NAMEN Verkündet : 29 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § § Abs. Satz Abs. Nr. Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt nur teilbaren Teil vertraglich zustehenden Gesamtleistung Schuldner fordern Grundsatz Glauben § entgegensteht . Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Luftverkehrsunternehmens bestimmt ist " Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen wird Flugschein eingelöst verliert Gültigkeit " benachteiligt Fluggast Geboten Glauben unangemessen ist unwirksam . Urteil 29 . April Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . März Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember wird Kosten Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Verurteilung Beklagten folgt neu gefasst wird : Beklagte wird verurteilt Meidung Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten unterlassen 17 . Dezember nachfolgende inhaltsgleiche Bestimmung Luftbeförderungsverträge Verbrauchern Wohnsitz Bundesrepublik haben einzubeziehen vereinbarte Abflugsort Bundesrepublik liegt Abwicklung derartiger 17 . Dezember geschlossener Verträge Bestimmung berufen : " … Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen wird Flugschein eingelöst verliert Gültigkeit . " Tatbestand : Kläger Dachverband Verbraucherzentralen Bundesländern begehrt Beklagten Unterlassung Verwendung bestimmten Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Beklagte ist Luftverkehrsunternehmen Sitz . Internetseite www.britishairways.com auch deutscher Sprache aufgerufen werden kann bietet Beklagte Flüge Zugrundelegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Nr. Geschäftsbedingungen enthält folgende Regelung : " Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen wird Flugschein eingelöst verliert Gültigkeit . " Nr. Geschäftsbedingungen ist geregelt Anspruch Luftbeförderung besteht Kunde gültigen Flugschein vorweisen kann . Kläger sieht hierin unangemessene Benachteiligung Fluggäste hat beantragt Beklagte verurteilen Einbeziehung Klausel Nr. Luftbeförderungsverträge Verbrauchern unterlassen Abwicklung 1 . April geschlossenen Verträgen Klausel berufen . Hilfsweise hat Antrag beschränkt Klausel Verträgen Verbrauchern verwenden Sitz Bundesrepublik haben Ort vertraglich geschuldeten Abflugs liegt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht Urteil RRa veröffentlicht ist hat Berufung Beklagten Verurteilung Umfang Hilfsantrags beschränkt Übrigen Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel vollständigen Klageabweisung . Verhandlung Senat hat Kläger Zustimmung Beklagten Klage Verträge beschränkt 17 . Dezember geschlossen wurden . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung deutschen Gerichte seien Art . Nr. EuGVVO international zuständig geltend gemachte Unterlassungsanspruch unerlaubte Handlung gleichstehende Handlung beziehe . angegriffene Klausel sei gemäß § Abs. i.V. Abs. Nr. unwirksam Verhältnis Leistung Gegenleistung gestört werde Klausel wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweiche . Verbraucher zahle bestimmte Vergütung bestimmten Zielort transportiert werde . Auffassung Beklagten werde Leistung unmöglich Kunde Teilstrecke antrete . Lufttransport Zwischenlandung sei rechtlich unteilbare Leistung Wertminderung Beeinträchtigung Leistungszwecks Teilleistungen zerlegt werden könne . Selbst Beklagten rechtlichen Unmöglichkeit Gesamtleistung ausginge § Befreiung Beklagten Leistungspflicht führen würde wäre § § Satz Abs. Satz Fluggästen Schadensersatz verpflichtet so Kosten Ersatztransports tragen hätte . angegriffene Klausel verstoße gesetzliche Wertung Ziel habe Reisenden Fortbestand Vergütungsanspruchs Weitertransportanspruchs berauben . werde Verbraucher unangemessen benachteiligt . Klausel Vertragsstrafe anzusehen sei verstoße auch § Nr. . II . hält Umfang teilweisen Klagerücknahme noch beurteilenden Klagebegehrens rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Rechtsstreit sind deutschen Gerichte Art . Nr. EuGVVO international zuständig . unerlaubten gleichgestellten Handlungen Sinne Vorschrift gehören auch Angriffe Rechtsordnung Verwendung missbräuchlicher Klauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Insoweit kommt Rechtsordnung angegriffene Handlung materiellrechtlich beurteilen ist . ist auch erforderlich Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist . Zuständigkeit ergibt bereits Kläger behauptet Beklagte verwende Inland Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung vgl. Sen . . . m.w . . 2 . geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist Bestehen Unterlassungsanspruchs selbst betrifft deutsches Recht sind mithin § UKlaG anzuwenden . folgt Art . Abs. Verordnung Nr. 864/2007 11 Juli außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht unerlaubte Handlung Sinne Verordnung vgl. Sen . . 9.7.2009 aaO . . teilweisen Klagerücknahme nur noch Verwendung angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 17 . Dezember geschlossenen Verträgen gerichtet ist ist auch Vergangenheit ausschließlich gemäß Art . 11 . Januar Kraft getretenen Verordnung beurteilen . Anzuknüpfen ist Recht Staats Schaden eintritt Art . Abs. wahrscheinlich eintritt Art . Abs. Buchst . . ist Ort Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden also Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen Verbraucher beeinträchtigt sein sollen . 9.7.2009 aaO . . ist Beförderungsbedingungen gegenüber ansässigen Verbrauchern verwendet werden Bundesrepublik . 3 . Ebenso ist auch Wirksamkeit angegriffenen Klausel deutschem Recht beurteilen . ergibt schon geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt . Gesamtschau § UKlaG ist vielmehr gesonderte Anknüpfung vorzunehmen . § UKlaG Unterlassungsanspruch Fall begründet angegriffenen Bestimmungen § § deutschem Sachrecht unwirksam sind gewährt § UKlaG spruch auch bestimmten Fällen Inland verbraucherschützende Normen verstoßen wird § UKlaG aufgeführten Normen deutschen Rechts gehören . Beurteilung Wirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit jeweilige Vertragsstatut maßgeblich vgl. . 9.7.2009 aaO . . ist hier deutsche Recht . Maßstab Überprüfung Berufungsurteils Rechtsfehler ist Rechtslage Zeitpunkt Revisionsentscheidung . berücksichtigen ist auch Erlass Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz zeitlichen Geltungswillen streitige Rechtsverhältnis erfasst . 20.1.2005 IX ZB ; f. ; ; Musielak/Ball 4 . Aufl . Rdn . . 17 . Dezember ist Verordnung Nr. 17 . Juni vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Art . Kraft getreten . ist Art . Rom-I-VO nur Verträge anzuwenden Datum geschlossen worden sind . Verordnung ist Personenbeförderungsverträge Parteien vorliegenden Fall Rechtswahl getroffen haben gemäß Art . Abs. Satz Rom-I-VO Recht Staates maßgeblich befördernde Person gewöhnlichen Aufenthalt hat Staat auch Abgangsort Bestimmungsort befindet . Streitgegenstand Revisionsverfahren nur noch Verwendung beanstandeten Klausel 17 . Dezember geschlossenen Verträgen ist Verbrauchern geschlossen werden Wohnsitz haben Abflugort vereinbart wird ist folglich Wirksamkeit beanstandeten Klausel deutschem Recht beurteilen . 4 . Kläger kann Beklagten gemäß § UKlaG Verbindung § Abs. Nr. UKlaG Unterlassung Verwendung beanstandeten Klausel verlangen . ist gemäß § Abs. unwirksam . Klausel wird Recht Kunden geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen ausgeschlossen . Ausschluss ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Inhaltskontrolle gemäß § § unterworfen . Inhaltskontrolle unterliegen § Abs. Satz Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsvorschriften abweichen ergänzen . Hingegen unterliegen Abreden unmittelbaren Gegenstand Hauptleistungen sog. Leistungsbeschreibungen Rücksicht Vertragsfreiheit ebenso wenig Inhaltskontrolle Vereinbarungen anderen Teil erbringende Entgelt insbesondere Höhe betreffen vgl. . kontrollfähige Leistungsbeschreibungen Sinne sind allerdings nur Bestimmungen Art Umfang Güte geschuldeten Leistung festlegen f. ; § ; 69 . Aufl . § Rdn . ; : Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5 . Aufl . Rdn . . . Klauseln Hauptleistungsversprechen abweichend Gesetz Glauben geschuldeten Leistung verändern ausgestalten modifizieren unterliegen Inhaltskontrolle . bleibt Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur enge Bereich Leistungsbezeichnungen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann 78 ; ; 35 41 ; . -9- Hauptleistungspflichten Beklagten Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits Beförderungsleistung gekennzeichnet Abflugort Zielort Termin befördernde(n Person(en andererseits Beförderungsleistung zahlende Entgelt . Ausschluss Rechts Fluggasts vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen wird vertraglich geschuldete Leistung Beklagten noch Entgeltanspruch inhaltlich verändert . Ausschluss Anspruchs Fluggasts Teilleistungen weichen Beförderungsbedingungen gesetzlichen Regelung . Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt nur teilbaren Teil vertraglich zustehenden Gesamtleistung Schuldner fordern Grundsatz Glauben § entgegensteht vgl. . ; . § Rdn . ; . 5 . Aufl . § Rdn . . Regel zählt wesentlichen Grundgedanken Schuldrechts Recht Forderung Teilleistungen soll Gläubiger Möglichkeit haben Gesamtleistung Teile beziehen noch interessieren . Gleiches gilt Gesamtleistung reduzierten Umfang beschränken möchte Risiken Nachteile Forderung gesamten Leistung verbunden wären erträgliches gewünschtes Maß reduzieren . Recht folgt allgemeinen Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsgebot Leistung Möglichkeit Zumutbarkeit Angemessenheit so erbringen beabsichtigte Leistungserfolg nämlich jeweils verbundene Befriedigung Interessen Gläubigers eintritt vgl. Staudinger/Looschelders . § Rdn . . Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich wirtschaftlich teilbar . Leistung ist teilbar Wertminderung Beeinträchtigung Leistungszwecks Teilleistungen zerlegt werden kann aaO § Rdn . . mündlichen Verhandlung erörterten Anwendungsbeispiele zeigen deutlich Direktflug umfassende Flugbeförderungsleistung Beklagten Regel Sinne einzelnen Flügen Beklagten erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann . beanstandete Klausel betrifft Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge Cross-Border-Selling " Kunde zusammen gewünschten Hauptflug vorangehenden Zubringerflug Abflughafen Hauptflugs mitbucht . betrifft gleichzeitige Buchung Rückflug auch Form Überkreuzbuchens " CrossTicketing " . Fällen ist vertragliche Gesamtleistung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht teilbar . Unmöglichkeit Teilung ergibt Gesichtspunkt absoluten Fixgeschäfts Luftbeförderungsleistungen stellen Regel absoluten Fixgeschäfte vgl. Sen . . . . Unabhängig ist Teilleistung auch Fixgeschäft möglich Zeitpunkt Teilleistung Anspruch genommen wird ändert . Erfüllungsanspruch Fluggasts jeweils nur konkreten Flug bezieht Nichtteilnahme insoweit regelmäßig wegfällt Anspruch Wiederholung Flugs besteht ergibt wirtschaftlichen Unmöglichkeit § Abs. Luftverkehrsunternehmen Linienflug zuzumuten ist Flug wiederholen . wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein versäumten angetretenen Teil-)Flug . Durchführung weiteren Flugschein versprochenen Flüge wird unmöglich Unmöglichkeit Teilbarkeit Flugbeförderungsleistung entgegensteht . Revision geltend gemacht dann anders ist Beförderungsleistung regelmäßig auch gesondert buchbaren Flügen erbracht wird einzigen Flug Zwischenlandung erfolgt kann dahinstehen angegriffene Klausel Fälle beschränkt ist . Anspruch Fluggasts Teilleistungen ist auch grundsätzlich Glauben ausgeschlossen . mag zwar Fall sein Fluggast schon Absicht hat Gesamtleistung Beklagten Anspruch nehmen nur bucht Weise Preisvorteil gelangen kann Beklagte etwa Fluggästen anbietet Unbequemlichkeiten Zeitverlust Umsteigeverbindung nehmen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen Endziel angeboten werden . beanstandete Klausel ist jedoch Ausschluss Anspruchs Teilleistungen Fällen beschränkt erfasst etwa auch Fälle Fluggast veränderten Terminplanung bereits Abflughafen Hauptflug Nähe befindet Zubringerflug verpasst Hauptflug aber noch Wege erreichen kann . Fällen steht Grundsatz Glauben Anspruch Fluggasts Beförderung Hauptflug . generelle Ausschluss Rechts Kunden Beförderungsleistung nur teilweise Anspruch nehmen benachteiligt Kunden Geboten Glauben unangemessen Grundgedanken gesetzlichen Regelung vereinbaren ist Interessen Beklagten Abweichen gesetzlichen Regelung Klausel beschrittenen Weg rechtfertigen vermögen . Beklagte verfolgt beanstandeten Klausel Interesse bestimmte Fernflüge Verbund Zubringerflügen bestimmte Rückflüge billiger anbieten können jeweils Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein . Angebote eröffnen Möglichkeit geringeren Preiserwartungen Abflugort Zubringerflugs gerecht werden können . Erwartungen können unterschiedlichen Preisniveaus einzelnen Abflugorten resultieren ergeben häufig aber schon Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird günstiger ist Direktverbindung . Angebot Rückflügen gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen kann Beklagte Preisvorstellungen Touristen gerecht werden typischerweise längere Verweildauer Zielort einplanen Terminplanung flexibler eher geneigt sind günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine Kauf nehmen vgl. . Tarifgestaltung würde Ziel verfehlen Beklagte hinnehmen müsste Fluggast etwa niedrigeren Preis Umsteigeverbindung zunutze macht Weise Anspruch Direktflug erwerben Beklagte zwar auch anbietet aber höheren Preis verlangt Markt durchsetzen kann . Somit dient beanstandete Klausel legitimen Klauselkontrolle grundsätzlich respektierenden Bestreben Beklagten jeweils entsprechend unterschiedlichen Nachfragesituation Preise privatautonom gestalten jeweiligen Markterfordernissen anzupassen so jeweils besten Markt erzielbaren Preis fordern können . Interessen Beklagten steht jedoch Interesse Kunden nachträglichen Änderung Planung Eintritt sonstiger Umstände Inanspruchnahme ersten Teilleistung hindern Interesse nachträglich entfallen lassen gesamten Leistungsanspruch Beklagte verlieren . möchten Rahmen gebuchten Beförderungsleistung Freiheit haben weiterhin gebuchten Flugstrecken Anspruch nehmen können noch Interesse sind . soll gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest Gegenwert verkörpern eingetretenen Änderungen noch Interesse haben so gezwungen sind Teil neu gegebenenfalls höheren Preis buchen müssen . Interesse Fluggasts wird bereits Rechnung getragen Beklagte Beförderungsbedingungen Änderungswünschen Umbuchung anbietet Fluggast bereit ist Änderung errechneten Flugpreis akzeptieren . Klausel enthält Angabe Fluggast Fall zahlenden Preis schützt Beklagten tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen müssen Buchung isolierten Anspruch verbleibenden Teil vereinbarten Beförderungsleistung gezahlten sonst niedrigeren Preis hätte erwerben können Beklagte Umbuchung einräumt . Interesse Beklagten " Unterlaufen " Tarifsystems verhindern rechtfertigt generellen Ausschluss Anspruchs tungen jedenfalls beanstandeten Klausel Äquivalenzverhältnis abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrages Nichtinanspruchnahme Teilleistung vollständig Lasten Kunden verschoben werden gezahlten Flugpreis Gegenleistung mehr stehen soll Beklagte Interessen zumutbarerweise andere mildere Regelung ebenso wahren könnte . Pflichten Sanktionen allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Verwenderinteresses Vertragspartner auferlegt werden unterliegen Übermaßverbot bedürfen konkreten angemessenen Eingrenzung . ; . § Rdn . ; 9 . Aufl . Rdn . f. jedenfalls dann Regelung vorliegend gravierenden Verschiebung Äquivalenzverhältnisses Leistungsbeziehung Kunden führt . Wahrung Interessen Beklagten autonomen Gestaltung Tarifstruktur genügte Vermeidung Umgehung Struktur Regelung Kunden gegebenenfalls Zahlung höheren Entgelts verpflichtet Beförderung vorangehenden Teilstrecke angetreten wird . wäre etwa ausreichend Beförderungsbedingungen bestimmt würde Nichtinanspruchnahme Teilleistung verbleibende(n Teilleistung(en dasjenige Entgelt zahlen ist Zeitpunkt Buchung Teilleistung(en verlangt worden ist Entgelt höher ist tatsächlich vereinbarte . Regelung ist Beklagte unzumutbar hiernach nur teilweiser Inanspruchnahme Beförderungsleistung gegebenenfalls Zusatzvergütung fordern müsste . Auch Klausel kann Rechte nur durchsetzen Station Reise überprüft Bedingungen eingehalten sind Kunden Leistung vollständig Anspruch nehmen abweist . gleicher Weise kann Gewährung Teilleistung abhängig machen Kunde gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt . Übrigen wäre Regelung Versuch Umgehung Tarifstruktur unattraktiv so praktischen Anwendung Regelung Wesentlichen nur Fällen rechnen wäre Kunde abweichend ursprünglichen Planung disponieren muss Teilleistung Anspruch nehmen kann . Revision verbietet Art . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 24 . September gemeinsame Vorschriften Durchführung Luftverkehrsdiensten Gemeinschaft Tarifbedingungen beanstandete Klausel isolierten Kontrolle unterliegendes Klauselwerk anzusehen nationalen Rechts unwirksam erklären . Verordnung sollen Kunden Lage versetzt werden Preise verschiedenen Luftfahrtunternehmen vergleichen . Art . Verordnung Nr. dient Transparenzgebot soll ausschließlich Zugang Preisgestaltung relevanten Faktoren sicherstellen Öffentlichkeit zugänglich gemachten Flugpreise anwendbaren Tarifbedingungen einschließen sollen englische Fassung : " shall include " französische Fassung : " mentionnent " . Entsprechend Überschrift Artikels Information Nichtdiskriminierung " sollen Informationspflichten Luftfahrtunternehmens lediglich konkretisiert werden Preisen selbst auch anwendbaren Tarifbedingungen zugänglich machen vgl. Vorschlag Kommission 18.7.2006 KOM/2006/0396 ; Legislative schließung Europäischen Parlaments 11.7.2007 P6_TA(2007)0337 . Aussage inhaltlichen Überprüfbarkeit Tarifbedingungen wird getroffen inhaltliche Kontrolle maßgeblichen nationalen Vorschriften eingeschränkt . Beantwortung Frage erfordert vorherige Vorlage Gerichtshof Europäischen Union . rechtlicher Gesichtspunkt Gefahr begründen könnte Gerichte anderer Mitgliedstaaten Europäischen Union könnten Art . Verordnung Nr. abweichende Auslegung vertreten ist erkennbar vgl. Vorlagepflicht : . f. m.w . . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Nr. Abs. . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung