NAMEN XI Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Nr. Abs. Satz Bl Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kreditinstituts geduldete Überziehungen Girokontos Entgelt € Monat berechnet wird angefallenen Sollzinsen Betrag übersteigen Sollzinsen Fall Rechnung gestellt werden unterliegen Abs. Satz richterlichen Inhaltskontrolle sind Bankverkehr Verbrauchern gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam . Urteil 25 . Oktober XI OLG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 Juli aufgehoben Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 9 . April abgeändert . Beklagte wird verurteilt Meidung Fall Zuwiderhandlung Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft bis zu Monaten Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu Jahren vollstrecken jeweiligen gesetzlichen Vertretern unterlassen nachfolgende Klausel inhaltsgleiche Klausel Bezug geduldete Überziehungen verwenden Vertrag Person abgeschlossen wird Ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt Unternehmer : " … bank berechnet Monat Konto geduldeten Überziehung kommt Entgelt € sei denn angefallenen Sollzinsen geduldete Überziehungen übersteigen Berechnungsmonat Entgeltbetrag € . angefallenen zinsen geduldete Überziehungen werden Rechnung gestellt Berechnungsmonat Entgeltbetrag € unterschreiten " Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 29 . Mai zahlen . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger eingetragener Verein nimmt Satzung Verbraucherinteressen wahr ist qualifizierte Einrichtung § UKlaG eingetragen . beklagte Bank verwendet Privatkunden Leistungsverzeichnis Abschnitt " Sollzinsen Ziffer folgende Klausel enthält : " … bank berechnet Monat Konto geduldeten Überziehung kommt Entgelt € sei angefallenen Sollzinsen geduldete Überziehungen übersteigen Berechnungsmonat Entgeltbetrag € . angefallenen Sollzinsen geduldete Überziehungen werden nung gestellt Berechnungsmonat Entgeltbetrag € unterschreiten . " Kläger begehrt Beklagten Unterlassung Verwendung Klausel Ersatz außergerichtlichen Abmahnkosten Höhe € Zinsen . ist Ansicht Klausel Preisnebenabrede Inhaltskontrolle § Abs. unterliege standhalte . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist zulässig begründet . Revision Klägers ist unbeschränkt zugelassen . Berufungsgericht hat Revision Tenor Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen . Berufungsgericht Entscheidungsgründen ausführt Revision sei zuzulassen gewesen Berufungsgericht Frage Aktivlegitimation Klägers § UKlaG Entscheidung Oberlandesgerichts abweiche handelt Begründung Beschränkung Revisionszulassung . Beschränkung Revisionszulassung " Frage Klägers § UKlaG " wäre auch unwirksam Rechtsfrage bezöge aber tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teils Gesamtstreitstoffs auch Partei selbst Revision hätte beschränken können . . ; siehe nur Senatsurteile 16 . Oktober XI . 4 . März . ; Beschluss 16 . Dezember . 5 ; jeweils . Kläger hat Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträgen Senat selbständig auslegen kann Senatsurteil 27 . Mai XI Urteil 1 . August . Hauptsache lediglich Unterlassung Verwendung Ziffer Bedingungen genannten Klausel gestützt § UKlaG begehrt . Anträge sind anders Berufungsgericht mündlichen Verhandlung 18 . Juni Erwägung gezogen hat jeweils eindeutig ; auch Revisionsbegründung Revisionserwiderung gehen übereinstimmend Kläger allein Verwendung angegriffenen Klausel wendet . Revision ist auch begründet . Berufungsgericht hat Begründung veröffentlichten Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger habe Beklagte Anspruch § Abs. Satz Nr. UKlaG unterlassen beanstandete Klausel verwenden . handele Klausel Entgeltklausel § Abs. Satz Inhaltskontrolle entzogen sei grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabrede . Ausgehend objektiven Inhalt typischen Sinn Klausel ergebe Durchschnittskunde Klausel Entgeltklausel Überlassung zwar Art geschuldeten Mindestzins Monat verstehe sein Girokonto vereinbarten Betrag überziehe . Schon Wortlaut Klausel Entgelt geduldete Überziehung Gegenleistung gewährte Leistung vorsehe spreche Auslegung . Zwar schulde Kunde Wortlaut auch Sollzinsen würden allerdings Rechnung gestellt Betrag € Monat unterschritten . fielen Sollzinsen Mindestbetrag nebeneinander . Ferner ergebe Klausel Entgelt € geduldete Überziehung Monate Anspruch genommen werde € Monat überschreite Monat Überziehung geschuldet laufzeitabhängig sei . Erhebung Mindestentgelts weiche auch gesetzlichen Leitbild Überlassung Geld Zinsen geschuldet seien . Zinsen Rechtssinne handele laufzeitabhängige Vergütung eingeräumte Möglichkeit Kapitalnutzung . sei jedoch begriffswesentlich Zinsen Voraus bestimmten Bruchteil Kapitals bestünden Prozentsatz Kapitals ausgedrückt würden . Insoweit könnten Zinsen Darlehen auch Festentgelt erhoben werden . Kläger fehle Aktivlegitimation Beklagten Unterlassungsanspruch § UKlaG Begründung geltend machen Klausel vorgesehene Festentgelt gemäß § sittenwidrig sei Norm verbraucherschützende Norm Sinne § Abs. Nr. UKlaG handele . Norm sei Generalklausel Hauptzweck sei Missbräuchen Privatautonomie insgesamt entgegenzuwirken Geltung Rechtsgeschäften verhindern Rechtsgemeinschaft unerträglich seien ethische Wertvorstellungen guten Sitten verstießen . Regelung gelte Teilnehmer Rechtsverkehr falle Anwendungsbereich § UKlaG. Insoweit komme entscheidend Senat auffälliges Missverhältnis Leistung Gegenleistung festzustellen vermöge . Rahmen Abwägung auffälliges Missverhältnis Leistung Gegenleistung vorliege sei berücksichtigen Kunde erhebliches wirtschaftliches Interesse haben könne Bank geringfügige Überziehungen dulde . So seien Kosten Rücklastschriften erfahrungsgemäß höher € . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Rechtsfehlerfrei ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts streitgegenständlichen Klausel Allgemeine Geschäftsbedingung Sinne § Abs. Satz handelt . 2 . Hingegen hält Ansicht Berufungsgerichts Klausel unterliege § Abs. Satz Inhaltskontrolle § Abs. kontrollfreie Preishauptabrede handele rechtlicher Überprüfung stand . § Abs. Satz sind Gegenstand Inhaltskontrolle Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsvorschriften abweichende ergänzende Regelungen vereinbart werden . Inhaltskontrolle unterliegen Abreden unmittelbaren Gegenstand Vertrages also Bestimmungen Art Umfang Güte geschuldeten Hauptleistung anderen Teil zahlende Entgelt festlegen . Klauseln Hauptleistungsversprechen abweichend Gesetz Glauben geschuldeten Leistung einschränken verändern ausgestalten modifizieren sind inhaltlich kontrollieren . Inhaltskontrolle entzogen ist nur enge Bereich Leistungsbestimmungen Vorliegen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann vgl. Senatsurteil 12 . Juni XI 78 ; Urteile 12 . März . 9 . April . f. . Demgemäß unterliegen Klauseln unmittelbar Preis vertraglichen Hauptleistung regeln Entgelt rechtlich geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen sog. Preishauptabreden grundsätzlich Inhaltskontrolle sei denn Gesetz selbst enthält Vorgaben Preisgestaltung vgl. Senatsurteil 17 . Dezember XI . . Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden Klauseln nur mittelbar Preis -9- Stelle Fehlen wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht allgemeine Rechtsgrundsätze Natur Vertrages Wege ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können vgl. Senatsurteile 30 November XI 14 . Oktober XI ZR 27 Regelungen Entgelt Leistung Gegenstand haben Kunden rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird Verwender allgemeine Betriebskosten Aufwand Erfüllung eigener Pflichten Tätigkeiten eigenen Interesse liegen Kunden abwälzt vgl. Senatsurteile 21 . April XI . 7 . Dezember XI . 13 November XI . 13 . Mai XI . 27 . Januar XI . 20 . Oktober XI . . Klausel Grundsätzen Preisnebenabrede enthält ist Auslegung ermitteln Senat selbst vornehmen kann vgl. Senatsurteile 13 November XI . 13 . Mai XI . . ist ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten Durchschnittskunden objektiven Gehalt typischen Sinn Rede stehenden Klausel fragen . ist so auszulegen Wortlaut verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird vgl. Senatsurteile 20 . Oktober XI . 19 . Januar XI . jeweils . Sind Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar kommt Unklarheitenregel § 305c Anwendung Senatsurteile 8 . Mai XI . 20 . Oktober XI . 19 . Januar XI . jeweils . ist scheinbar kundenfeindlichste " Auslegung Ergebnis regelmäßig Kunden günstigste häufig erst Inhaltskontrolle eröffnet unangemessenen Benachteiligung Unwirksamkeit beanstandeten Klausel führt Senatsurteile 7 . Dezember XI . 8 . Mai XI . 20 . Oktober XI . 19 . Januar XI . . Betracht bleiben haben Verständnismöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch fernliegend ernstlich Erwägung ziehen sind Senatsurteile 13 . Mai XI . 27 . Januar XI . 20 . Oktober XI . 19 . Januar XI . . Anwendung Unklarheitenregel § 305c Abs. ist auszugehen streitgegenständliche Klausel kontrollfreie Preishauptabrede unmittelbar Preis vertraglichen Hauptleistung Beklagten regelt kontrollfähige Preisnebenabrede verdecktes vorsieht . Auslegung Klausel führt eindeutigen Ergebnis . Klausel kann rechtlich vertretbar Preishauptabrede angesehen werden . Begründung Auslegung kann allerdings angeführt werden Klausel habe Entgelt rechtlich geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung Gegenstand . Senat hat zwar Urteil 14 . April Rahmen Inhaltskontrolle Klausel Zinsregelung geduldete Überziehungen Gegenstand hatte ausgeführt geduldete Überziehung zusätzliche Leistung darstelle Kunde Grund vorher getroffenen Vereinbarung Anspruch habe Senatsurteil 14 . April XI . Einstufung Zusatzleistung ist aber neueren Gesetzessystematik § Berücksichtigung neueren Senatsrechtsprechung festzuhalten . geduldete Überziehung wird konkludent Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen § Abs. . Abschluss Darlehensvertrages ist aber allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Sonderleistung Grundlage Entstehung vertraglichen Hauptleistungspflichten löst überhaupt erst vertraglichen Vergütungsanspruch Senatsurteil 13 . Mai XI . . Qualifizierung Klausel Preishauptabrede spricht aber Pauschalbetrag € Fällen erhoben wird einzige Gegenleistung Einräumung Möglichkeit Gebrauchs Zeit überlassenen Kapitals ist . Hingegen wird Annahme kontrollfähigen Preisnebenabrede verdecktes Bearbeitungsentgelt vgl. Kontrollfähigkeit : Senatsurteil 13 . Mai XI . . vorsieht nahegelegt Pauschalbetrag gerade erhoben wird Sollzinsen allein Fällen Bearbeitungsaufwands auskömmlich sind . wirtschaftlichen Betrachtung deckt Pauschalbetrag Zinsen Kostenaufwand Beklagten Bearbeitung geduldeten Überziehung etwa Bonitätsprüfung Kunden Beklagte mündlichen lung ausgeführt hat eigenen Interesse entsteht führt Ergebnis Erhebung stehenden Bearbeitungsentgelts Preis Hauptleistung Beklagten nämlich Einräumung Möglichkeit Gebrauchs Zeit überlassenen Kapitals angesehen werden kann . zuletzt genannten Auslegung Klausel ist Kunden Beklagten auszugehen . Zweifel Auslegung Klausel gehen zulasten Beklagten Verwenderin . Klausel ist kontrollfähig . Frage Verstoß gesetzliche Vorgaben Preisgestaltung vorliegt kommt somit . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . Preisnebenabrede qualifizierende Klausel hält Inhaltskontrolle stand wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweicht Kunden Beklagten Geboten Treu Glauben unangemessen benachteiligt § Abs. Satz Abs. Nr. . 1 . Abweichung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung liegt angegriffene Klausel Kunden Beklagten Aufwand Tätigkeiten belastet eigenen Interesse erbringt vgl. Senatsurteile 21 . April XI . 13 . Mai XI . . 2 . unangemessene Benachteiligung wird Abweichung indiziert Senatsurteile 18 . Mai XI 21 . April XI . 13 . Mai XI . 19 . Januar XI . . Vermutung ist zwar widerlegt anzusehen Klausel Grundlage umfassenden Interessenabwägung Kunden gleichwohl unangemessen benachteiligt Senatsurteile 14 . Januar XI . 13 . Mai XI . . ist insbesondere auszugehen Abweichung gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt gesetzliche Schutzzweck andere Weise sichergestellt ist Senatsurteil 14 . Januar XI . . Derartige Umstände sind indes vorgetragen sonst ersichtlich . Gegenteil führt Klausel gerade niedrigen Überziehungsbeträgen kurzen Laufzeiten Lasten Kunden Darlehensnehmer Entgelt zahlen hat gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen Kosten Bearbeitung laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind nur Zinssatz erzielt werden kann Vereinbarung objektiven Tatbestand wucherähnlichen Geschäfts Sinne § Abs. erfüllt vgl. ; . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Darlehensverträge gemäß § Abs. sittenwidrig Leistung Gegenleistung auffälliges Missverhältnis besteht Darlehensgeber schwächere Lage anderen Teils bewusst Vorteil ausnutzt leichtfertig Erkenntnis verschließt Darlehensnehmer nur schwächeren Lage bedrückenden Bedingungen einlässt vgl. Urteile 12 . März 24 . März . ; MünchKommBGB/Armbrüster 7 . Aufl . . f. ; 75 . Aufl . . . auffälliges Missverhältnis Leistung Gegenleistung liegt effektive marktüblichen Effektivzins relativ etwa % absolut Prozentpunkte überschreitet Senatsurteile 13 . März XI 29 November XI . ; MünchKommBGB/Armbrüster 7 . Aufl . . ; Palandt/Ellenberger 75 . Aufl . . . Vorliegen Voraussetzungen kann ausgegangen werden . geduldeten Überziehung beispielsweise € Tag Rechnung gestellten Betrag € wäre Gegenleistung Zinssatz % p.a. vereinbaren . durchschnittliche effektive Zinssatz revolvierende Kredite Überziehungskredite private Haushalte MFI-Zinsstatistik Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite Überziehungskredite private Haushalte siehe www.bundesbank.de zwar allein Überziehungskredite Gegenstand hat dennoch hinreichenden Anhaltspunkt Größenordnung effektiven Marktzinses Überziehungskredite liefert betrug Mai lediglich % . Hintergrund kommt Ansicht Berufungsgerichts Kunden Beklagten geduldeten Überziehung erhebliches Interesse haben können etwa Kosten Rücklastschriften vermeiden vgl. Nietsch EWiR . Umstand rechtfertigt geduldete Überziehungen Bedingungen währen Leistung Gegenleistung auffälligen Missverhältnis stehen . unangemessene Benachteiligung kann auch Verweis bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden . kann Zusammenhang abgestellt werden Erhebung Betrags € dient Kosten abzudecken Beklagten Darlehensgeberin Zusammenhang Kapitalüberlassung entstehen Zins abzugelten sind Senatsurteil 13 . Mai XI . ; 7 . Aufl . . dementsprechend kalkuliert Grenze § frei bestimmt werden kann Senatsurteil aaO . . Insoweit ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch anerkannt Gewährung Überziehungskredits verbundenen höheren Aufwandes höherer Zinssatz verlangt werden kann Senatsurteil 14 . April XI . kommt Entgelthöhe Bezug einzelne Geschäft kalkulieren ist gerade Vielzahl Geschäftsvorfällen geduldeten Überziehungen typisch Mischkalkulation zugänglich ist . Umlegung Kosten Darlehensgewährung einhergehen Zins steht Überziehungskredite Regel nur kurze Laufzeiten haben . nur kurze Darlehenslaufzeit kann Zinshöhe insbesondere Rahmen Mischkalkulation Berücksichtigung finden . ist Betrag € absolut gesehen nur geringen Betrag handelt . vermeintlich geringe Höhe Entgelts ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich geeignetes Kriterium unangemessene Benachteiligung rechtfertigen vgl. Urteile 29 . Oktober 29 . September 12 . Mai ; 75 . Aufl . . 18 ; MünchKommBGB/Wurmnest 7 . Aufl . . f. . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Sache entscheidungsreif ist § Abs. . Berufungsgericht hat erforderlichen Feststellungen Hauptsache getroffen . Weitergehende Feststellungen Nebenforderungen sind insoweit erforderlicher Sachaufklärung § Abs. Satz geboten . Kläger steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Abs. Satz Nr. UKlaG . kann Ersatz geltend gemachten außergerichtlichen Abmahnkosten Höhe € Parteien Grunde Höhe unstreitig sind gemäß § UKlaG . V.m . § Abs. Satz beanspruchen . Zinsanspruch folgt 29 . Mai § Abs. Beklagte unstreitig Zeitpunkt Erstattung Abmahnkosten Verzug befand . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-6