zahlung dynamischen Ausgleichsrente Vomhundertsatz jeweiligen Zahlbetrags aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte . ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch Abtretung prozentualen dynamischen Anteils Betriebsrente verpflichtet werden Bestätigung Senatsbeschlusses 11 . September FamRZ . Beschluss 2 Juli ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 Juli Richter Sprick Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird Beschluss 2 . Familiensenats Oberlandesgerichts 20 Juli aufgehoben . Beschwerde Antragstellerin Beschluss Amtsgerichts Familiengericht 30 . August wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Antragstellerin . : € Gründe : Parteien streiten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . 12 November geschlossene Ehe Parteien wurde 30 . Januar zugestellten Antrag rechtskräftiges Verbundurteil 21 . Januar geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt . wurden Wege Splittings gesetzliche Rentenanrechte jetzigen Antragsgegners Folgenden Ehemann geboren 15 . Februar Höhe monatlich DM bezogen Ehezeitende 31 . Dezember jetzige Antragstellerin Folgenden Ehefrau geboren 26 . April übertragen . Wege erweiterten Splittings wurden Ausgleich Ehemann AG worbenen Betriebsrente dynamisierten Wert Amtsgericht DM ermittelt hat gesetzliche Rentenanrechte Ehemannes Höhe weiteren DM monatlich bezogen Ehezeitende 31 . Dezember Ehefrau übertragen . Ehemann bezieht 1 . Mai betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge Ehezeitanteil Monate Betriebszugehörigkeit fallende Ehezeit 1 . Januar 31 . Dezember : Monate Betriebszugehörigkeit 1 . Januar 30 . April % 2.798,67 € € beträgt . Ehefrau 1 . Juni ebenfalls Rentenleistungen bezieht begehrt nunmehr Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . Amtsgericht hat Ehemann verurteilt Ehefrau 1 . Juni schuldrechtliche Ausgleichsrente Höhe monatlich € zahlen Betriebsrentenanspruch Höhe Ehefrau abzutreten . weitergehenden Abtretung Betriebsrente Höhe % jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Beschwerde Ehefrau hat Oberlandesgericht Ehemann verurteilt Ehefrau monatliche Ausgleichsrente Höhe € zahlen Erfüllung Anspruchs etwaiger künftiger Erhöhungsbeträge Ansprüche Betriebsrente Höhe % jeweiligen Monatsbetrags Ehefrau abzutreten . Hiergegen wendet Ehemann zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . zulässige Rechtsmittel ist begründet . 1 . Oberlandesgericht ist auch schon Amtsgericht Ermittlung schuldrechtlichen Ausgleichsrente hälftigen Ehezeit entfallenden Teil Zahlbetrags betrieblichen Altersversorgung Ehemannes ausgegangen . Betrag hat bereits Wege erweiterten Splittings Abs. Nr. ausgeglichenen Teil Betriebsrente abgezogen . Teil hat ermittelt Ehezeitende 31 . Dezember bezogenen Nominalbetrag Ehefrau erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte aktuellen Nominalbetrag " hochgerechnet " derzeitigen aktuellen Rentenwert multipliziert sodann Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert dividiert hat . Vorgehensweise entspricht Rechtsprechung Senats zuletzt 11 . September FamRZ . Auch Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen . 2 . Oberlandesgericht ist Auffassung auch möglicherweise notwendig titulierte Höhe schuldrechtlichen Ausgleichsrente so doch Höhe Erfüllung Ausgleichanspruchs abzutretenden Teils Betriebsrente Vomhundertsatz angegeben werden könne Verhältnis derzeit geschuldeten Ausgleichsrente derzeitigen Zahlbetrag Betriebsrente entspricht . Zwar könne prozentualen Abtretung Fall eintreten Erhöhung Betriebsrente abgetretene Rententeil steige Anstieg titulierten Zahlbetrag Ausgleichsrente Entsprechung finde . sei jedoch unbedenklich schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich ohnehin späterer Erhöhungen geschuldet werde . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Senat angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss 11 . September FamRZ dargelegt hat beinhaltet § Abs. Anspruch Berechtigten Zahlung dynamischen Vomhundertsatz jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente . Anpassung schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht Berechtigten allein Auskunftsverlangen § . V.m . § wesentlichen Veränderung Bezugsgrößen Abänderungsverlangen Abs. . V.m . Verfügung . ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch Abtretung prozentualen dynamischen Anteils Betriebsrente verpflichtet werden . § Abs. kann Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat Beschluss 11 . September FamRZ ausgleichsberechtigte Ehegatte teilweise Abtretung schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber nur Höhe laufenden Ausgleichsrente verlangen . Abtretung soll Berechtigten Realisierung schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert unbeschränkte auch Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden . Durchsetzung erleichternde Ergänzung Ausgleichsanspruch kann Abtretungsanspruch Ausgleichsberechtigten aber Zahlungsanspruch verhelfen inhaltlich laufenden § Abs. Satz Abs. geschuldeten fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge . Auch Anpassung Entscheidung Abtretung ist nur Abänderungsverfahren § Abs. . V.m . möglich wesentliche Änderung maßgebenden Umstände eingetreten ist . 3 . kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Senat kann Sache selbst entscheiden . Beschwerde Ehefrau Entscheidung Amtsgerichts ist zurückzuweisen . Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 20.07.2006 UF