NAMEN Verkündet : 14 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt abgetretenem Recht Ehemannes Beklagten abgesonderte Befriedigung Nebenintervenientin gerichteten möglichen Versicherungsforderung . Beklagte ist Insolvenzverwalter Vermögen Jahr gegründeten B. Bank Folgenden : Insolvenzschuldnerin . war Einlagensicherungsfonds Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen Verbindlichkeiten Kunden Höhe % Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals Bank absichert . Vielmehr unterlag nur Anlegerentschädigungsgesetz so angelegten Kundengelder nur Höhe % Anlagesumme Höchstbetrag € gesichert waren . Insolvenzschuldnerin hatte streitverkündeten Versicherer Folgenden : Nebenintervenientin Haftpflichtversicherung Vermögensschäden abgeschlossen . Ehemann Klägerin Folgenden : Zedent Schwester 29 . März Anlagegespräch Insolvenzschuldnerin begleitet hatte trat 28 . Mai selbst Insolvenzschuldnerin Erwerbs festverzinslichen Geldanlage . Gespräch Inhalt Parteien streitig ist Verlauf aber Sparbrief DM erwarb unterzeichnete " Eröffnung " überschriebenes Formular Insolvenzschuldnerin Anschluss einzutragenden Kundendaten Angaben § GewG einzigen Unterschriftenfeld folgenden Inhalt hat : " 5 . Einbeziehung Geschäftsbedingungen Maßgebend Geschäftsverbindung sind Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bank . habe Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bank Hinweisen Einlagensicherung erhalten Kenntnis genommen bin Geltung einverstanden . gelten einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen Abweichungen Ergänzungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten . Insbesondere handelt hierbei Bedingungen Scheckverkehr ec-Karten Sparverkehr Wertpapiergeschäft . deutschen Börsen abzuwickelnden Börsenaufträge gelten Bedingungen Geschäfte deutschen Wertpapierbörsen . Wortlaut einzelnen Regelungen kann Geschäftsräumen Bank eingesehen werden . Kontoinhaber kann auch später noch Übersendung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen verlangen . " erhielt Zedent " Anlage Auftrag " bezeichnetes Formular Insolvenzschuldnerin Einziehung Anlagebetrages ermächtigte . Seite Formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes Textfeld ebenfalls unterschrieben wurde : " habe/n Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bank Hinweisen Einlagensicherung erhalten Kenntnis genommen bin/sind Geltung einverstanden . gelten auch Sonderbedingungen Sparverkehr . Verlangen werden ausgehändigt . Bedingungen Anlagen gehen automatisch . " Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Insolvenzschuldnerin Aushändigung Zedenten ist heißt Nummer folgt : " 20 . Sicherungseinrichtung Schutz Einlagen Bank ist Mitglied gesetzlichen Einlagensicherung Sinne Anlegerentschädigungsgesetzes . Entschädigungsanspruch ist Höhe nach begrenzt . Einlagen Gegenwert umgerechnet Stand ca. DM . Verbindlichkeiten Wertpapiergeschäften Gegenwert umgerechnet Stand ca. DM . Berechnung Höhe Entschädigungsanspruches ist Betrag Einlagen Gelder Marktwert Finanzinstrumente Eintritt Entschädigungsfalles zugrunde legen . Entschädigungsanspruch umfaßt Rahmen Obergrenze auch Erfüllung entstandenen Zinsansprüche . Obergrenze bezieht Gesamtforderung Gläubigers Institut unabhängig Zahl Konten Währung Ort Konten geführt Finanzinstrumente verwahrt werden . Entschädigung kann Deutscher Mark geleistet werden . Entschädigungsanspruch besteht Einlagen Gelder Währung Staates Europäischen Wirtschaftsraums lauten . Ungesichert sind Genußrechte eigene Inhaber-Schuldverschreibungen . Anfrage werden Kunden kostenlos Informationen Bedingungen Sicherung Geltendmachung Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten übersandt . " Folgezeit erwarb Zedent Insolvenzschuldnerin weiteren festverzinslichen Sparbrief € eröffnete Tagesgeldkonto insgesamt 126.042,64 € einzahlte . Auch hierbei unterzeichnete jeweils ersten Fall gleichlautenden " Anlage Auftrag " leistete Hinweis Einlagensicherung gesonderte Unterschrift . Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht verhängte 7 . April Moratorium Geschäftstätigkeit Insolvenzschuldnerin stellte 20 . Mai Entschädigungsfall . Tag beliefen verzinsten Einlagen Zedenten insgesamt € . August erhielt Entschädigungseinrichtung gesetzlichen Entschädigungsbetrag € ausbezahlt . Beklagte erkannte Höhe überschießenden Einlagen Insolvenztabelle angemeldeten Betrag 141.998,10 € vertragliche Rückzahlungsforderung . August zahlte Zedenten ersten Abschlag € . Klägerin hält Insolvenzschuldnerin Ausfall Einlagen Zedenten schadensersatzrechtlich haftbar wirft fehlerhafter Beratung Pflicht § Satz KWG Kunden schriftlich leicht verständlicher Form Einlagensicherung geltenden Bestimmungen informieren verletzt haben . Insbesondere habe Insolvenzschuldnerin Zedenten Zeitpunkt Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt . ordnungsgemäßer Aufklärung hätte Geld Insolvenzschuldnerin anderen Bank angelegt . Klage hat Klägerin erster Linie beschränkt Anspruch Leistung Nebenintervenientin Zahlung Höhe € bezifferten Ausfalls unverzinsten Einlagen ten erstatteten € Zinsen geltend gemacht . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten Nebenintervenientin hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Berücksichtigung weiteren Beklagten 6 . Mai geleisteten Abschlagszahlung € Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet ; führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision ist Säumnis Beklagten Revisionsverhandlung streitiges Urteil entscheiden Seite Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin Verhandlung aufgetreten ist Revisionsanträge verlesen hat . war § Halbs . berechtigt vgl. Urteil 13 . April ZR . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig . Bestehen Haftpflichtversicherung Pflichtverletzungen Insolvenz gefallenen Versicherungsnehmers verursachte Schäden eintrittspflichtig sei könne Geschädigte Insolvenzverwalter unmittelbare Klage Zahlung beschränkt Leistung Versicherungsforderung Anspruch nehmen . sonst einzuschlagenden Weg Anmeldung Insolvenztabelle sei Fällen § gerade verwiesen . Klägerin stehe geltend gemachten Recht abgesonderte Befriedigung zugrunde gelegte Schadensersatzanspruch Pflichtverletzung Insolvenzschuldnerin . Verstoß Insolvenzschuldnerin Informationspflichten allein Betracht kommenden § Satz KWG KWG abweichende Angabe Folgenden jeweils 1 . 31 Juli geltenden Fassung sei feststellbar . Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Insolvenzschuldnerin enthaltenen Hinweise Einlagensicherung genügten § Satz KWG Inhalt Schriftlichkeit Verständlichkeit gestellten Anforderungen . Ergebnis Beweisaufnahme habe Klägerin obliegenden Nachweis erbracht -9- Zedenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufnahme Geschäftsbeziehung ausgehändigt worden seien . Insolvenzschuldnerin habe auch Pflicht Zedenten möglicherweise gekommenen Beratungsvertrag verletzt . getätigten Einlagen seien risikobehaftet gewesen . seinerzeit statistisch eher geringen Risikos Bankeninsolvenz sei Insolvenzschuldnerin gehalten gewesen Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Hinweis abstrakte Insolvenzrisiko aufzuklären Zugehörigkeit anderer Kreditinstitute weiterreichenden Einlagensicherungssystemen hinzuweisen . Klägerin habe auch substantiiert dargelegt Mitarbeiter Insolvenzschuldnerin Abschluss einzelnen Einlagegeschäfte konkrete Gefahr Insolvenz gekannt Zedenten verschwiegen hätten . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Allerdings hat Revision Insolvenzschuldnerin Zedenten Informationspflicht § Abs. Satz KWG verstoßen . Berufungsgericht hat Recht Prüfung möglichen Pflichtverletzung Abs. Satz KWG beschränkt insoweit unangegriffen Verletzung Informationspflichten Sätze KWG verneint . Insolvenzschuldnerin § Satz KWG Preisaushang Zugehörigkeit Sicherungseinrichtung informiert hat wird Klägerin behauptet . Auch Verletzung besonderen Informationspflichten Sätze KWG scheidet vorliegend . Zedent hat nur Einlageformen gewählt Art Einlagensicherung Anlegerentschädigungsgesetz Art . Gesetzes Umsetzung Einlagensicherungsrichtlinie EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie 16 Juli . S. ; Folgenden : erfasst sind . Informationspflichten § Sätze KWG beziehen nur Einlagen rückzahlbaren Gelder Schutzumfang Anlegerentschädigungsgesetzes generell ausgeschlossen sind vgl. Fischer Kreditwesengesetz 3 . Aufl . . . Recht hat Berufungsgericht Vorschrift § Abs. Satz KWG auch anlegerschützende Funktion beigemessen . ergibt bereits Wortlaut Vorschrift Kreditinstituten gerade Verhältnis Kunden vor-)vertragliche Informationspflichten auferlegt . spricht auch Schutzzweck § Satz KWG . Bereits gesetzliche Anforderung Kreditinstitut bewirkende Information Kunden Aufnahme Geschäftsbeziehung " erfolgen hat macht deutlich Informationspflicht abzielt Kapitalanleger Gesichtspunkt Einlagensicherung sensibilisieren eigenverantwortliche sachkundige Entscheidung Auswahl Kreditinstituts ermöglichen vgl. Hanten Gesetz Kreditwesen Band 132 . Aktualisierung . 7 ; Papenthin Kreditwesengesetz 1 . Aufl . . 30 ; Sethe Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . . ; Ergebnis ebenso Kreditwesengesetz 13 . Aufl . S. ; Pannen Krise Insolvenz Kreditinstituten 2 . Aufl . S. ; Einlagensicherung Banken Sparkassen Anlegerentschädigungsgesetz S. . Schließlich entspricht anlegerschützende Funktion § Abs. Satz KWG auch Willen Gesetzgebers Zielrichtung zugrunde liegenden EG-Richtlinien . Neufassung KWG Artikel Gesetzes Umsetzung EGEinlagensicherungsrichtlinie EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie 16 Juli . S. sollten Artikel Abs. Artikel Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 30 . Mai Einlagensicherungssysteme . Nr. S. 31 . Mai ; Folgenden : Einlagensicherungsrichtlinie Artikel Abs. Artikel Abs. Richtlinie europäischen Parlaments Rates 3 . März Systeme Entschädigung Anleger . Nr. S. 26 . März ; Folgenden : Anlegerentschädigungsrichtlinie umgesetzt werden vgl. BT-Drucksache S. . Richtlinien bezeichnen Erwägungsgründen Information Kapitalanleger wesentlichen Bestandteil Anlegerschutzes . Revision genügt Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Insolvenzschuldnerin enthaltene Hinweis gesetzlichen Anforderungen § Satz KWG . Vorschrift haben Kreditinstitute Pflicht " Kunden … Aufnahme Geschäftsbeziehung schriftlich leicht verständlicher Form Sicherung geltenden Bestimmungen Umfang Höhe Sicherung informieren " . hat Darstellung so erfolgen Einlagensicherungsrichtlinie Artikel Abs. Satz Anlegerentschädigungsrichtlinie Artikel Abs. Satz Ausdruck gebrachten nationalen Gesetzgeber aufgegriffenen Anliegen Europäischen Gesetzgebers Rechnung getragen wird Kunden bereits Vertragsverhältnisses Mindestmaß Aufwand Einlagensicherung Augen führen Ermittlung jeweiligen Sicherungssystems ermöglichen vgl. BT-Drucksache S. . notwendige Kundeninformation wird insbesondere Wiedergabe Beschreibung Höhe Umfang Sicherung maßgeblichen Wortlauts Anlegerentschädigungsgesetzes sichergestellt . Maßgaben ist Insolvenzschuldnerin verwendete Klausel beanstanden . Klausel verweist einleitend Zugehörigkeit Insolvenzschuldnerin gesetzlichen Einlagensicherungssystem benennt Anlegerentschädigungsgesetz maßgeblichen Bestimmungen gibt näheren Darstellung Umfang Höhe Sicherung Vorschriften § Abs. Satz Abs. Satz Absätze § Abs. Satz wesentlichen Inhalt zutreffend . war auch wirtschaftlich unerfahrenen Kunden hinreichend klar ersichtlich Insolvenzschuldnerin umfassende Einlagensicherung gewährleistet war . Erkenntnis Revision meint Erwägung abstrakten Möglichkeit Bankeninsolvenz gewonnen werden könne überzeugt Blick bloße Existenz Einlagensicherung Hinweis enthaltene deutlich dargestellte Beschränkung Entschädigung . Revision Stütze Auffassung herangezogenen Entscheidungen 8 . Dezember 21 . Dezember ergibt ; befassen Pflichten Notars Treuhänders Fremdanlage Kundengeldern sind einschlägig . Erfordernis leichten Verständlichkeit Information ist auch dann erfüllt Information Allgemeinen dingungen Kreditinstituts erteilt Kunde gesondert hingewiesen wird . Hinblick Schutzzweck § Satz KWG genügt schriftlicher Hinweis Einlagensicherung Wahrnehmung durchschnittlich verständigen Kunden Sensibilisierung Gesichtspunkt Einlagensicherung gewährleistet ist . kann gegebenenfalls auch Rahmen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen hier Kontoeröffnungsformular auch einzelnen Anlageauftragsformularen Kreditinstituts ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweisen Einlagensicherung " verwiesen wird Hinweis sonstigen Erklärungen Kunden optisch abgesetzt Kunden gesondert unterschreiben ist . Dann sind auch durchschnittlich verständigen Kunden Existenz Hinweises auch Standort weiteres erkennbar . Revision aufgeworfenen Frage optischen Hervorhebung Hinweises Abgrenzung eigentlichen Geschäftsbedingungen kommt Bedeutung . Revision war durchschnittlichen Bankkunden Zedenten Hinweises Auftragsformular Auffinden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Insolvenzschuldnerin enthaltenen Information Einlagensicherung auch unschwer möglich . Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt Klauseln enthalten sind übermäßig lang noch unübersichtlich gestaltet . erstrecken zweispaltig angeordnet Seiten sind Schriftgröße graphischen stellung gut lesbar . durchnummerierten Klauseln ist größerer Schrift Fettdruck verfasste gut wahrnehmbare Überschrift kenntlich gemacht jeweils Absatz Einzug optisch abgegrenzter Text nachfolgt . hier Überschrift Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wortlaut Sicherungseinrichtung Schutz Einlagen " Formularen enthaltenen " Hinweis Einlagensicherung geringfügig abweicht ist unschädlich Wahrnehmung noch Verständlichkeit Information beeinträchtigt werden . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Erfordernis Schriftlichkeit Information erfüllt . gesonderten Unterzeichnung Information Kunden bedarf . § Satz KWG erforderliche Schriftlichkeit soll Schutzzweck Norm nur mündliche somit flüchtige Information ausschließen . bedeutet Schriftform Sinne § Abs. . Norm rechtsgeschäftliche Willenserklärungen bezieht sieht gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form Unterschrift Ausstellers Urkunde eigenhändige Namensunterzeichnung notariell beglaubigtes Handzeichen . soll Erklärende Abgabe Willenserklärung Regel unüberlegten voreiligen vertraglichen Bindungen gewarnt werden . Zielrichtung ist Schutzzweck § Satz KWG vergleichbar . Auslegung spricht entscheidend auch Gesetzgebungsgeschichte Jahr geänderten § Satz KWG . gleichlautenden Gesetzentwürfe Bundesregierung BT-Drucksache damaligen Regierungsfraktionen BT-Drucksache sahen § Satz noch Informationen Satz anderen Erklärungen enthalten gesondert Kunden unterschrieben werden sollten . Verlauf Gesetzgebungsverfahrens wurde Erfordernis Empfehlung Finanzausschusses Deutschen Bundestages gestrichen Flexibilität Kreditinstitute Information Kunden erhöhen Informationsaufwand Kreditinstitute notwendige Maß vermindern vgl. BT-Drucksache S. f. . lässt nur Schluss Erfordernis Schriftlichkeit bloße Aushändigung schriftlichen Unterlage erfüllt werden kann . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Klägerin habe obliegenden Nachweis Pflichtverletzung Insolvenzschuldnerin unterlassener Information § Satz KWG erbracht ist revisionsrechtlich beanstanden . Berufungsgericht ist Ergebnis Recht ausgegangen Klägerin Beweislast behauptete Informationspflichtverletzung trägt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes trägt Beratungspflichtverletzung behauptet Beweislast . Nachweis negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden ausgeglichen andere Partei behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten darlegen muss Einzelnen beraten aufgeklärt worden sein soll . Anspruchsteller obliegt dann Nachweis Darstellung zutrifft . . ; vgl. nur 225 ; . ; Urteil 11 . Oktober ZR . f. jeweils m.w . . Grundsätze gelten auch Informationspflicht § Satz KWG . Berufungsgericht Beweislast Klägerin schriftlichen Bestätigung Aushändigung Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet hat kommt . insoweit erhobenen Angriffe Revision gehen Leere . Revision ist tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Klägerin sei Nachweis behauptete unterbliebene Aushändigung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Konteneröffnung erster Sparbriefzeichnung 28 . Mai schuldig geblieben frei Rechtsfehlern . unterliegt nur eingeschränkten Überprüfung Revisionsgericht kann lediglich überprüft werden Streitstoff umfassend widerspruchsfrei Verstoß Erfahrungssätze gewürdigt worden ist . . ; vgl. nur Senatsurteile 26 . Oktober XI 27 18 . Dezember XI . 27 . Mai XI . . Fehler sind Berufungsgericht unterlaufen . Rechtsstreit Seiten Beklagten beigetretene Nebenintervenientin ist obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen . hat Schriftsatz 13 . Juni Einzelnen dargelegt zuständige Mitarbeiter Insolvenzschuldnerin Zedenten Gespräch 28 . Mai Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt Geschäftsbedingungen Nummer enthaltenen Hinweis Einlagensicherung hingewiesen habe . hat Klägerin Nachweis oblegen Darstellung zutrifft . insoweit Ergebnisses Beweisaufnahme getroffene tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist frei Rechtsfehlern . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht habe unterlassen Empfangsbekenntnis Zedenten Anlageauftragsformular kritischen Prüfung unterziehen erhebliche Zweifel inhaltlichen Richtigkeit Bestätigung bestünden Lebenserfahrung auszugehen sei Zedent Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst Zuge Unterzeichnung Anlageauftrags erhalten habe ohnedies selten Anlagegeschäften Rede stehenden Art Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen weiteren Unterlagen Mappe Kunden erst Geschäftsabschluss überlassen würden . Erfahrungssatz besteht indes . stützt Revision insoweit neues tatsächliches Vorbringen Revisionsverfahren mehr berücksichtigt werden kann § . Klägerin hat Vorinstanzen behauptet noch Beweis gestellt Zedenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen 28 . Mai erst Unterzeichnung Auftragsformulars gehändigt worden seien ; vielmehr hat generell Überlassung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abrede gestellt . Auffassung Revision bedurfte Berufungsgericht auch weiteren Feststellungen Frage genau Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zedenten überlassen worden sind . Einwand liegt Annahme zugrunde Beklagte trage Beweislast ordnungsgemäße Information § Satz KWG . ist indes Fall . Vielmehr hätte Klägerin darlegen Beweis stellen müssen Zedenten Information bereits Aufnahme Geschäftsbeziehung Insolvenzschuldnerin so rechtzeitig erteilt worden sei ausreichend Gelegenheit hatte Inhalt vertraut machen . fehlt jedoch . Berufungsgericht hat auch Recht weiteren Feststellungen Frage getroffen Zedent weiteren Geldanlagen erneut Einlagensicherung Insolvenzschuldnerin informiert worden ist . Vielmehr genügte Information Beginn Geschäftsbeziehung 28 . Mai . Adressat § Satz KWG geschuldeten Information ist Neukunde Kreditinstituts . spricht bereits Wortlaut Vorschrift Information Kunden Aufnahme Geschäftsbeziehung " erfolgen hat . zeitliche Festlegung Artikel Abs. Richtlinie 93/22/EWG Rates 10 . Mai Wertpapierdienstleistungen . Nr. S. 11 . Juni ; Folgenden : Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zurückgeht vgl. BT-Drucksache S. stellt einzelne Einlagengeschäft Kunden Beginn umfassend verstehenden Geschäftsbeziehung Kunden Kreditinstitut Fischer Kreditwesengesetz 3 . Aufl . . 56 ; Hanten Gesetz Kreditwesen Band Stand : 132 . Aktualisierung . f. ; Kreditwesengesetz Band Stand : . Anm . 4 ; Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . . . belegt auch Systematik § KWG : Information Satz Neukunden beschränkt ist richten Sätze zeitliche Festlegung vorsehen auch Altkunden vgl. Anlegerschutz Recht Vermögensverwaltung S. . ; Einlagensicherung Banken Sparkassen Anlegerentschädigungsgesetz S. . 2 . halten Ausführungen Berufungsgerichts Insolvenzschuldnerin habe auch Aufklärungspflichten Beratungsvertrag verletzt rechtlichen Nachprüfung stand . Grundlage entgegenstehender Feststellungen Berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde legenden Vorbringens Klägerin lässt Zustandekommen Beratungsvertrages noch Beratungsverschulden Insolvenzschuldnerin verneinen . Tritt Anlageinteressent Bank Anlage Geldbetrages beraten werden wird liegende gebot Abschluss Beratungsvertrages stillschweigend Aufnahme Beratungsgesprächs angenommen vgl. Senat ; . 9 ; ferner Urteil 21 . März XI . . Voraussetzungen sind Beklagten bestrittenen Vorbringen Klägerin erfüllt . behauptet Zedent habe näher genannten Zeitpunkten Räumlichkeiten Insolvenzschuldnerin begeben bestimmten Geldbetrag " sicher " guten Zinssätzen " anzulegen . habe Kundenberater verschiedenen Geldanlagemöglichkeiten Insolvenzschuldnerin vorgestellt bestimmtes Anlagegeschäft empfohlen . Inhalt Umfang Beratungspflichten hängen Umständen Einzelfalles . Beratung muss objektgerecht sein Senat . Maßgeblich sind einerseits Wissensstand Risikobereitschaft Anlageziel Kunden andererseits allgemeinen Risiken etwa Konjunkturlage Entwicklung Kapitalmarktes speziellen Risiken besonderen Umständen Anlageobjekts ergeben Senat ; . 12 ; ferner Urteil 21 . März XI . . Aufklärung Kunden Umstände richtig vollständig sein hat Senatsurteil 9 . Mai XI ZR muss Bewertung Empfehlung Anlageobjektes Berücksichtigung genannten Gegebenheiten ante betrachtet lediglich vertretbar sein . Risiko Anlageentscheidung Nachhinein falsch erweist trägt Kunde Senatsurteil 21 . März XI . . Ausgehend Maßstäben war Grundlage Vorbringens Klägerin Empfehlung Insolvenzschuldnerin selbst emittierten Sparbriefe Anlage Tagesgeldkontos anlegergerecht stellt Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden . Beweis gestellten Behauptung Klägerin hatte Zedent Kundenberater Insolvenzschuldnerin ersten dritten Anlagegespräch zweite Gespräch bedarf noch näherer Darlegung erläutert sicheren Geldanlage guten Zinssätzen interessiert sein ; Geld müsse bestimmten Laufzeit wieder zurückgezahlt werden . kann nur verstanden werden jedenfalls eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte . Anlageziel war Kundenberater Insolvenzschuldnerin empfohlenen Geldanlagen erreichen . Insolvenzschuldnerin war Einlagensicherungsfonds Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen so Einlagen § Abs. beschränkten Entschädigungsanspruches nur Höhe % Anlagebetrag € überhaupt sicher waren . Zedenten Risiko Hinweis § Satz KWG hinreichend bewusst war ist Zusammenhang unerheblich . Insoweit kommt allein empfohlenen Geldanlagen Anlageziel Zedenten entsprachen gar hätten angeboten werden dürfen . Insolvenzschuldnerin eigenen Portfolio passenden " Anlageprodukte verfügte hätte Anlagewunsch Zedenten abweisen müssen ; Empfehlung Anlageprodukten anderer Banken war verpflichtet . Hätte Zedent etwa attraktiven Zinsen gleichwohl weiterhin Interesse Geldanlage Insolvenzschuldnerin gezeigt hätte Kundenberater hervorgehobenen Sicherungsbedürfnisses Zedenten unmissverständlich denkbaren Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung Insolvenzschuldnerin hinweisen müssen . Insoweit durfte verlassen Zedent Hinweis § Satz KWG Kenntnis genommen richtigen Schlüsse gezogen hatte . weiteren Revision angegriffenen Ausführungen Berufungsgerichts Fragen Zedent ungefragt abstrakte Risiko Bankeninsolvenz Unterschiede Umfang Einlagensicherung privater Banken aufzuklären war kommt . . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache ist Entscheidung reif Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz noch weitere tatsächliche Feststellungen behaupteten Beratungsverschulden gegebenenfalls Verjährungseinrede treffen hat . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung