BESCHLUSS XI 5 . Februar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 5 . Februar beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gründe : Kläger begehrt Prozesskostenhilfe Beschwerde Beschluss Berufungsgerichts Berufung zurückgewiesen worden ist . Prozessbevollmächtigten Klägers ist 16 . Oktober Beschluss Berufungsgerichts 11 . Oktober zugestellt worden Berufung Urteil Landgerichts 15 . Februar § Abs. zurückgewiesen worden ist . 16 November eingegangenen Telefax Prozessbevollmächtigten Klägers selben Tag hat Prozesskostenhilfe " Beschwerde Nichtzulassung Revision Beschluss OLG " begehrt . Weiter ist Schreiben angekündigt worden Erklärung persönliche wirtschaftliche Verhältnisse werde nachgereicht . Telefax 17 . Dezember eingegangen Tag hat Kläger Prozesskostenhilfeantrag begründet Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Nachweise vorgelegt . II . Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen beabsichtigte Beschwerde Aussicht Erfolg bietet § Satz . Beschwerde wäre zwar statthaft § Abs. § Abs. Satz jedoch ist Beschwerdefrist gewahrt . Gesuch Klägers Wiedereinsetzung versäumte Frist Einlegung Beschwerde § verspricht Erfolg . 1 . Partei finanziellen Mittel Einlegung Rechtsmittels verfügt wird Antrag Wiedereinsetzung versäumte Rechtsmittelfrist gewährt Partei Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfeantrag Gericht gestellt Kräften Stehende getan hat Antrag Verzögerung entschieden werden kann . setzt laufenden Rechtsmittelfrist nur Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe auch Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Partei Verwendung amtlich vorgeschriebenen Formulars § Abs. Satz Abs. § Abs. PKH-VordruckVO erforderlichen Nachweise vorgelegt wird Beschlüsse 3 . April XI . 4 Juli IX ZB f. 31 . August 13 . Februar . 28 . Juni IX juris . 15 November IX ZA juris . . 2 . Anforderungen genügt Prozesskostenhilfeantrag Klägers . Beschluss Berufungsgerichts ist Prozessbevollmächtigten Klägers 16 . Oktober zugestellt worden sodass gesetzliche Monatsfrist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde § Abs. Satz 16 November abgelaufen ist . Tag ist zwar Telefax zweitinstanzlichen Prozessvertreters Klägers 16 November eingegangen . hat aber lediglich Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe enthalten . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Anlagen sind erst 17 . Dezember verspätet eingereicht worden . 3 . Partei hier Kläger vollständiges Gesuch Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsmittelfrist Verwendung vorgeschriebenen Vordrucks Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat kann Wiedereinsetzung vorigen Stand verstrichene Rechtsmittelfrist gewährt werden Verschulden Einhaltung Frist gehindert war vgl. Beschlüsse 3 . April XI . 19 . Mai FamRZ f. 2 . Februar . . Grund bedarf auch vorherigen Hinweises verspätete Einreichung vorgeschriebenen Vordrucks beigefügten Nachweise vgl. Beschluss 2 . Februar . . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung