BESCHLUSS XI 24 . Januar Rechtsstreit 1 . N.-weg 2 . N.-weg 3 . . Straße 4 . 5 . . 6 . . 7 . . 8 . B.-gasse . 9 . . 10 . . 11 . . Straße . 12 . B. . 13 . Waltraut . B. . 14 . . Kläger Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigter : 1 . AG vormals : AG vertreten Vorstand Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter : 2 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : Streithelfer Beklagten : 1 . A.-S.-Straße 2 . Rechtsanwalt Steuerberater Dr. .... XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithelfer Beklagten § Abs. Abs. zwar Kläger % Kläger % Kläger % Kläger % Klägerin % Kläger 8) % Kläger % Kläger % Kläger % Kläger % Kläger % . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . OLG Frankfurt/Main Az . 18.01.2005 ; Az . 17.01.2003 ; Ellenberger