NAMEN Verkündet : 24 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Zulässigkeit Feststellungsklage Verbraucher Widerruf Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis geltend macht . § Abs. § 312d Fassung 10 . Juni Anforderungen Deutlichkeitsgebots Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsbelehrung . Urteil 24 . Januar XI OLG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . April wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Kläger wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen vorbezeichnete Urteil Kostenpunkt aufgehoben Berufungsgericht Kosten Rechtsstreits erster Instanz erkannt hat . Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 28 . März wird abgeändert Kläger Gesamtschuldner % Beklagte % Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen . Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger verlangen Feststellung Verbraucherdarlehensverträge seien erklärten Widerrufs beendet worden " . Beklagte macht Wege Hilfswiderklage Fall Erfolgs Feststellungsklage Rückzahlung Teils Darlehensvaluta geltend . Kläger schlossen Beklagten 9 . September 11 . September Wege Fernabsatzes Verbraucherdarlehensverträge jeweils € . Beklagte belehrte Kläger Widerrufsrecht folgt : 16 . April widerriefen Kläger Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen . Landgericht hat Feststellungsklage stattgegeben Klage Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen Hilfswiderklage Kläger Gesamtschuldner Zahlung bisher noch getilgten Darlehensvaluta € verurteilt . Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil angegriffen hat Landgericht Nachteil erkannt hat hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Zugleich hat Kostenentscheidung Landgerichts abgeändert Kosten Rechtsstreits erster Instanz trügen Kläger % Beklagte % . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren vollständige Abweisung Klage . Kläger erstreben Anschlussrevision Änderung nachteiligen Entscheidung Kosten Rechtsstreits erster Instanz . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage Kläger sei zulässig . Insbesondere verfügten Kläger erforderliche Feststellungsinteresse . " Verrechnung wechselseitigen Ansprüche Parteien " ergebe Saldo Kläger so Leistungsklage verschlossen sei . Übrigen sei konkreten Fall erwarten " bereits Feststellungsurteil endgültigen Streitbeilegung " führe . Klägern habe Recht zugestanden Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen widerrufen . Frist Widerruf erklären gewesen sei sei 16 . April auch noch abgelaufen gewesen Beklagte Kläger unzureichend Beginn Widerrufsfrist unterrichtet habe . Beklagte habe unzutreffenden Eindruck erweckt Anlaufen Frist Vertragsschluss ankomme sei Tag Ereignis falle Fristberechnung mitzurechnen . habe Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben hier beachtlich gewesen seien widersprochen . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung könne Beklagte berufen Formulierung Widerrufsbelehrungen Muster abgewichen sei . fortbestehendes Widerrufsrecht hätten Kläger rechtsmissbräuchlich ausgeübt . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Feststellungsklage Kläger sei zulässig . Grundsätzlich gilt allerdings Kläger Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis geltend macht vorrangig Leistungsklage Grundlage § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung künftig : . Verbindung § § . Beklagte vorgehen muss . Ist Kläger Klage Leistung möglich zumutbar erschöpft Rechtsschutzziel fehlt auch Revisionsinstanz prüfen ist Senatsurteil 1 Juli XI . 18 ; Urteile 8 Juli f. 11 . Oktober IVa Feststellungsinteresse Sinne besseren Rechtsschutzmöglichkeit Streitstoff Prozess klären kann . So verhält Regelfall Klage Feststellung zielt Verbraucherdarlehensvertrag § Abs. Satz . Verbindung § § . resultierenden Rechtsfolgen Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat : Leistungsklage ist Kläger möglich . " Saldierung " § Abs. Satz . Verbindung § § . resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig Überschuss Gunsten Klägers führt steht Leistungsklage Rechtsauffassung Berufungsgerichts . Wechselseitige Ansprüche § Abs. Satz . Verbindung § § . unterliegen automatischen Verrechnung Senatsurteil 10 . März XI . f. Senatsbeschlüsse 22 . September -9- XI . 12 . Januar XI . . Aufrechnung hat Kläger Zahlungsanspruch Rückgewähr Darlehensverträge erbrachten Leistungen Wege Leistungsklage geltend machen kann . Leistungsklage ist regelmäßig auch zumutbar . Kläger ist Ermittlung erbrachten Leistungen § Abs. Satz . Verbindung § § . zurückverlangen kann möglich . Entsprechend haben Kläger Zusammenhang Begründung Anschlussrevision Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen beziffert . Kläger Nutzungsersatz erbrachte Tilgungsleistungen beansprucht kann widerlegliche Vermutung berufen Beklagte habe Gunsten Klägers spiegelbildlich § Abs. Satz 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung Anwendung findet Nutzungen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz sonst Nutzungen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz gezogen Senatsurteil 12 Juli XI . Veröffentlichung bestimmt . aufwändigen Vorbereitung bezifferten Zahlungsklage bedarf . Leistungsklage erschöpft schließlich regelmäßig Feststellungsziel . Senat Beschluss 12 . Januar XI . . entschieden hat deckt Begehren Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis feststellen lassen Fällen vorliegenden verbundener Vertrag zugrunde liegt wirtschaftlich Interesse Rückgewähr Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen . Nur Austausch Leistungen ist Rückgewährschuldverhältnis gerichtet . unterscheidet maßgeblich Verbraucherdarlehensvertrag selbst Dauerschuldverhältnis Vielzahl Zukunft gerichteter Pflichten statuiert Austausch Zahlungen vollständig abgebildet werden können . geht Feststellungsinteresse Klägers wirtschaftlich § Abs. Satz . Verbindung . gestützten Leistungsklage vollständig . liegt maßgebliche Unterschied Fallkonstellationen Gegenstand früherer Entscheidungen Senats Senatsurteile 27 . Mai XI . f. 15 . Dezember XI . . Zivilsenats Gebiet gewerblichen Mietrechts Urteile 7 . Mai . 3 Juli waren dortigen Kläger Feststellung Fortbestands Dauerschuldverhältnisses begehrten . Hier ist Feststellungsklage allerdings abweichend Regel ausnahmsweise zulässig konkreten Fall gesichert ist Rechtsstreit Meinungsverschiedenheiten Parteien endgültig bereinigt vgl. Senatsurteile 27 . Juni XI f. 30 . April XI 30 . Mai XI insoweit abgedruckt 5 . Dezember XI . Beklagte hat Hilfswiderklage Abrechnung vorgenommen Kläger Landgericht sachlich erinnert haben . ist erwarten Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird . Kläger Antrag Auslegung entnehmen ist Feststellung Umwandlung Verbraucherdarlehensverträge Rückgewährschuldverhältnisse Sache Feststellung Bestehens Leistungspflichten § Abs. Satz . Verbindung . Gegenstand Feststellungsklage gemacht haben ist auch unzulässig Kläger Wirksamkeit Widerrufs feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen wollten vgl. Senatsbeschlüsse 14 . Oktober XI XI XI juris . 2 . Ebenfalls Ergebnis richtig hat Berufungsgericht angenommen Beklagte habe Kläger fehlerhaft Widerrufsrecht belehrt so Erklärung Widerrufs Widerrufsfrist noch abgelaufen gewesen sei . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägern habe § Abs. Verbindung § 8 . Dezember 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . Art . § Abs. § § EGBGB Widerrufsrecht zugestanden Kläger gemäß § . ergänzend Vorgaben Fernabsatzverträge belehren gewesen seien . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe gesetzlichen Anforderungen inhaltliche Ausgestaltung Widerrufsbelehrungen genügt hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Freilich hat Beklagte Kläger Rechtsauffassung Berufungsgerichts Voraussetzungen Beginn Widerrufsfrist abhing richtig belehrt . Widerrufsbelehrungen genügten § Abs. Satz . Anders Revisionserwiderung eingewandt machten schon Zusatz Textform mitgeteilt wurden " Ende Auflistung Worten " Frist beginnt Tag " deutlich Anlaufen Widerrufsfrist Erteilung auch Widerrufsbelehrung Textform voraussetzte . Übrigen ergab Verschriftlichung gleichzeitigem Verweis Erteilung Exemplars " Widerrufsbelehrung " . Widerrufsbelehrung Gegenstand Revisionserwiderung Beleg Auffassung angeführten Urteils VIII . Zivilsenats 9 . Dezember . war ist Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung vergleichbar . teilten Widerrufsbelehrungen weiteren Bedingungen § Abs. Satz . § 312d Abs. Satz 4 . August 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . Anlaufen Widerrufsfrist hinreichend deutlich . Verweis § 312c Abs. Satz Nr. hier maßgeblichen 8 . Dezember 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . § 8 . Dezember 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . umschrieb hinreichend deutlich Voraussetzungen § 312d Abs. Satz . Anlaufen Widerrufsfrist abhängig war . Verweisung konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt Gesetzestext hier Bürgerliche Gesetzbuch BGB-Informationspflichten-Verordnung zugänglich ist Verstoß Deutlichkeitsgebot dient Gegenteil Verständlichkeit Übersichtlichkeit Vollständigkeit rung Senatsurteil 22 November XI Umdruck . Veröffentlichung bestimmt . Einwänden Revisionserwiderung machten Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen auch hinreichend klar Anlaufen Widerrufsfrist hänge Mitteilung Vertragsbedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 312c Abs. Satz . Textform . Insoweit genügten Angaben Auflistung Überschrift " Widerrufsrecht " Anlaufen Widerrufsfrist setze Mitteilung Vertragsurkunde schriftlichen Darlehensantrags Verbrauchers Abschrift Vertragsurkunde Darlehensantrags Verbrauchers Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Textform . waren " Vertragsbestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen " Sinne § 312c Abs. Satz . ausreichend bezeichnet . Revisionserwiderung geteilten Rechtsmeinung Berufungsgerichts verunklarte schließlich auch Kombination Wortlaut § 312d Abs. . orientierten Zusatzes Frist beginne " Tag Abschlusses Darlehensvertrags " Einleitung " Frist beginnt Tag … " Fristbeginn . Auch Kombination erweckten Angaben unzutreffenden Eindruck Falle Abgabe Zugangs Antrag Annahme selben Erfüllung sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei Widerrufsfrist § Abs. § Abs. berechnen . K&R . Überdies gaben nur Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag Nr. Unterschriftszeile Darlehensnehmer Hinweise Beklagten Widerrufsrecht Darlehensnehmer Unterschriftszeile Folgen Widerrufs nur Darlehensnehmers Rechtslage korrekt wieder Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Veröffentlichung bestimmt . Indessen belehrte Beklagte Kläger Senat Grundsätzen objektiven Auslegung selbst bestimmen kann Senatsurteile 12 Juli XI . 11 . Oktober XI . undeutlich Rechtsfolgen Widerrufs . Verbraucherdarlehensverträge Parteien Fernabsatzverträge kamen traf Beklagte Vorrangs Widerrufsrechts § Abs. Widerrufsrecht § 312d Abs. Satz . gemäß § 312d Abs. Satz § 312c Abs. Satz Nr. . § Abs. Nr. . damals noch geltende fernabsatzrechtliche Verpflichtung Vertragspartner auch Rechtsfolgen Widerrufs belehren . gehörten auch systematisch § Abs. Satz . zugehörigen Modifikationen Wertersatzpflicht § 312d Abs. . Hätte Beklagte Überschrift " Widerrufsfolgen " geschehen bewenden belassen Kläger Widerrufsfolgen Übernahme Wendungen Anlage § Abs. hier maßgeblichen 4 . August 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . unterrichten hätte Widerrufsbelehrung anders Revisionserwiderung behauptet gesetzlichen Vorgaben genügt . Art . Nr. Gesetzes Änderung Vorschriften Fernabsatzverträge Finanzdienstleistungen 2 . Dezember . S. so hier maßgeblich gefassten § Abs. Satz BGBInfoV . war entnehmen Verordnungsgeber vgl. BVerfGE . ; . erachte selbst gleicher Rangstufe eingeführte Verpflichtung Belehrung Widerrufsfolgen erfüllt Unternehmer Muster Widerrufsbelehrung Anlage § Abs. . verwende . Begründung Entwurfs Gesetzes Änderung Vorschriften Fernabsatzverträge Finanzdienstleistungen BT-Drucks . S. sollte Gestaltungshinweis Musters übernommene Satz " kann führen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen Zeitraum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen " Vorgaben § 312d Abs. . Rechnung tragen vgl. Dörrie f. ; kritisch Gestaltungshinweis Mohrhauser Fernabsatz Finanzdienstleistungen Verbraucher S. Fn . ; Rott . Entsprechend genügte Unternehmer Belehrungspflichten Rücksicht Eingreifen Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung auch dann Widerrufsfolgen Formulierungen Musters übernahm vgl. Senatsbeschluss 27 . September XI . . Beklagte hat aber Revisionserwiderung richtig hervorhebt Zusatz Überschrift " Verpflichtung Zahlung Zinsen Entgelten Vertragsausführung Ablauf Widerrufsfrist " klare Belehrung Widerrufsfolgen verunklart . hat Voraussetzungen § 312d Abs. . Verpflichtung Leistung Wertersatz abhing nur bezeichnet . § 312d Abs. . hatte Verbraucher abweichend § Abs. Satz . Verbraucherschutz Fernabsatz Fi- nanzdienstleistungen S. ; Knöfel ; Wertersatz erbrachte Dienstleistung Vorschriften gesetzlichen Rücktritt nur leisten Abgabe Vertragserklärung Rechtsfolge hingewiesen worden war ausdrücklich zugestimmt hatte Unternehmer Ende Widerrufsfrist Ausführung Dienstleistung beginne . Zusatz Widerrufsbelehrung Beklagten erweckte Eindruck genüge Wertersatzpflicht Verbraucher ausdrücklich zustimme Beklagte " Ausführung Vertrags Ablauf Widerrufsfrist " beginne . Zusatz war nur unvollständig suggerierte Wertersatzpflicht hänge geringeren Anforderungen gesetzlich vorgesehen zusätzlich geeignet Verbraucher Ausübung Widerrufsrechts abzuhalten vgl. Senatsurteil 23 . Juni XI . . Berufungsgericht hat Angriffen Revision treffend erkannt Beklagte Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung § Abs. 10 . Juni geltenden Fassung berufen kann erheblicher Weise Muster abgewichen ist Senatsurteil 12 Juli XI . . . Kausalität Belehrungsfehlers Unterbleiben Widerrufs kommt . Entscheidend ist nur Belehrung missverständliche Fassung objektiv geeignet ist Verbraucher Ausübung Widerrufsrechts abzuhalten Senatsurteile 12 Juli XI . XI . . 11 . Oktober 3 . Erwägungen Berufungsgericht rechtsmissbräuchlichen Ausübung Widerrufsrechts angestellt hat sind revisionsrechtlich beanstanden vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . . Anschlussrevision Kläger Anschlussrevision Kläger Berufungsgericht getroffene Entscheidung Verteilung Kosten ersten Instanz richtet hat teilweise Erfolg . Anschließung allein Kostenpunkt beschränkt ist zwar erforderlich aber zulässig vgl. Urteil 27 . Juni f. ; . führt hier Klägern günstig Korrektur Kostenquote Obsiegen Unterliegen Parteien . bemisst Senat Wert Klage Grundsätzen Senatsbeschlusses 12 . Januar XI . . 42.546,60 € Berufungsgericht € . Landgericht Kläger Widerklage Gesamtschuldner verurteilt hat haften anderen § Abs. Satz auch Kostenerstattung Gesamtschuldner vgl. Urteil 10 . Mai juris . nur Anschlussrevision beantragt Kopfteilen . Korrektur Kostenentscheidung Verbot Verschlechterung gilt Urteil 14 Juli gesamtschuldnerischen Haftung Haftung Kopfteilen liegt vgl. Beschluss 27 . Januar . kann Senat Haftung Kläger § Abs. Satz nur § Abs. erkennen . Ellenberger Derstadt Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung