BESCHLUSS 3 . Dezember Verfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Art . Abs. Wählen Ehegatten Ehenamensstatut Art . Abs. deutsche Recht kann ausländische Ehegatte bislang nur Eigennamen geführt hat Art . Abs. Satz Nr. Familiennamen übrigen Vornamen bestimmen ; mehrgliedrigen Familiennamen lässt deutsche Namensrecht grundsätzlich . Beschluss 3 . Dezember ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Dezember Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : € Gründe : Betroffene begehrt Eintragung Eigennamen Vornamen Geburtsnamen Eheregister . Betroffene besitzt indonesische Staatsangehörigkeit . Geburtsurkunde lauten Namen " Da . " Familiennamen unterschieden wird . November heiratete deutschen Staatsangehörigen . leute wählten Namensführung Ehe deutsche Recht bestimmten Familiennamen Ehemanns Ehenamen . Bescheinigung Standesamts Namensänderung lautet Name Betroffenen nunmehr " Geburtsname lautet " Da . Da . Eigennamen V. " . Eigennamen " . Beteiligte Folgenden : Standesamt Antrag Betroffenen Beurkundung abzuändern Vorname " " Geburtsname " . " Eheregister eingetragen werden abgelehnt hatte hat Amtsgericht Antrag Betroffenen stattgegeben Standesamt angewiesen Namen Betroffenen entsprechend einzutragen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Standesamts zurückgewiesen . Hiergegen wendet Standesamt zugelassenen Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Oberlandesgericht hat veröffentlichte Entscheidung folgt begründet : Zwar habe Betroffenen Eheschließung vorgenommene Rechtswahl geführt Bildung Namens insgesamt deutschem Recht richte . Vorname Betroffenen richte weiterhin indonesischem Recht so anlässlich Eheschließung vorgenommene Rechtswahl Art . Abs. Nr. nur Familiennamens Anwendung deutschen Rechts führen könne . Anwendungsbereich Art . EGBGB sei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet . deutsche Sachrecht unterscheide Gesetz ausdrücklich angeordnet sei Familiennamen ; Person müsse Familiennamen mindestens Vornamen führen . indonesische Recht kenne durchgehende Unterscheidung . Gesetzliche Vorschriften Namensführung existierten nur Bezug Namensänderung ; Übrigen sei Namensführung regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig . Betroffene seien gesonderte Familiennamen festgestellt worden . unterschiedliche Systematik deutschen Namensrechts einerseits Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte Betroffene Folge Angleichungsmöglichkeit Namen führen müsste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden Konzepten gebildet sei : Familiennamen deutschem Recht führte müsste Vornamens Eigennamen nutzen Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept Funktionen Familiennamen übernehmen solle . sei Gebrauch Namens erhebliches Hindernis . Betroffene müsse amtlichen Formularen Identifizierung ankomme übernommenen Namen korrekterweise Zusatz " Eigennamen " kennzeichnen klar stellen eigentlich Namen handele Funktion Familienname übernähmen . vollständige Angabe würden üblicherweise verwendeten Vordrucke Eingabemasken Datenverarbeitungsanlagen häufig vorsehen . sei Zweck Art . EGBGB vereinbaren . Norm sei Gesetzesbegründung eingefügt worden Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten begegnen auftreten könnten Person Namen anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei . Fälle habe Gesetzgeber Möglichkeit schaffen wollen Angleichung deutsche Namensrecht vorzunehmen Regelung Art . Abs. Nr. ausdrücklich auch hier vorliegenden Fall Augen gehabt habe ausländische Name Familienname unterscheide . Zweck Norm könne nur vollständig erreicht werden Anwendung Fälle beschränkt werde Namensstatut vollständig also Nachnamens wechsele ; Schwierigkeiten Neuregelung gegeben hätten bestünden vielmehr auch dann lediglich Familienname deutschen Recht unterstellt werde Name geführt werden müsste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge . müsse Ausgleich bezüglich Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden . Ausgleich könne hier vorgenommen werden Betroffene erworbenen Eigennamen vollem Umfang weiterführe aber Gelegenheit erhalte Eigennamen teilweise teilweise Geburts-)Familienname bezeichnen Gebrauch üblichen namensrechtlichen System ermöglichen . indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung 28 . Februar Namen " " Vornamen handele " Da . " Familienname sei habe indonesischen Recht Grundlage rechtfertige andere Beurteilung . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand . 1 . Zutreffend hat Beschwerdegericht erkannt ausländischer Ehegatte bislang nur Eigennamen geführt hat Art . Abs. Satz Nr. Familiennamen übrigen Vornamen bestimmen kann Ehegatten Ehenamensstatut Art . Abs. deutsches Recht gewählt haben ; mehrgliedrigen Familiennamen lässt deutsche Namensrecht indes grundsätzlich . . Abs. unterliegt Name Person Recht Staates angehört . Absatz Satz Norm können Ehegatten Eheschließung Standesamt künftig führenden Namen wählen Recht Staates Ehegatten angehört Nr. deutschem Recht gewöhnlichen Aufenthalt Inland hat Nr. . Art . Abs. EGBGB begründet Namenswahlrecht ermöglicht lediglich Rechtswahl . wird Ehegatten kollisionsrechtliche Wahlfreiheit Wahl stehenden Sachrechte führenden Ehenamens eingeräumt 14 . Aufl . Art . . 25 ; Bamberger/Roth/Mäsch 3 . Aufl . Art . . . Wahlrecht ist grundsätzlich Ehenamensstatut begrenzt erfasst also weitere Personalstatut Art . Abs. unterfallende Namensteile 14 . Aufl . Art . . 26 ; Bamberger/Roth 3 . Aufl . Art . . ; Art . . . Wählen Ehegatten hier deutsches Recht Ehenamensstatut findet § Anwendung . Absatz können Ehegatten Geburtsnamen Zeit Erklärung Bestimmung Ehenamens geführten Namen Frau Mannes Ehenamen bestimmen . meint geführte Name Abgrenzung Geburtsnamen insbesondere Heirat erworbenen Namen Palandt/ Brudermüller . Aufl . § . . Art . Abs. Satz Nr. kann Person Namen anwendbaren ausländischen Recht erworben hat Name fortan deutschem Recht richtet Erklärung Standesamt Namen Familiennamen bestimmen . Angleichungserklärung Art . EGBGB setzt Absatz Statutenwechsel deutschen Recht ; handelt namensrechtliche Sachnorm deutschen Rechts Tatbestand Auslandsbezug aufweist . Aufl . Art . EGBGB . . Art . Abs. eröffnet ausländischen Ehegatten Namenswahlrecht Umfang nötig ist gewünschte Namensführung erreichen verhindern Qualität Namen widersprechenden Sachrechten untersteht Hepting f. ; Krömer . korrespondierend findet Angleichung Namens Art . Abs. nur insoweit deutsche Ehenamensrecht voraussetzt . Gilt Rechtswahl hier deutsches Ehenamensrecht ist ausländischen Ehegatten demgemäß ermöglichen Namen § vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen . Reichweite Ehenamensstatut eröffneten ist Voraussetzungen Rechtsfolgen § abzustellen . ist Wechsel Namensstatuts zeitlich gedanklich vorgelagert . gemäß § Abs. Geburtsname Ehegatten hier also auch Betroffenen Ehenamen bestimmt werden kann setzt Wahl Namens denknotwenig Bestehen Geburtsnamens . Abs. baut mithin systematisch deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung Familiennamen setzt Krömer 132 ; Hepting . Rechtsfolge hat getroffene Wahl Ehegatte Name Ehename wird Erklärung Standesamt Ehenamen Geburtsnamen Zeit Erklärung Bestimmung Ehenamens geführten Namen voranstellen anfügen kann § Abs. Satz . Auch setzt Vorname Geburtsname eindeutig bestimmt sind . ist ausländischen Ehegatten Art . Abs. . V.m . Art . Abs. EGBGB ermöglichen Rechtswahl deutschen Rechts bisherigen Eigennamen Familiennamen bestimmen sodann bestimmten Familiennamens Familiennamen Ehegatten anzunehmen 7 . Aufl . Art . . 18 ; Krömer 132 ; Hepting f. ; siehe auch FamRZ ; . allerdings Ergebnis gelangt Eigennamen ausländischen Ehegatten Eheregister Vornamen einzutragen sind . -9- Ergebnis steht auch Einklang gesetzgeberischen Erwägungen Art . EGBGB . internationalprivatrechtliche Grundsatz Angleichung wurde Rechtsprechung entwickelt Widersprüche Lücken Spannungen überwinden ergeben können deutschen Kollisionsrechts Normen ausländischen materiellen Rechts Inland anzuwenden sind ; Angleichung erfolgt Grundlage so genannten Funktionsäquivalenz modifizierte Anwendung Rechtsnorm Inland vorgenommen wird 19 . Februar ZB FamRZ . . Gesetzesbegründung Personenstandsrechtsreformgesetz heißt Art . EGBGB Problem namensrechtlichen Angleichung Konstellationen nur Wechsel Namensstatuts Erwerb deutschen Staatsangehörigkeit stelle . So könnten Beispiel ausländische Ehegatten Art . Abs. Nr. EGBGB Bestimmung Ehenamens deutsches Recht wählen gewöhnlichen Aufenthalt habe . Art . EGBGB solle nunmehr Fälle deutsches Namensrecht gelte Name anwendbaren ausländischen Recht erworben sei beruhe Möglichkeit eröffnen Erklärung Standesamt deutsche Namensrecht passende Namensform wählen BT-Drucks . S. . Bestimmung Vorname Familienname Eigennamen Betroffenen wird Gebühr indonesische Recht eingegriffen . Abgesehen Feststellungen Beschwerdegerichts ohnehin konkreten Ausgestaltung Na- mensrechts fehlt verlieren Eigenschaft Eigennamen bestehenden System Vornamen Nachnamen untergliedert werden . stimmt auch Beschwerdegericht Bezug genommene indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung 28 . Februar Namen " " Da . " sogar Vornamen handele " Familienname sei . bereits Vorstehenden ergibt schen Ehegatten Fällen vorliegenden Art ermöglicht werden muss Vornamen auch Familiennamen bestimmen kommt Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § Abs. einhergehende Streitfrage Art . Abs. gewählte Recht auch Namensführung Scheidung bindend ist vgl. 2 . Aufl . Art . . Meinungsstand ; vgl. auch Senatsbeschluss 20 . Juni FamRZ . beachten ist jedoch deutschem Namensrecht grundsätzlich Eigennamen Familiennamen bestimmt werden können ; lässt mehrgliedrigen Familiennamen Regelfall Staudinger/Hausmann/Hepting Art . EGBGB . 40 ; 2 . Aufl . Art . EGBGB . 22 ; ; Hepting f. ; 7 . Aufl . Art . EGBGB . 5 ; MünchKommBGB/Birk 5 . Aufl . Art . EGBGB . . Nur ausnahmsweise kann Familienname zweigliedriger Form bestimmt werden etwa etablierter Verwaltungspraxis faktischer Namensführung Alltag bereits entsprechende " Verfestigung " eingetreten ist " echter Doppelname " gebildet hat Hepting . Übrigen sind Eigennamen gleichwertig Familienname geeignet ist . Namensträger ist freizustellen Familiennamen bestimmt Hepting . 2 . Gemessen kann angegriffene Entscheidung Bestand haben . Allerdings ist Auffassung Oberlandesgerichts Betroffene Eigennamen Art . Abs. Satz Nr. EGBGB Vorund Geburtsnamen bestimmen kann Ergebnis Rechts beanstanden . Ehegatten haben beanstandenden Feststellungen Oberlandesgerichts Art . Abs. Rechtswahl dahingehend getroffen Ehenamensstatut deutschem Recht also § richten Ehenamen gemäß § Abs. Familienname deutschen Ehemanns bestimmt werden soll . hat Betroffene Standesamt entsprechende formgerechte Erklärung Art . Abs. Satz Abs. abgegeben . Jedoch hat Beschwerdegericht Bestimmung zweier Eigennamen Betroffenen Geburtsnamen zulässig erachtet auseinanderzusetzen deutschem Namensrecht grundsätzlich nur Familienname führen ist . Etwaige Ausnahmetatbestände hat Oberlandesgericht festgestellt noch sind Umstände ersichtlich . 3 . Abs. FamFG ist angefochtene Beschluss aufzuheben . Senat kann Sache § Abs. Satz FamFG abschließend entscheiden noch Entscheidung reif ist . Betroffene hat Wahlrecht Eigennamen Geburtsnamen bestimmen will . Ausübung vgl. Art . Abs. wird Oberlandesgericht Betroffenen Gelegenheit geben haben . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung UR OLG Entscheidung