NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestelle Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja BörsG F : F : 13.7.2001 ; § Verträge Indexzertifikate sind Börsentermingeschäfte . Pflicht Direkt-Brokern Anleger Erwerb Aktien Indexzertifikaten Neuen Marktes Abweichungen zuvor erklärten Zielvorstellungen hinzuweisen . Urteil 13 Juli XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 31 . Zivilsenats 10 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt beklagte Sparkasse verlustreicher Geschäfte Aktien Indexzertifikaten Schadensersatz Bereicherungsausgleich Anspruch . Kläger Belegschaftsaktien Arbeitgebers D. AG besaß eröffnete 29 . Juni Beklagten " direkt-Depot " erklärte Beratung Wertpapiere erwerben veräußern wollen . vereinbarten Sonderbedingungen Beklagten verzichtet Kunde Nutzung " direkt-Brokerage " Beratungsleistung Beklagten individuelle Hinweise Empfehlungen einzelnen Wertpapieren . Fragebogen Beklagten gab Kläger 30 . Juni sei risikobewußt strebe höhere Renditeaussichten überschaubaren Risiken wolle Geschäfte Aktien tätigen . Beklagte händigte Broschüren Basisinformationen Vermögensanlage offenen Fonds Aktien Genußscheinen Indexzertifikaten Risiken Aktien Neuen Markts besonders angesprochen wurden . Zeit Dezember März erwarb Kläger verschiedene Neuen Markt gehandelte Aktien . Teil Aktien veräußerte Fällen kurzfristig Erwerb Verlust insgesamt € . restlichen Aktien befinden Kurswerten Erwerbspreisen noch Depot . Ferner erwarb Kläger Zeit Oktober Dezember Bank emittierte laufzeitabhängige Nemax zugrunde lag . 3 . Januar veräußerte Zertifikate Verlust insgesamt € kaufte 9 . Januar aber Zertifikate . 12 . Januar ausgefüllten Fragebogen gab spekulativ offensive Nutzung Marktchancen entsprechend hoher Risikotoleranz anzustreben Aktien Genußscheine Investmentzertifikate erwerben wollen . veräußerte Zertifikate 1 . März Verlust 3.235,48 € . Kläger macht geltend Beklagte habe Beratungspflichten verletzt . Geschäfte Indexzertifikate seien unverbindlich börsentermingeschäftsfähig sei . Klage zuletzt Zahlung € Zinsen stellung Pflicht Beklagten Ersatz Schäden Erwerb noch Depot befindlichen Aktien hilfsweise Feststellung Pflicht Ersatz Schäden Vermittlung Wertpapieren Rahmen " direkt-Brokerage gerichtet hat ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Bereicherungsansprüche Klägers verneint Begründung wesentlichen ausgeführt : Grundlage berücksichtigenden Parteivorbringens scheide Beratungspflichtverletzung Kläger Rahmen " direkt-Brokerage " Beratung verzichtet habe . Beklagte hafte auch Verletzung Aufklärungspflicht § Abs. WpHG . Pflicht verletzt habe sei problematisch . Beklagte habe zwar Pflicht " direkt-Broker " standardisierten Anfangsaufklärung Übergabe Informationsbroschüren erfüllt . Fraglich sei aber besonderen siken Papiere Neuen Marktes weitergehend gesondert aufklären mußte . bedürfe indes Entscheidung etwaige Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls schadensursächlich geworden sei . Kläger spreche zwar Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens . Anlageverhalten insbesondere weitere Investieren Aktien Neuen Marktes erlittener Verluste Bestehen Beklagten zunächst verweigerten erneuten Erwerb Indexzertifikate Januar vorheriger Verluste zumindest jetzt erfolgten Hinweises spekulativen Charakter Geschäfte lasse aber schließen Aufklärung unterstellten besonderen Risiken Papieren Neuen Marktes Erwerb Aktien hätte abhalten lassen . Bereicherungsanspruch § Erwerbs Indexzertifikate bestehe Geschäfte gemäß Abs. BörsG . unverbindlich seien . fehlten Börsentermingeschäfte typischen Merkmale . Indexzertifikat verpflichte Emittent Fälligkeitstag Betrag zahlen Stand zugrunde gelegten Aktienindex entspreche . Anleger zahle Indexstand orientierten Erwerbspreis sofort nehme Veränderungen Kurses regelmäßig parallel Index entwickle Verhältnis : . Selbst Zertifikat Abschlag Indexstand gehandelt werde ergebe allenfalls geringe Hebelwirkung . Risiko Totalverlustes sei höher Aktie . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerfrei ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Kläger stehe Verluste Höhe € Geschäfte Indexzertifikaten erlitten habe Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . . Geschäfte sind gemäß § Abs. BörsG . unverbindlichen Börsentermingeschäfte . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge Seiten erst späteren Zeitpunkt Ende Laufzeit erfüllen sind Bezug Terminmarkt haben 320 ; Senat ; ; 301 ; . besondere Gefährlichkeit Geschäfte börsentermingeschäftsfähige Anleger § § . . geschützt werden sollten besteht anders Kassageschäfte Anleger sofort Barvermögen Kreditbetrag einsetzen muß vgl. hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt Spekulation günstige ungewisse Entwicklung Marktpreises Zukunft verleiten Auflösung Terminengagements Einsatz eigenen Vermögens Aufnahme förmlichen Kredits gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll Senat 301 ; . Typischerweise sind Börsentermingeschäften Risiken kung Senat 1 Totalverlustes angelegten Kapitals Senat Gefahr planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen müssen verbunden . Gemessen sind Parteien geschlossenen Verträge Indexzertifikate Börsentermingeschäfte vgl. : Differenzgeschäfte Rdn . ; f. ; ebenso Finanztermingeschäfte : . RegE 4 . BT-Drucks . S. ; : Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . § Rdn . . sind Schuldverschreibungen vgl. Wohlfarth/ Brause ; : Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . Rdn . Anspruch Inhabers Emittenten Zahlung Geldbetrages verbriefen Höhe Stand zugrunde gelegten Index Ende Laufzeit abhängt . Leistungsaustausch Übertragung Schuldverschreibung wertpapiermäßig verbrieften Forderung hat Zug Zug Zahlung Kaufpreises Kassageschäfte üblichen Frist Tagen erfolgen . spätere Rückzahlung Emittenten Erwerber wird Vertrag Erwerb Zertifikats Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt . hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt Geschäft Indexzertifikaten Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit Qualifizierung Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis Anlegers vgl. Senat Beschluß 9 . Dezember XI . wird verleitet verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens Aufnahme förmlichen Kredits Gewinn spekulieren . Verlustrisiko ist Kaufpreis Schuldverschreibung begrenzt sofort Vertragsschluß voller Höhe bezahlen muß . Gefahr planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen müssen besteht . Erwerb Indexzertifikaten hat auch Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung . Preis Indexzertifikats Regel Index zugrunde gelegten Aktien entspricht erlangt Erwerber Zertifikats Möglichkeit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional Wertentwicklung Index zugrunde gelegten Aktien teilzunehmen . Abweichungen Preises Indexzertifikats Wertentwicklung Index Zinsniveaus Markterwartung etwaiger Dividendenzahlungen Index berücksichtigten Aktien ergeben können sind Auffassung Revision gering Termingeschäfte spezifischen Hebelwirkung gleichgestellt werden können vgl. Wohlfarth/Brause . Auch Gefahr Totalverlustes besteht Indexzertifikaten Termingeschäfte typischen Maße . Termingeschäften begrenzten Laufzeit Totalverlust droht insbesondere Optionsprämien bloßen Zeitablauf vollständig verfallen können f. besteht Indexzertifikaten grundsätzlich nur Risiko ungünstigen Standes Index -9- Fälligkeit Zertifikats nur Teil gezahlten Kaufpreises zurückzuerhalten . Gefahr Totalverlustes Insolvenz Emittenten ist größer Direkterwerb Aktien unzweifelhaft Börsentermingeschäft ist Senat . Gefahr Insolvenz Index aufgenommenen Aktiengesellschaften ist sogar deutlich geringer Direkterwerb Aktien Gesellschaften . Schließlich dient Erwerb Indexzertifikaten ähnlichen wirtschaftlichen Zweck vgl. Bedeutung Qualifizierung Börsentermingeschäft : Senat 206 ; 1 7 ; Direkterwerb Aktien . Indexzertifikate eröffnen Möglichkeit Kursentwicklung Index teilzunehmen Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben müssen . Auch unterscheidet Erwerb Indexzertifikaten Termingeschäften . 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Begründung Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägers Verletzung Aufklärungspflicht § Abs. WpHG verneint hat . Anders Berufungsgericht meint wird tatsächliche Vermutung Schadensursächlichkeit Aufklärungspflichtverletzung ausgeräumt Anleger erlittener Verluste nachgeholten Hinweises spekulativen Charakter Kapitalanlage weitere Geschäfte abschließt . Fortsetzung Spekulation eingetretener Verluste läßt schließen Anleger Erstgeschäft auch gehöriger Aufklärung abgeschlossen hätte ist eher zurückzuführen Verluste Geschäftsrisiken klaren ist Senat Urteil 17 . März XI . Erstgeschäft erteilter warnender Hinweis rechtfertigt andere Beurteilung Anleger Hinweis Eindruck Erstgeschäfts mehr unvoreingenommen gegenübersteht Senat Beschluß 22 . Juni XI . . Berufungsurteil stellt aber anderen Gründen richtig § . Beklagte hat zwar Pflichten gemäß § Abs. Satz Nr. WpHG vgl. Bedeutung Inhalt Umfang vertraglicher Aufklärungspflichten : Senat ; ebenso § Abs. Nr. WpHG : Senat verletzt . besteht vorliegenden Fall aber tatsächliche Vermutung Kläger ordnungsgemäßer Aufklärung verlustbringenden Geschäfte abgeschlossen hätte . hat Ursachenzusammenhang Pflichtverletzung entstandenen Schaden auch allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen . 1 . Pflichten Beklagten § Abs. Satz Nr. beschränkten Rahmen " direkt-Brokerage " allein Kläger geeignetes schriftliches Material standardisierten Informationen Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte Verfügung stellen . war auch besonderer Warnung tet Kundenaufträge zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich abwichen Senat Urteil 11 November XI 24 27 ; vgl. auch Senat . Abweichung liegt hier . Fragebogen 30 . Juni hatte Kläger Risikobereitschaft angestrebten Geschäften " risikobewußt höhere Renditeaussichten überschaubaren Risiken " aber spekulativ offensive Nutzung Marktchancen entsprechend hoher Risikotoleranz " bezeichnet . Zielvorstellung traf Dezember erworbenen Aktien Neuen Marktes Indexzertifikate Nemax zugrunde lag mehr . handelte spekulative Geschäfte . Neue Markt wurde 10 . März Frankfurter Wertpapierbörse Marktsegment angeboten junge innovative Wachstumsunternehmen Risikokapital aufnehmen konnten . sollte Anlegern Investition Aktien erhöhten Risiko entsprechend erhöhten Gewinnchance ermöglichen Kersting AG . Besondere Risiken ergaben Unternehmen Neuen Marktes Regel nur Produkten Dienstleistungen erst kurze Zeit marktreif waren vgl. Kümpel 3 . Aufl . Rdn . Markt noch durchsetzen mußten Wettbewerb teilnahmen . starke Wachstum warf Probleme Unternehmensstruktur Risikomanagement Finanzierung . Mangels ausreichender Reserven hatten geschäftliche Rückschläge vergleichsweise starke Auswirkungen . Unternehmen Neuen Marktes waren konkursgefährdeter andere men . überwiegend relativ junge Unternehmen handelte Geschäftstätigkeit noch aufbauten war Bonität ebenso Erträge Dividenden oft gering . Aktien waren erheblichen Kursrisiko ausgesetzt Kurssteigerungen oft tatsächlich erwirtschaftete Gewinne nur Erwartung künftiger Gewinne widerspiegelten . überstieg Durchschnitt anderen Marktsegmenten übliche deutlich . vgl. Besonderheiten Unternehmen Neuen Marktes handelte Anleger Aktien Neuen Marktes erwarb Auffassung Revisionserwiderung risikobewußt spekulativ . Abweichung Fragebogen 30 . Juni erklärten Zielsetzung hätte Beklagte Kläger ersten Erwerb Aktien Dezember erst Ausfüllung Fragebogens 12 . Januar aufklären müssen . 2 . Verletzung Aufklärungspflicht ist aber Abschluß Geschäfte verursachten Schaden Klägers ursächlich geworden . Kausalität spricht tatsächliche Vermutung . Kausalitätsvermutung Aufklärungspflichtverletzungen setzt nur bestimmte Möglichkeit " aufklärungsrichtigen " gibt Senat . Hingegen ist Vermutung begründet gehörige Aufklärung Vertragspartner Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte vernünftigerweise nur Möglichkeiten aufklärungsrichtigen gab Senat Urteil 9 . Juni XI m.w . . . So lag hier . Aufklärung spekulativen Charakter Erwerbs Aktien Neuen Marktes resultierende Abweichung 30 . Juni erklärten Zielvorstellung wäre einzig vernünftig gewesen Geschäften abzusehen . Aktien Neuen Marktes waren nur bezeichneten Risiken behaftet boten längere Zeit gestiegenen Kurse zeigen auch entsprechende Gewinnchancen . veranlaßte Ende Jahre Kläger ersten Aktien Neuen Marktes erwarb zahlreiche Anleger Neuen Markt investieren . Hintergrund ist offen Kläger gehöriger Information verhalten hätte . gilt insbesondere auch Aktien Neuen Marktes Empfehlung Beklagten eigener Initiative erworben offensichtlich dauerhafte Kapitalanlage Erzielung kurzfristiger Gewinne angestrebt hat . hat nämlich ersten Dezember erworbenen Aktien bereits Tagen wieder verkauft auch nächsten Januar erworbenen Aktien verschiedenen Unternehmen nur 11 . Februar gehalten . Möglichkeiten Reaktion Klägers gehörige Aufklärung denkbar sind nämlich Abschluß auch Unterlassen verlustbringenden Geschäfte hatte Kläger vollen Beweis erbringen Aktien Neuen Marktes Indexzertifikate erworben hätte Beklagte Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte . hat jedoch Beweis angetreten . IV . Revision Klägers war unbegründet zurückzuweisen .