BESCHLUSS 21 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Gegenvorstellung Antragsgegnerin 14 Juli Prozeßkostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß 23 . Juni wird zurückgewiesen . Gründe : kommt Antragstellerin wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat . Prozeßkostenhilfe kann auch gewährt werden beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht Erfolg hat . Zulassungsgrund ist gegeben . Insbesondere ist Antragstellerin grundsätzlich bezeichnete Frage Anspruch Befreiung Verbindlichkeit Zurückbehaltungsrecht rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden kann höchstrichterlich Sinne anzufechtenden Entscheidung geklärt vgl. Urteil 28 . Juni f. . . Sprick Wagenitz Dose