BESCHLUSS XI 18 . Oktober Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Dezember wird unzulässig verworfen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Klägerin Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. § . 1 . Beschwer bestimmt Klagepartei formell Wert erfolglosen Klageantrags . Klägerin ist beschwert Abweisung Zahlungsantrages Höhe € . angebotene Gegenleistung Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht Wert Beschwer vgl. Zöller/Herget 28 . Aufl . . Stichwort : Zug-um-Zug-Leistung . Auch Feststellung Annahmeverzuges Klageantrag kommt Fall Zug-um-Zug-Verurteilung eigener wirtschaftlicher Wert Senat Beschluss 21 . Dezember XI ZR . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde macht Erfolg geltend Wert Beschwer richte Interesse Klägerin Rückabwicklung Vertrages Gesamtdarlehensbetrag Höhe € entspreche . Interesse hat Klägerin Streitgegenstand vorliegenden Rechtsstreits gemacht . hat insbesondere Antrag Feststellung gestellt Beklagten Darlehensvertrag Rechte mehr zustehen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 07.12.2010