BESCHLUSS XI 18 November Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Gehörsrüge Beklagten 21 . Oktober Beschluss Senats 1 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . § 321a statthafte Gehörsrüge ist unzulässig zweiwöchigen Notfrist § 321a Abs. Satz begründet worden ist . Beklagte bezeichnet 321a Abs. Satz Beschluss Senats 1 . Oktober Prozessvertreterin 7 . Oktober zugestellt worden ist Gehörsrüge angegriffene Entscheidung Rügefrist § 321a Abs. Satz . V.m . 321a Abs. Satz Nr. Umstände vorzutragen Sicht Gehörsverletzung Senatsbeschluss ergibt . Gehörsrüge angegriffene Entscheidung hier Ansicht Beklagten Senatsbeschluss 1 . Oktober Urteil Parallelsache Entscheidungsgründe mitgeteilt worden waren beeinflusst sein könnte befreit Partei Anspruch rechtliches Gehör verletzt sieht Rüge § 321a erhebt Rügefrist begründen . tritt Beklagte Parallelverfahren beteiligt ist . Übrigen wäre Rüge auch sachlich unbegründet . Senat hat Vorbringen Beklagten Parallelverfahren bezieht auch Gehörsrüge angegriffenen Beschluss berücksichtigt . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung 27.08.2010 OLG Entscheidung I-18