NAMEN XI Verkündet : 5 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 5 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Ausgenommen sind außergerichtlichen Kosten Beklagten Rechtsmittelverfahren . hat Beklagte selbst tragen . Tatbestand : Kläger wendet Zwangsvollstreckung notariellen Urkunden Zusammenhang Beklagten finanzierten Erwerb Eigentumswohnung errichtet wurden . Beklagte ist Rechtsnachfolgerin Beklagten 2 . Kläger wurde Anlagenvermittler geworben zwecks Steuerersparnis noch errichtende Eigentumswohnung Wohnanlage erwerben . Auftragsformular Vermittlers verwandte Berechnungsbeispiel weisen Vermittler zahlende Bearbeitungsgebühr Höhe % zzgl. Umsatzsteuer . Vermittlungsauftrag heißt : " Vertriebsbeauftragte hat ihrerseits verschiedene Vermittler beauftragt Vermittlungsmakler Erwerber tätig werden . jeweilige Vermittler ist berechtigt Auftraggeber Bearbeitungsgebühr % kalkulierten Aufwandes zzgl. Umsatzsteuer jeweiliger Höhe eigene Rechnung vereinnahmen . " Rückseite Vermittlungsauftrags abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter " IV . Vergütung Provision " ausgeführt : " Vermittler hat Regel Vergütungsanspruch vorgenannten Prospektanbietern Betriebsgesellschaften Grundlage geschlossenen Verträgen . " Weiteren verwandte Vermittler Verkaufsprospekt kalkulierten Gesamtaufwandes folgende Angaben enthält : VIII . Aufteilung kalkulierten Gesamtaufwandes vorgesehenen Konzeption ergibt : Grundstück Gebäude Vertrieb Marketing Technische Baubetreuung Konzeption Aufbereitung Prospektgestaltung Finanzierungsvermittlung : Zwischenfinanzierung Endfinanzierung EK-Vorfinanzierung Zinsgarantie Leistungen : gem. Ziff . II . Zinsgarantievertrages Ziff . . Zinsgarantievertrages Mietvermittlung Mietgarantie Steuerberatung Leistungen : gem. Ziff . II.2 . 5 . Stb.-Vertrages gem. Ziff . II . 1 . 3 . 4 . 6 . Stb.-Vertrages Abwicklungsauftrag Bauzeitzinsen Notar Gewerbesteuer sonstiges Position " Grundstück Gebäude Vertrieb Marketing " waren Provisionen Dritte Höhe % brutto Gesamtaufwands enthalten . Kläger bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft mbH Folgenden : Treuhänderin schloss Klägers Bauträgerin 28 . Dezember notariellen " Werklieferungsvertrag Auflassung " Eigentumswohnung Nr. .. Preis DM . übernahm Kläger Anteil Gesamtgrundstück lastenden Grundschuld Beklagten zuvor Bauträgerin notarielle Urkunde 9 . Dezember bewilligt worden jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar war . Zugleich übernahm Kläger Höhe anteiligen Grundschuldbetrages DM persönliche Haftung unterwarf persönlichen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . schloss Treuhänderin Klägers Jahren Beklagten Darlehensverträge Valuta Höhe insgesamt DM Finanzierung Gesamtaufwands Bearbeitungsgebühr verwandt wurde . Kläger Bedienung Finanzierungsdarlehen August eingestellt hatte kündigte Beklagte Darlehen Schreiben 3 . Januar betrieb Zwangsvollstreckung . Klage wendet Kläger gestützt Schadensersatzansprüche vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung Zwangsvollstreckung persönliches Vermögen notariellen Werklieferungsvertrag Grundschuldbestellungsurkunde . Kläger hat Klage zunächst Beklagte erhoben Schriftsatz 23 . Juni hat beantragt Rubrum berichtigen Beklagte richtige Beklagte sei . Landgericht hat sein nur Beklagte Rubrum aufführendes Urteil Klage vollem Umfang stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen Berufung Beklagten hat unzulässig verworfen . richten Berufungsgericht zugelassenen Revisionen Beklagten . Beklagte hat Revision Revisionsverhandlung zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Belang Wesentlichen ausgeführt : Zwangsvollstreckung Beklagte sei entgegenstehender Schadensersatzansprüche unzulässig . Haftung Beklagten Rechtsnachfolgerin Beklagten gründe Kläger erkannte arglistige Täuschung Höhe Provision aufgeklärt habe . Kläger sei gezielt unrichtige Eindruck erweckt worden Vermittlung Erwerbs Eigentumswohnung werde lediglich Berechnungsbeispiel ausdrücklich genannte Bearbeitungsgebühr % zzgl. Umsatzsteuer anfallen tatsächlich Einvernehmen Bauträgermodell Beteiligter beklagten Bank wesentlich höhere Vertriebsprovisionen Vertrieb geflossen seien . Zeuge vernommene Vermittler habe angegeben gegenüber Kunden stets nur Bearbeitungsgebühr % brutto offen gelegt jedoch erwähnt haben Vertrieb Außenprovision hinaus Innenprovision erhalten habe . Beratungsgespräche seien Vertrieb vorgegebenen Muster abgelaufen Eindruck vermittelt habe weiteren Provisionen zahlen seien . vorgelegten Berechnungsbeispiel erstellten Berechnungsbeispiel habe Kläger entnehmen müssen Falle Erwerbs Immobilie nur Außenprovision % brutto zusätzlich Gesamtaufwand zahlen habe . Vermittlungsauftrag sei ebenfalls Mittel Täuschung Kunden gewesen dort enthaltene Hinweis Bearbeitungsgebühr % brutto kalkulierten Gesamtaufwands beziehe lediglich Berechnungsbeispiel genannte Außenprovision . Kunde könne entnehmen Gesamtaufwand weitere Provision erheblicher Höhe enthalten sei . Ähnliches gelte Rückseite Vermittlungsauftrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichfalls Anfall Höhe Provision verschleiert würden . Schließlich sei Kläger verwendeten Vertriebsprospekt getäuscht worden Kunden Aufteilung große Aufwandsposition weitere Positionen teilweise % Gesamtaufwands ausmachten vorgespiegelt werde Gesamtaufwand seien weitere Provisionen enthalten jedenfalls erheblichen Höhe % Gesamtaufwands . ändere auch Zusatz " Vertrieb Marketing " . Auflistung erwecke Eindruck allenfalls Marginalien aber zweitgrößte Aufwandsposition handele . Vorliegen Arglist sei Ort tätigen Vermittler arglistige Verhalten Vertriebsgesellschaften abzustellen . vorsatzausschließender Rechtsirrtum Vertriebs scheide . Täuschung sei zumindest mitursächlich Kläger abgegebene Willenserklärung gewesen . Kenntnis Beklagten evidenten arglistigen Täuschung Vertrieb werde Grundsätzen institutionalisierten Zusammenwirkens vermutet . Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt . Schadensersatzanspruchs müssten Beklagten Kläger so stellen habe Anlagegeschäft abgeschlossen . Anspruch Beklagten Rückzahlung Darlehen bestehe . sei unschädlich Kläger Schadensersatzanspruch Einzelnen beziffert Übertragung Eigentumswohnung angeboten habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung Punkten stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch Aufklärungspflichtverletzung § Inanspruchnahme Vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten kann . vermeintliche Schadensersatzanspruch Klägers ist Grundsätzen Naturalrestitution § Abs. gerichtet Kläger so stellen schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde vgl. Senatsurteile 16 . Mai XI . 23 . Oktober XI . 29 . Juni XI ZR . . Anspruch kann Kläger gemäß § Inanspruchnahme Vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vgl. Senatsurteile 16 . Mai XI . aE 23 . Oktober XI . . hiergegen gerichtete Revisionsangriff Kläger könne Schadensersatzanspruch schon Erfolg einwenden insbesondere Berücksichtigung anzurechnender Mieteinnahmen Steuervorteile beziffert habe greift . Erfolg geltend gemachten Anspruchs Naturalrestitution hätte vollständige -9- lung Anlagegeschäfts Folge vgl. Senatsurteile 16 . Mai XI . 23 . Oktober XI . 29 . Juni XI ZR . . Unabhängig Betracht kommenden Vorteilsausgleichung vgl. Urteil 15 Juli ZR . könnte Beklagte jedenfalls Rückzahlung noch offenen Darlehensvaluta verlangen derentwegen Beklagte Vollstreckung betreibt . Revision übersieht Weiteren Rückabwicklungsanspruch auch gerichtet ist Kläger vollstreckbaren Schuldanerkenntnis befreien Senatsurteil 16 . Mai XI . . Beklagte Revision meint Falle Rückabwicklung Anspruch Herausgabe Vorteilen hat bereits erbrachten Tilgungsleistungen übersteigen Anspruch Schuldanerkenntnis gesichert ist kann dahinstehen . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch angenommen Beklagte Folgenden nur : Beklagte sei Kläger Schadensersatz verpflichtet Rechtsvorgängerin Beklagte erkannte arglistige Täuschung Höhe Vertriebsprovisionen aufgeklärt habe . auch Berufungsgericht verkannt hat ist beratende lediglich kreditgebende Bank ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs steuersparenden Bauträgerund Erwerbermodellen Risikoaufklärung finanzierte Anlagegeschäft nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . ist etwa Fall Bank Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch kennen kann . . Senatsurteile 16 . Mai XI . 29 . Juni XI ZR . . Kaufpreis enthaltene Vertrieb gezahlte " versteckte Innenprovision " muss Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde Darlehensnehmer grundsätzlich hinweisen . . Senatsurteile 2 . Dezember XI 417 f. 16 . Mai XI . 29 . Juni XI ZR . . gilt schon Veräußerung Immobilie überteuerten Kaufpreis ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs selbst Verkäufer Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt . Käufer hat nämlich grundsätzlich Anspruch Erwerb Objekts Verkehrswert . bleibt vielmehr Vertragsparteien Grenzen Sittenwidrigkeit Wuchers überlassen Kaufpreis vereinbaren . gilt umso mehr Verkaufspreis reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile Vertriebskosten enthalten kann grundsätzlich Verpflichtung Verkäufers schon gar finanzierenden Bank besteht Käufer ungefragt nähere Aufschlüsselung Kaufpreises Immobilie geben enthaltenen Provisionsanteil offen legen . Etwas gilt erst dann so wesentlichen Verschiebung Relation Kaufpreis Verkehrswert kommt Bank sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen muss . . Senatsurteile 23 . März XI 29 . Juni XI ZR . jeweils . hat Berufungsgericht hier festgestellt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung aber dann Bank positive Kenntnis hat Kreditnehmer Geschäftspartner Fondsprospekt finanzierte Geschäft gemäß § arglistig getäuscht wurde vgl. nur Senatsurteile 10 Juli XI . 29 . Juni XI ZR . jeweils . Unrecht hat Berufungsgericht hier arglistige Täuschung Klägers Vertrieb Begründung bejaht Kläger sei gezielt unrichtige Eindruck erweckt worden Vermittlung Erwerbs Eigentumswohnungen falle lediglich Berechnungsbeispiel Vermittlungsauftrag genannte Provision % zzgl. Umsatzsteuer tatsächlich weitere Vertriebsprovision % angefallen sei Position Verkaufsprospekt aufgeführten Gesamtaufwandes enthalten gewesen sei . Richtig ist vielmehr Kläger Anfall weiteren Vertriebsprovision deutlich hingewiesen lediglich Höhe offenbart worden ist . liegt jedoch unabhängig Bestehen etwaiger hier streitgegenständlicher Ansprüche Prospektverantwortliche arglistige Täuschung Klägers gemäß § . Verkaufsprospekt Senat selbst auslegen kann Urteile 22 . März . 19 Juli ZR . heißt Aufschlüsselung Gesamtaufwandes " Grundstück Gebäude Vertrieb Marketing " . war Kläger ersichtlich Position entfallenden Anteil % Gesamtaufwandes weiter aufgeschlüsselter Teil " Vertrieb Marketing enthalten war . verkennt auch Berufungsgericht . Auffassung Anleger werde Gesamtaufwand Verkaufsprospekt einerseits große Position % andererseits weitere Positionen teilweise % aufgeteilt sei getäuscht Anteil " Vertrieb Marketing " großen Position % betrage hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . bezifferten Höhe Positionen Kalkulation Gesamtaufwandes Prospekt kann Höhe Position enthaltenen Vertriebsprovision geschlossen werden . existiert Erfahrungssatz Inhalts Höhe einzelner Positionen Preiskalkulation Zusammensetzung anderen Preisbestandteils Höhe enthaltener bezifferter Unterpositionen geschlossen werden könnte . gilt unabhängig Höhe bezifferten Preisbestandteile . kann angenommen werden unbezifferte Unterposition übersteige bezifferten Preisbestandteile nur geringfügig . gegenteilige Annahme Berufungsgerichts berücksichtigt ebenso auch gesamte Argumentation Revisionserwiderung Unterschied Anleger direkt Dritte zahlenden Vergütung einerseits Verkäufer Kaufpreis finanzierten Vertriebs-)Kosten andererseits üblicherweise Innenprovisionen voneinander abgegrenzt vgl. Wagner Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . . . Höhe nach Prospekt ausgewiesenen Provisionen Positionen handelt Außenprovisionen Treuhänderin konzeptionsgemäß ausdrücklicher Vollmacht Namen Rechnung Anlegers direkt Dritte zusätzliche Dienstleistungen Mietgarantie Steuerberatung zahlen sollte . wird Prospekt auch hingewiesen . Position " Grundstück Gebäude Vertrieb Marketing " gibt Bauträgerin zahlenden Kaufpreis . entfallende Anteil % Gesamtaufwandes ist näher aufgeschlüsselt . nachvollziehbar ist Auffassung Berufungsgerichts Höhe Dritte zahlenden Außenprovisionen Höhe Bauträgerin selbst tragenden Kaufpreis entrichtenden Vertriebsprovisionen geschlossen werden könnte . Kalkulation Gesamtaufwandes Prospekt kann vielmehr lediglich entnommen werden sonstigen Entgelte Außenprovisionen Anleger Kaufpreis zahlen sind . arglistige Täuschung lässt auch formularmäßigen Vermittlungsauftrag vorformulierten Passagen Berechnungsbeispiel entnehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen offensichtlichen Verwendung Einzelfall Senat selbst ausgelegt werden können . . vgl. nur Urteil 5 Juli . Vermittlungsauftrag weist lediglich Anleger direkt Vermittler zahlende Vergütung enthält jedoch unzutreffenden abschließenden Erklärungen Anfall Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen Vermittlers anderer Beteiligter . Gegenteil wird ausdrücklich hingewiesen " Vertriebsbeauftragte … verschiedene Vermittler beauftragt hat Nachweismakler Vermittlungsmakler Erwerber tätig werden " . wird nur offen gelegt verschiedene Vermittler Vertrieb Kapitalanlage betraut sind auch zusätzlich Nachweismakler zwischengeschaltete Vertriebsbeauftragte tätig werden . Schon wird deutlich anlässlich Vermittlung Anlegers " Bearbeitungsgebühr " % zzgl. Umsatzsteuer weitere Vertriebsprovisionen anfallen . wird Rückseite Vermittlungsauftrages abgedruckten " Allgemeinen Geschäftsbedingungen " IV . Vergütung Provision ausdrücklich klargestellt Vermittler " Regel " noch weitere Vergütungsansprüche sonstige Beteiligte hat . Hinweis ist eindeutig so dass Auffassung Berufungsgerichts Unklarheitenregel § jetzt § 305c Abs. anzuwenden ist . Berufungsgericht geht Vermittler verwandten Berechnungsbeispiel arglistige Täuschung entnimmt . arglistige Täuschung ergeben soll dort heißt " Bearbeitungsgebühr % Gesamtaufwand enthalten " ist ersichtlich . Feststellungen Berufungsgerichts war tatsächlich einzige Provision zusätzlich Gesamtaufwand anfiel . Außenprovision Innenprovision anfällt ist jedenfalls gesagt . Aufschlüsselung Gesamtaufwandes Verkaufsprospekt ergibt vielmehr dargelegt Position Gegenteil . Übrigen weist Revision Recht Berechnungsbeispiel ersichtlich nur bezweckte Gesamteinnahmen Gesamtausgaben Klägers gegenüberzustellen . Berechnungsbeispiel diente folglich Information Zusammensetzung Gesamtaufwands . Lediglich " Bearbeitungsgebühr " fand Erwähnung zusätzlich Gesamtaufwand anfiel . Schließlich kann auch Feststellung Berufungsgerichts Kläger sei mündliche Angaben Vermittlers arglistig getäuscht worden Bestand haben . Kläger unrichtige Angaben Vermittlers arglistig getäuscht worden ist ist allerdings Frage Würdigung konkreten Einzelfalls Tatrichter Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkter Nachprüfung unterliegt Senatsurteil 21 . September XI . aE . prüfen ist insoweit tatrichterliche Würdigung vertretbar ist verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht Streitstoff umfassend widerspruchsfrei Verstoß Erfahrungssätze gewürdigt worden ist vgl. Senatsurteile 26 . Oktober XI 29 . Juni XI ZR . jeweils . Überprüfung halten Feststellungen Berufungsgerichts stand . Vermittler Kunden nur Bearbeitungsgebühr % brutto jedoch Anfall Innenprovisionen hingewiesen hat wurde Kläger insoweit Grunde bereits Prospekt Vermittlungsauftrag aufgeklärt . Falsche Angaben Vermittlers Anfalls Höhe Provisionen Dritter hat Berufungsgericht gleichfalls festgestellt . wiedergegebene Ergebnis Beweisaufnahme trägt Revision Recht rügt auch Schlussfolgerung Kläger sei abgehalten worden Fragen stellen sei Eindruck vermittelt worden weiteren Provisionen zahlen müssen . Anhaltspunkte sind ersichtlich . vorliegende Sachverhalt unterscheidet Senat entschiedenen Fällen Verkaufsprospekte andere Urkunden anders hier falsche Eindruck abschließenden Darstellung Vertriebskosten vermittelt Irrtum Anlegers Höhe Vertriebskosten erregt worden war Senatsurteile 10 Juli XI . aE 24 . März XI . f. 29 . Juni XI ZR . . . Senatsurteil 29 . Juni XI aaO . f. ging insbesondere Angaben Provisionen zweier Vermittlungsgesellschaften falsche Eindruck erweckt worden war Provisionen würden abschließend beziffert . kann vorliegenden Vermittlungsauftrag ausdrücklichen Hinweises weitere Vergütungsansprüche Vermittlers Rede sein . Zutreffend haben andere Oberlandesgerichte hier vorliegenden vergleichbare Formulierungen Verkaufsprospekten Vermittlungsaufträgen Berechnungsbeispielen arglistige Täuschung Anleger Höhe Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovisionen verneint vgl. z.B. OLG Urteil 12 November ; Urteile 2 . Juni jeweils unveröffentlicht ; vgl. auch Senatsbeschluss 15 . Februar XI juris . 3 . arglistige Täuschung Vertriebsprovisionen genannten Gründen ausscheidet bedarf Entscheidung Berufungsgericht Revision geltend macht Kausalität Arglist Kenntnis Beklagten arglistigen Täuschung Unrecht bejaht hat . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ausreichender tatsächlicher Feststellungen abschließenden Entscheidung reif ist ist erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Kläger hat Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts lediglich materiell-rechtliche Einwendungen titulierten Ansprüche Sinne § Abs. erhoben auch Unwirksamkeit Vollstreckungstitels geltend gemacht . ist Gegenstand prozessualen Gestaltungsklage analog § Abs. Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden kann . . vgl. nur Senatsurteil 30 . März XI . . Berufungsgericht hat Entscheidung getroffen . wird gegebenenfalls nachzuholen sein . Senat weist insoweit allerdings Ausführungen Landgerichts ersichtlich ist Grundschuldbestellungsurkunde 9 . Dezember nichtig sein soll . Dort hat Treuhänderin Bauträgerin Beklagten Grundschuld bestellt gemäß § Abs. Satz jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar ist . Ausführungen Landgerichts unwirksamen Vertretung Klägers Treuhänderin gehen insoweit offensichtlich Leere . ist Krankheit verhindert kann unterschreiben . Ellenberger Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 08.03.2010 OLG Entscheidung