BESCHLUSS 24 . Januar Rechtsstreit 1 . . 2 . 3 . . 4 . 5 . . vertreten Vater . E.- 6 . Straße Kläger Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigter : 1 . AG vormals : AG vertreten Vorstand B.-straße Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter : 2 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : 3 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : 4 . W. AG vertreten Vorstand Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter : Streithelfer Beklagten : Rechtsanwalt Steuerberater Dr. XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithelfers Beklagten § Abs. Abs. zwar Kläger % Kläger % Klägerin % Kläger % Kläger % . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . OLG Frankfurt/Main Az . 18.01.2005 ; Az . 17.01.2003 ; Ellenberger