BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Februar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Berufungsurteil ist Punkten rechtsfehlerfrei . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Vorinstanzen : Entscheidung 02.06.2006 KG Entscheidung Ellenberger