BESCHLUSS 11 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Mai wird Kosten Klägerin verworfen . : € Gründe : Klägerin legte Prozessbevollmächtigten 29 . Januar zugestellte Urteil Landgerichts Klage abgewiesen worden war Montag 2 . März Berufung . Schriftsatz 30 . März gleichen Tag Fax Landgericht dort 31 . März Oberlandesgericht übermittelt wurde begründete Klägerin Berufung . Empfänger wies Begründungsschriftsatz Oberlandesgericht enthielt jedoch Adressenfeld Telefaxnummer Landgerichts . Hinweis Vorsitzenden Oberlandesgericht 2 . April Berufungsbegründung Fristablauf desgericht eingegangen ist hat Klägerin Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung hat vorgetragen Büromitarbeiterin Prozessbevollmächtigten habe versehentlich Telefaxnummer Landgerichts Stelle Oberlandesgerichts Berufungsbegründungsschrift geschrieben . Verfahrensweise habe Büro Prozessbevollmächtigten bestehenden Anweisung widersprochen Fristwahrung benötigte Telefaxnummer jeweiligen Gerichts letzten erkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks ansonsten ermitteln sei . Büromitarbeiterin habe vermutlich Briefkopf einzigen Berufungsakte befindlichen gerichtlichen geschaut bemerkt Eingangsmitteilung Oberlandesgerichts gehandelt habe . Versendung Berufungsbegründung habe Büromitarbeiterin Sendeberichts störungsfreie Übermittlung überprüft Empfängernummer Telefaxnummer Schriftsatz angegeben gewesen sei verglichen . habe Merkblatt niedergelegten ausdrücklichen Anweisung klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen Rahmen Ausgangskontrolle erneut überprüfen Faxnummer benutzt worden sei erkennenden Gericht letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei ansonsten Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag unbegründet zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Beschluss richtet Rechtsbeschwerde Klägerin Aufhebung angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . II . § § Abs. Nr. Abs. Satz Abs. statthafte Rechtsbeschwerde Klägerin ist zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist Ansicht Klägerin Sicherung einheitlichen Rechtssprechung erforderlich . 1 . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen Berufung verworfen Versäumung Berufungsbegründungsfrist Klägerin § Abs. zuzurechnenden Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten beruhe . Rechtsanwalt müsse organisatorische Maßnahmen sicherstellen beauftragte Personal Empfängernummer Telefaxverkehr Funktion Adresse habe richtig ermittle . Anweisungen müssten Hinblick Bedeutung richtigen Adressierung eindeutig unmissverständlich sein Gefahr falschen Adressenermittlung ausschließen . würden Klägervertretern Merkblatt Fristenkontrolle enthaltenen Anweisungen gerecht Faxnummer vorrangig erkennenden Gericht letzten übermittelten Schriftstück angegebene maßgeblich sein solle ; fehle unmissverständliche Aufklärung Gericht Falle Berufungseinlegung anzusehen sei . Unklar bleibe Ausgangsgericht Gericht sei erkannt habe Berufungsgericht Gericht künftig noch erkennen werde . fehle eindeutigen Anweisung . 2 . Ansicht Rechtsbeschwerde weicht angegriffene Entscheidung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rechtsanwalt Einschaltung Büropersonals dene Schriftsätze einreicht verpflichtet ist organisatorische Vorkehrungen sicher stellen Telefaxnummer angeschriebenen Gerichts verwendet wird sodann erforderlichen Ausgangskontrolle Sendebericht auch Richtigkeit verwendeten Empfängernummer überprüft wird 10 . Mai Beschlüsse 26 . September ZB ; 13 . Februar ; 11 . März IX ZR BGH-Report 6 . Juni ZB . Recht nimmt Berufungsgericht Begründung Wiedereinsetzungsantrags dargelegten glaubhaft gemachten Vorkehrungen Prozessbevollmächtigten Klägerin Anforderungen genügen . Anweisung Telefaxnummer erster Linie benutzen erkennenden Gericht letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden ist erst Schriftstück vorhanden ist Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer verwenden bietet ausreichende Gewähr Telefaxnummer angeschriebenen Gerichts hier : Oberlandesgerichts verwendet wird . Anweisung lässt hinreichend klar entnehmen erkennende Gericht letzten Schriftstück Faxnummer entnommen werden soll Gericht ist Entscheidung angegriffen wird Gericht Entscheidung überprüfen soll . Unsicherheit Gericht gemeint ist wird noch verstärkt Anweisung eindeutige Bezeichnung " Empfängergericht " vermeidet vielmehr erkennende Gericht abstellt . Auch Anweisungen Bevollmächtigten Klägerin Ausgangskontrolle Schriftsätzen versandt werden sind geeignet fehlerhafte Ermittlung Telefaxnummer korrigieren . verweisen ebenfalls Telefaxnummer zunächst maßgeblich ist erkennenden Gericht letzten übermittelten Schriftstück angegeben wird . Ansicht Rechtsbeschwerde weicht angegriffene Entscheidung auch Beschlüssen Bundesgerichtshofs 22 . Juni 13 . Februar . dortigen Fällen bestand Anweisung Telefaxnummern ständig aktualisierten " " unmittelbar Akten befindlichen Schreiben Berufungsgerichts entnehmen . bestand also Zweifel Telefaxnummer Empfängergerichts maßgeblich war . vorliegenden Fall ist Anweisung gerade hinreichend klar Telefaxnummer Gerichts Entscheidung angegriffen wird Gerichts überprüfen soll ist . Dose Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen : Entscheidung 20.01.2009 OLG Entscheidung 06.05.2009