BESCHLUSS 1 . Juni Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Antrag Klägers Beiordnung Notanwaltes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag Klägers Beiordnung Rechtsanwalts § Abs. ist unbegründet . 1 . Partei Beiordnung Notanwalts beantragt hat nachzuweisen zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat Senat Beschluss 11 . April XI . 2 ; Beschlüsse 27 . April ZB 24 . Juni . . Hat hier zunächst Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert so kommt Fall späteren Mandatsniederlegung Bestellung Notanwalts nur dann Betracht Partei Beendigung Mandats vertreten hat . hat Partei darzulegen Beendigung Mandats Verschulden zurückzuführen ist Beschluss 24 . Juni . . 2 . fehlt hier . Kläger ist zunächst Rechtsanwälte Dr. vertreten worden schwerde eingelegt Mandat niedergelegt haben . Anschließend hat Rechtsanwalt weitere Vertretung Klägers übernommen später Mandat ebenfalls niedergelegt . Kläger legt Beendigung Mandate vertreten hat . Kläger selbst hat Mandatsverhältnis Rechtsanwälten Dr. gekündigt Begründung nahme Vereinbarung Besprechungstermins Bezug genommen . führt feststellen müsse Rechtsanwalt Dr. Rücksprache wichtige verhandelbare Mitarbeit verzichte . sei Vertrauen Person Rechtsanwalt Dr. massiv erschüttert . Grund könne erstellten Ausarbeitung Rechtsanwalt Dr. vertrauensvolle Akzeptanz bringen . Ausführungen ist nachvollziehbar entnehmen Beendigung Mandats Verhalten Rechtsanwälte gerechtfertigt Kläger selbst vertreten ist . Rechtsanwalt Kläger tätig geworden ist macht Kläger geltend habe Rechtsanwalt Mandat erteilt . Auftrag Vertretungsvollmacht gehabt Bundesgerichtshof vorstellig werden . Darstellung ist unzutreffend . Kläger vorgelegten Unterlagen geht schriftlichen Anfrage Bitte Rechtsanwalt gewandt hat sion Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung