BESCHLUSS 24 . Januar Rechtsstreit . Klägerin Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter : 1 . AG vormals : AG vertreten Vorstand B.-straße Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter : 2 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : 3 . Beklagter Beschwerdegegner Streitverkündeter Beklagten Prozessbevollmächtigter II . Instanz : 4 . W. AG vertreten Vorstand Beklagte Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte : Streithelfer Beklagten : Rechtsanwalt Steuerberater Dr. XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Oktober wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithelfers Beklagten § Abs. Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . OLG Frankfurt/Main Az . 15.10.2004 ; Az . ; Ellenberger