BESCHLUSS 28 . Oktober Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 25 . Mai wird Kosten Antragsgegnerin verworfen . Wert : € Gründe : Zahlung Zugewinnausgleich gerichtete Antrag Antragsgegnerin Ehefrau wurde Urteil Amtsgerichts 18 November Ehefrau zugestellt 20 November abgewiesen . 5 . Dezember eingegangenen Antrag begehrte Ehefrau " beigefügte Berufung Prozesskostenhilfe gewähren " ; Berufung sollte " erst bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden " . Erfolgsaussichten lägen ; werde noch anzufertigende Berufungsbegründung ergeben . Prozesskostenhilfeantrag war formgerechte Verfahrensbevollmächtigten Ehefrau unterzeichnete Berufungsschrift beigefügt . Antrag Ehefrau wurde Frist Begründung Berufung 20 . Februar verlängert . Beschluss 23 . Februar Ehefrau zugestellt 27 . ruar versagte Oberlandesgericht Gewährung Prozesskostenhilfe . 27 . März eingegangenen Fax-Schreiben legte Ehefrau Beschluss Beschwerde . Begründung verweist Ehefrau " Dilemma " liege " Berufungsbegründung veranlassen kann Prozesskostenhilfe endgültig entschieden ist " " auch nur Punkten vollkommen falsche Darstellung Amtsgerichts " kenne . Folgenden setzte Ehefrau sodann " Begründung Beschwerde Berufungsbegründung vorwegnehmen wollen " Amtsgericht festgestellten Sachverhalt Würdigung Amtsgericht . Hinweis Oberlandesgerichts § nahm Ehefrau 7 . April eingegangenen Schriftsatz Beschwerde Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss Oberlandesgerichts beantragte nunmehr Wiedereinsetzung vorigen Stand Hinblick Berufungsfrist Berufungsbegründungsfrist gewähren . Gleichzeitig erklärte Berufung einzulegen selben Schriftsatz anschließende Berufungsbegründung überreichen . Oberlandesgericht hat Ehefrau Gelegenheit gegeben Bedenken Stellung nehmen nachgesuchte Wiedereinsetzung vorigen Stand Berufungsbegründungsfrist bestünden . Ehefrau Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung Berufungsund Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte hat Oberlandesgericht Berufung unzulässig verworfen Anträge Wiedereinsetzung zurückgewiesen . Hiergegen wendet Ehefrau Rechtsbeschwerde . II . § Abs. Nr. § Abs. Satz § Abs. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Voraussetzungen Abs. vorliegen . Auffassung wird Ehefrau angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrecht effektiven Rechtsschutz verletzt . Entscheidung Bundesgerichtshofs Sicherung einheitlichen Rechtssprechung ist erforderlich . 1 . Oberlandesgericht geht zutreffend Rechtsbeschwerde unangegriffen Ehefrau bereits Gesuch Prozesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig auch sonst wirksam Berufung eingelegt hat . Gesuch Ehefrau Wiedereinsetzung Berufungsfrist war gegenstandslos . 2 . Ebenso zutreffend geht Oberlandesgericht Ehefrau 20 . Februar verlängerte Frist Berufungsbegründung gewahrt hat Voraussetzungen Wiedereinsetzung Frist vorliegen . Zwar war Ehefrau zunächst gehindert Berufung begründen . Zustellung Entscheidung begehrte Prozesskostenhilfe 27 . Februar war Hindernis jedoch entfallen . Ehefrau hätte § Abs. Satz Abs. Antrag Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § Abs. Satz . Halbs . Berufung begründen müssen . hat Ehefrau getan . erst 7 . April eingegangene Berufungsbegründung wahrt § Abs. Satz Verbindung § vorgeschriebene Frist Nachholung versäumten Prozesshandlung auch dann Ehefrau Frist verlängernden Überlegungszeitraum Tagen einräumt vgl. etwa Beschluss 20 . Januar ZA . zuvor 27 . März Monatsfrist eingegangene Schriftsatz Ehefrau ist Auffassung Rechtsbeschwerde Berufungsbegründung anzusehen . Zwar kann Schriftsatz hier Versagung Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren wendet zugleich Berufungsbegründung darstellen Anforderungen § Abs. genügt . Bestimmung Schriftsatzes muss Berufungskläger ausdrücklich hervorheben . genügt entsprechende Bestimmung Zusammenhang Begleitumständen ergibt . Allgemeinen Partei Versäumung Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen prozessualen Nachteile Kauf nehmen will ist anzunehmen inhaltlich Anforderungen § Abs. entsprechende Beschwerde Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch Berufungsbegründung dienen soll anderer Wille Berufungsklägers anzunehmen ist vgl. etwa 18 . Juni FamRZ . ist hier indes Fall . Zwar mag genommen unschädlich sein 27 . März eingegangene Schriftsatz Ehefrau nur " Beschwerde " Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss Oberlandesgerichts überschrieben ist ausformulierten Anträge enthält . Entscheidend ist jedoch Ehefrau Beschwerdeschrift darlegt derzeit endgültigen Entscheidung Prozesskostenhilfe " Berufungsbegründung anlassen kann " weiteren Ausführungen Beschwerdeschrift Begründung Beschwerde Berufungsbegründung vorwegnehmen wollen " erfolgen . wird unmissverständlich klargestellt Schriftsatz gerade noch Berufungsbegründung liegt vielmehr späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll . eigenen Beurteilung muss Ehefrau festhalten lassen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Wagenitz Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 25.05.2009 UF