BESCHLUSS 7 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Mai wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . hat Senat Erfolgsaussichten Revision geprüft verneint vgl. BVerfGK . ; f. ; . gilt auch Berufungsgericht richtig ausgegangen ist Voraussetzungen § Abs. Satz 10 . Juni geltenden Fassung sei genügt Mitdarlehensnehmer Mitbesitz Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten 13 . Januar juris . . ; f. ; 210 ; 4 6 ; MünchKommBGB/Fritsche 7 . Aufl . . . ; Staudinger/Kaiser . § . ; aA . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Dauber