BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage stattgegeben Widerklageanträge unbegründet zurückgewiesen worden sind . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € . Gründe : Klägerin Bank nimmt Beklagten Ärztin Ehemann gemeinsame Tochter Feststellung Wirksamkeit Grundschuldbestellungen persönlichen Haftungsübernahmen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen Sicherungszweckerklärungen Darlehen hilfsweise Zahlung Anspruch . Beklagten begehren widerklagend Wege Stufenklage Auskunft Schadensersatz hilfsweise Bewilligung Löschung Grundschulden . Beklagten erwarben 28 . September bebautes Grundstück Preis Mio. DM . Finanzierung gewährte Klägerin Beklagten Verträge 7./21 Juli geändert Vertrag 23 November Darlehen Höhe jeweils DM . Jahr gewährte Klägerin Beklagten Modernisierung Immobilie Errichtung Reithalle weitere Darlehen Höhe insgesamt Mio. DM . Sicherheit bestellten Beklagten Klägerin 25 . Oktober Grundschuld Höhe Mio. DM 18 . Mai Grundschulden Höhe Mio. DM Mio. DM . gaben 21 Juli 21 . Mai entsprechende Sicherungszweckerklärungen unterwarfen dinglichen persönlichen Zwangsvollstreckung . Jahr übertrugen Beklagten Immobilie Beklagte 3 . Beschluss 23 . Dezember bestellte Amtsgericht Beklagten u.a. Bereich Vermögensangelegenheiten Betreuer Beklagten 1 . Betreuungsverfahren wurde dauerhafter Verlegung Wohnsitzes Beklagten Ausland 13 . September eingestellt . Klägerin kündigte 12 . Januar Geschäftsverbindung Beklagten betrieb Zwangsvollstreckung Immobilie . Zwangsversteigerungsverfahren wendete Beklagte Grundschulden bereits Jahre Anordnung Betreuung eingetretenen Geisteskrankheit Beklagten unwirksam seien . stützte Stellungnahme Chefarztes Psychiatrie Psychotherapie Klinik Dr. med . 11 . Mai u.a. ausgeführt wird : " aktuellen Erkenntnisstand Grundlage fünfjährigen Beobachtungszeitraums heute insgesamt Monaten stationärer psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung Haus gehen spätestens Jahr undifferenzierte Schizophrenie paranoiden katatonen Anteilen entwickelt hat jetziger Anschauung nie vollständig sistierte letztlich episodisch chronifizierend entwickelt hat . Frau . überwiegenden Zeit stationären Behandlung schwer kranken Zustand erlebt haben zweifelsfreie Geschäftsunfähigkeit resultierte ist aktuellem Wissensund auszugehen analog Verlaufes letzten Jahre wiederholt längere Phasen erheblichen paranoiden später paranoidem katatonem Schweregrad aufgetreten sind Rahmen vollständigen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden muss . aktuellem Wissenstand haben insbesondere Februar Einfluss akustischen Halluzinationen Wahnerleben irrationale Gedanken Handlungen eingestellt deutlich damals vorhandene vollständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten . " Amtsgericht versagte Beschluss 4 . Juni Zuschlag gemäß § Nr. Wirksamkeit Grundschuldbestellungen Zwangsversteigerungsverfahren endgültig klären sei . Parteien streiten Beklagte Jahren geschäftsunfähig war . Landgericht hat Wirksamkeit Grundschuldbestellungen persönlichen Haftungsübernahmen Vollstreckungsunterwerfungen Sicherungszweckerklärungen festgestellt . Ferner hat Klägerin verpflichtet Beklagten umfassend Auskunft erteilen Sicherheiten Beklagten 1 . Januar verwertet hat Erträge Verwertung Sicherheiten erzielt hat Erlöse Sicherheitenverwertung verrechnet hat . Übrigen hat Klage Widerklage abgewiesen . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt Vortrag Beklagten sei Geschäftsunfähigkeit Jahren ausreichend . Beklagte habe erstmals Jahre psychiatrische Behandlung begeben . ergebe schon zuvor vorliegende geistige Störung . Vielmehr habe Beklagte Ärztin unauffälliger Weise wirtschaftlich erfolgreich Geschäftsleben teilgenommen . wendet Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten insoweit Klage stattgegeben Widerklageanträge unbegründet zurückgewiesen worden sind . Begründung macht Nichtzulassungsbeschwerde geltend Berufungsgericht habe Art . Abs. GG verletzt Amts Beweis Prozessfähigkeit Beklagten erhoben Substantiierungsanforderungen bezüglich Geschäftsunfähigkeit Jahren überspannt habe . Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat Amtsgericht Beschluss 24 . Juni Antrag Beklagten Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet . Beschluss ist rechtskräftigen Beschluss Amtsgerichts 12 . Mai wieder aufgehoben worden . Begründung hat Amtsgericht ausgeführt hätten Geschäftsfähigkeit Beklagten sicheren Feststellungen getroffen werden können ; Beweislosigkeit gehe Lasten . Klägerin hat Beschwerdeerwiderung Klage Hauptsache erledigt erklärt Begründung ausgeführt habe 15 . Mai Beklagten weiteren Angehörigen Beklagten außergerichtlich geeinigt . Verpflichtungen Vergleich seien inzwischen erfüllt . Beklagte hat Erledigung Hauptsache widersprochen Klage vornherein unzulässig gewesen sei . II . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig . mögliche mangelnde Prozessfähigkeit Beklagten führt Unzulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde . Streit Prozessfähigkeit ist betroffene Partei prozessfähig anzusehen vgl. Urteil 9 . Januar Beschluss 9 November . . 2 . Sache führt Nichtzulassungsbeschwerde Umfang angefochtenen Beschluss angreift Zulassung Revision § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung angefochtene Beschluss Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Grund ist Umfang § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt Sachvortrag Beklagten konkreten Anhaltspunkten Prozessunfähigkeit Beklagten übergangen Anlass genommen hat Amts ermitteln Prozessunfähigkeit vorliegt . Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung . Bestehen konkrete Anhaltspunkte Partei prozessunfähig sein könnte hat jeweils Sache befasste Gericht Amts ermitteln Prozessunfähigkeit vorliegt . ist förmlichen Beweismittel Zivilprozesses gebunden vielmehr gilt Grundsatz Freibeweises . Verbleiben Erschöpfung erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte Prozessunfähigkeit so gehen ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel Lasten betroffenen Partei vgl. Beschluss 9 November . . prozessunfähig ist freie Willensbestimmung ausschließenden dauerhaften Zustand krankhafter Störung Geistestätigkeit befindet . Zustand ist gegeben imstande ist Willen frei unbeeinflusst vorliegenden Geistesstörung bilden zutreffend gewonnenen Einsichten handeln vgl. Senat Urteil 5 . Dezember XI . Amtsprüfung § Abs. auszulösen ist erforderlich Partei Voraussetzungen § Nr. § Abs. Einzelheiten vorträgt . genügt Tatsachenvortrag Möglichkeit Hand weisen ist prozessunfähig ist Urteil 10 . Oktober . Gemessen hat Beklagte hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen Klageerhebung Mai vorliegenden Rechtsstreits prozessunfähig gewesen ist . reichen vorgelegten medizinischen Stellungnahmen Chefarztes Psychiatrie Psychotherapie Klinik 5 . Januar 20 . Januar 25 . März 11 . Mai Beklagten Schizophrenie Halluzinationen Wahnvorstellungen irrationale Gedanken Handlungen bescheinigt werden . Klägerin selbst ist Tatsacheninstanzen ausgegangen erheblichen psychischen Probleme Beklagten zwar Zeit streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte Jahren offensichtlich aber späterer Zeit Geschäftsunfähigkeit geführt haben . Senat macht Möglichkeit selbst Beweis Prozessunfähigkeit erheben vgl. Urteil 10 . Oktober Gebrauch verweist Feststellung noch ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung