BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : BGH:2018:041218BXIZR196.18.0 XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . März wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger ist unzulässig Wert Klägern Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. Satz § Abs. . Wert Feststellung Kläger Beklagten Zeitpunkt Widerrufs streitgegenständliche Darlehen Tilgungsleistungen leisten haben richtet ebenso Hinblick Klageziel vergleichbare Feststellung wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung Rückgewährschuldverhältnis Hauptforderung Kläger gemäß § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung . beanspruchen können meinen € beläuft Senatsbeschlüsse 12 . Januar XI . . 4 . März XI . 10 Juli XI juris . . hat negative Feststellung Kläger Beklagten mehr errechneten Saldo schulden eigenständigen hinausgehenden Wert Senatsbeschlüsse 4 . März aaO . 10 Juli aaO . . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Derstadt