NAMEN Verkündet : 5 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Sind Forderung Sicherheiten bestellt worden besteht Sicherungsgebern Gesamtschuldverhältnis vertragliche Vereinbarung Haftungsquoten so entstehen Rechte Pflichten nur Verhältnis beteiligten Sicherungsgebern . Gehört Sicherheiten Grundschuld so erstrecken genannten Rechte Pflichten Dritten belastete Grundstück erwirbt . Urteil 5 . März XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 5 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin werden Urteil 31 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Februar aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Einzelrichters 14 . Zivilkammer 9 . Dezember zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : klagende Stadt nimmt abgetretenem Recht Beklagten Bürgschaft Anspruch . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Beklagte Gesellschafter G.-GmbH folgenden : übernahm Jahre Höchstbetragsbürgschaft DM Ansprüche R.bank . Kontokorrent-Kreditvertrag Beklagten verbürgten weitere Gesellschafter Kredit . war Betreibergesellschaft Fachklinik vorgesehen Investitionsvorhabens Grundstück verwirklicht werden sollte . R.bank . kündigte Kredit Jahre verlängerte Rückzahlungsfrist dann jedoch mehrmals . Bank Inanspruchnahme Bürgen angedroht hatte bestellte Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fachklinik GmbH damalige Eigentümerin genannten Grundstücks Jahre zusätzlichen Absicherung Grundschuld DM . Jahre drohte nunmehr R.-V.bank . firmierende R.bank . Vollstreckung Grundschuld . schloß Klägerin neue Eigentümerin belasteten Grundstücks 18 . Dezember Bank Vereinbarung Forderung DM gekündigten Kontokorrentkredit Klägerin verkaufte Forderung bestellten Sicherheiten Klägerin abtrat Löschungsbewilligung Grundschuld erteilte . Klägerin verlangt Beklagten Zahlung DM Zinsen . Beklagte ist Ansicht Klägerin könne Bürgschaft Anspruch nehmen che anderen Sicherungsgeber zustünden ; allenfalls könne geringeren Haftungsquote Anspruch genommen werden weiteren Bürgen Klägerin Haftungsgemeinschaft gebildet habe . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Zurückweisung Berufung Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Klägerin Ansprüche Bürgschaft Beklagten Ergebnis abgesprochen Begründung wesentlichen ausgeführt : Abtretung Hauptforderung R.bank auch Sicherungsrechte Klägerin übergegangen seien stünde Klägerin grundsätzlich Bürgschaftsanspruch Beklagten . Anspruch könne Beklagte jedoch Ausgleichsanspruch analog § entgegensetzen . Ausgleichsanspruch sei gegeben Bürgschaft Beklagten Grundschuld Grundstück jedenfalls Umfang DM Hauptforderung R.bank gesichert hätten . Bürgschaft Grundschuld seien gleichstufige Sicherungsmittel Folge jeweiligen Sicherungsgeber grundsätzlich Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien . vorliegenden Fall sei stillschweigend gekommenen Vereinbarung Sinne § Abs. auszugehen Grundschuld vorrangig anderen Sicherheiten haften Haftungsquote Kopfteilen Anteilen ausgeschlossen sein solle . Vereinbarung habe Inhalt gehabt letztlich jeweilige Grundstückseigentümer Grundstück investiert worden sei allein Investitionszwecken aufgenommenen Kredite haften solle . ergebe Klägerin ursprünglich Treuhandanstalt Verpflichtung übernommen habe Grundstück investieren Verpflichtung dann Fachklinik GmbH weitergegeben habe aufgenommenen Kredite gedient hätten Investitionspflicht nachzukommen . spreche Vereinbarung vorrangigen Haftung Grundschuldbestellers auch Tatsache Grundschuld bestellt worden sei bereits drohende Inanspruchnahme Bürgen abzuwenden . Umstand Grundstück erst Grundschuldbestellung Klägerin übergegangen sei ändere . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Klägerin Vereinbarung 18 . Dezember zugleich Hauptforderung auch Bürgschaftsforderung Beklagten erworben hat . bedurfte einmal besonderen Übergang Forderung gerichteten Abrede Bürgschaftsforderungen bereits Gesetzes § Abs. neuen Gläubiger Hauptforderung übergehen . 2 . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Beklagte könne Bürgschaftsforderung Klägerin Einwendungen Gesamtschuldverhältnis Sicherungsgeber Kreditforderung Vereinbarung Sicherungsgeber vorrangige Haftung Grundschuld jeweiligen Grundstückseigentümers entgegenhalten . etwaigen Gesamtschuldverhältnis Sicherungsgeber ebenso etwa gekommenen Vereinbarung konnten nur beteiligten Sicherungsgeber Verhältnis zueinander Rechte Pflichten erwachsen . Klägerin gehörte Personenkreis unterlag schon derartigen Bindung . Stellung Gesellschafterin Fachklinik -9- GmbH ihrerseits Kreis Sicherungsgeber gehörte änderte . Klägerin wurde auch Sicherungsgeberin Kreditforderung Fachklinik B. GmbH Grundschuld belastete Grundstück erwarb . Sicherungsgebern möglicherweise bestehende rechtliche Bindungen wurden Klägerin erstreckt . Kl ägerin Erwerb Grundstücks später vertraglich übernommen hätte Beklagte anderen Bürgen erforderlich zugestimmt hätten ist festgestellt vorgetragen . Berufungsgericht angenommenen stillschweigend gekommenen Vereinbarung Sicherungsgeber Inhalt beizulegen versucht letztlich jeweilige Grundstückseigentümer allein Kredite haften sollte scheitert Verhältnis Klägerin schon Zustimmung Vereinbarung Berufungsgericht festgestellt wurde übrigen auch ersichtlich ist . Schuldrechtliche Vereinbarungen Lasten Dritten können Zustimmung Wirkungen entfalten . Ergebnis würde Ansicht Berufungsgerichts ändern gesicherten Kredite werterhöhenden Investitionen jetzt Klägerin gehörende Grundstück verwandt worden wären . kommt Annahme Berufungsgerichts Fall gewesen sei Angriffen Revision stand hält . etwaige rechtliche Bindungen Sicherungsgebern Kreditforderung Klägerin Geltendmachung Bürgschaftsforderung Beklagten hindern vermögen kommt Bindungen überhaupt gekommen sind . bedarf Auseinandersetzung Ansicht Revision Berufungsgericht angenommene Ausgleichspflicht Sicherungsgeber untereinander Regeln Gesamtschuldverhältnisses scheitere vorliegenden Fall besonderen Umständen erst längere Zeit Bürgschaftsübernahme erfolgten Grundschuldbestellung . Ebenso kann offenbleiben Annahme Berufungsgerichts Sicherungsgebern sei stillschweigende Vereinbarung vorrangige Haftung Grundschuld gesicherte Hauptforderung gekommen Angriffen Revision stand hält . . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. . . weitere Feststellungen treffen sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. . .