BESCHLUSS 24 Juli Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Ellenberger Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Senat hat Rüge Klägerin Art . Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . Zwar hat Berufungsgericht Klägerin Art Geschäftstätigkeit GmbH künftig : GmbH übergangen . ist aber entscheidungserheblich . fehlt ausreichend substantiiertes Beweis gestelltes Vorbringen Klägerin GmbH 1 . August erzielten Gewinnen . beabsichtigten stillen sollte Klägerin nur erzielten Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens % Jahr erhalten . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten § Abs. jedoch tragen Streithelfer außergerichtlichen Kosten jeweils selbst § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 3/04 OLG Entscheidung 11.05.2006