BESCHLUSS 9 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Halbs . . 1 . Justizmodernisierungsgesetzes 24 . August . S. Kostentragung Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen § Abs. Satz Halbs . auch Fällen Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch Zustellung zurückgenommen wurde . Beschluß 9 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . Kläger wird Rechtsbeschwerdeführer Prozeßkostenhilfe bewilligt Rechtsanwalt Dr. beigeordnet . Partei hat Prozeßkosten monatliche Raten € 1 . April zahlen . Zahlungen sind Bundeskasse leisten . Gründe : 6 . Oktober hat Kläger zuvor Beklagten vergeblich Frist Abgabe Erklärung gesetzt hatte Zustimmung Beklagten Kündigung gemeinsam abgeschlossenen Bausparvertrags gerichtete Klage eingereicht . Zugleich hat Bewilligung Prozeßkostenhilfe nachgesucht . Landgericht hat Beklagten beglaubigte Abschrift Schriftsatzes übersandt aufgefordert Prozeßkostenhilfegesuch Klägers Stellung nehmen . Beklagte hat begehrte Zustimmung Kündigung Bausparvertrags erklärt . Kläger hat sodann Klage zurückgenommen beantragt Beklagten Kosten Verfahrens aufzuerlegen Verhalten Anlaß Einreichung Klage gegeben habe . Landgericht hat Beklagten gemäß § Abs. Satz . Kosten auferlegt . sofortige Beschwerde Beklagten hat Oberlandesgericht Entscheidung Landgerichts abgeändert Kostenantrag Klägers zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Kläger Kostenantrag . II . Rechtsmittel ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts liegen Voraussetzungen § Abs. Satz . Antragsteller begehrte Kostenentscheidung aufstellt . Kostenregelungen § bezögen Parteien Rechtsstreits jedoch erst hier fehlenden Zustellung Klage komme . Regelung § Abs. Satz . gelte . Prozeßkostenhilfeverfahren ergebe Unanwendbarkeit § Abs. Satz . bereits Kostenerstattung Verfahren § Abs. Satz stattfinde . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Bundesgerichtshof Erlaß angefochtenen Beschlusses entschieden hat ist Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. eingefügte Vorschrift § Abs. Satz . auch dann anwendbar Klage zurückgenommen wird zugestellt worden ist Zustellung nachfolgend unterbleibt Beschlüsse 18 November ZB FamRZ 18 . Dezember ZfBR . Auffassung hat inzwischen Einfügung § Abs. Satz . 1 . Justizmodernisierungsgesetz 24 . August . S. Eingang Gesetz gefunden . angefochtene Entscheidung erweist auch richtig Prozeßkostenhilfeverfahren Gerichtskosten entstanden außergerichtliche Kosten Gegner § Abs. Satz erstatten sind . Kläger hat nämlich nur Prozeßkostenhilfe beantragt zugleich Klage eingereicht . Richtig ist zwar Klage bezeichneter Schriftsatz zunächst nur Antrag Gewährung Prozeßkostenhilfe gemeint sein kann . kann etwa dann Fall sein Schriftsatz gebeten wird " vorab " Gewährung Prozeßkostenhilfe entscheiden Klagebegründung anderer Weise klarstellt Klageerhebung noch beabsichtigt ist vgl. etwa Senatsurteil 22 . Mai FamRZ ; /Foerste 4 . Aufl . § Rdn . . vorliegenden Fall sind Schriftsatz Klägers Anhaltspunkte Willensrichtung indes entnehmen . Kläger hat Gegenteil ausdrücklich erklärt Klage erheben gleichzeitig Prozeßkostenhilfe nachgesucht . Verständnis geht Ergebnis unbeschadet Hilfsbegründung letztlich wohl auch Oberlandesgericht anderenfalls Zulassungsfrage Anwendbarkeit § Abs. Satz vorliegenden Fall ankäme . 3 . angefochtene Entscheidung kann bestehen bleiben . Senat vermag Sache abschließend entscheiden Oberlandesgericht Standpunkt folgerichtig Abs. Satz obliegende Ermessensentscheidung noch getroffen hat . Sache war Oberlandesgericht zurückzuverweisen Entscheidung nachholt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose