BESCHLUSS 14 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 31 . März wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . hat Senat Erfolgsaussichten Revision geprüft verneint . ; . ; . tragenden besonderen Umständen Einzelfalls geschuldeten Ausführungen Berufungsgerichts rechtsmissbräuchlichen Ausübung Widerrufsrechts halten revisionsrechtlichen Überprüfung Grundsätze Senatsurteile 12 Juli XI . . XI . . jeweils Veröffentlichung bestimmt Ergebnis stand . Zwar steht Annahme Berufungsgerichts Widerruf Klägers § entgegengestanden habe wirke § Satz auch Nachteil Klägerin Widerspruch Grundsätzen Senat Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Veröffentlichung bestimmt aufgestellt hat . Kläger Widerruf indessen zugleich Vertreter Klägerin erklärt hat muss rechtsmissbräuchliche Verhalten Klägers § Abs. Folge entgegenhalten lassen auch Widerruf § scheitert vgl. Senatsurteil 23 . Juni XI . 27 ; Urteile 18 . Dezember ZR 16 Juli . 10 . Dezember . . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.03.2016