NAMEN Verkündet : 30 . April Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : Sicherheitssystem § Abs. § Abs. Nr. ; Art . § Abs. Nr. ; Art . Abs. Buchst . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Notwendigkeit eindeutigen Identifizierbarkeit Erfindung 1 3 Trioxan ; fortgeführt Acrylfasern Beschluss optische Wellenleiter ist Nichtigkeitsgrund Fehlens ausführbaren Offenbarung geltendem Recht Weiteres anwendbar . . 30 . April Bundespatentgericht . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird 11 . August verkündete Urteil 4 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst : europäische Patent wird Wirkung Bundesrepublik insoweit nichtig erklärt Patentanspruch nachfolgende Fassung hinausgeht Patentansprüche beziehen : " Insassen-Sicherheitssystem Fahrzeuge insbesondere Rückhaltesystem Gurtstraffer usw. mindestens Ansprechzeit aufweisenden Auslösesensor Recheneinheit Zündendstufe Aktivierung Sicherheitssystems gekennzeichnet Recheneinheit steuerbare Sperrschaltung erst Ablauf Verriegelungs-Freigabezeit Zündendstufe entriegelt Verriegelungs-Freigabezeit kleiner Ansprechzeit Auslösesensors ist VerriegelungsFreigabezeit Ansprechzeit anschließt . " weitergehende Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 20 . Juni Inanspruchnahme Priorität deutschen Patentanmeldung 8 Juli angemeldeten auch Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Streitpatents " Insassen-Sicherheitssystem Fahrzeuge " betrifft Patentansprüche umfasst . Patentanspruch Streitpatents hat folgenden Wortlaut : " 1 . Insassen-Sicherheitssystem Fahrzeuge insbesondere Rückhaltesystem Airbag Gurtstraffer usw. mindestens Ansprechzeit aufweisenden Auslösesensor Recheneinheit Zündendstufe Aktivierung Sicherheitssystems gekennzeichnet Recheneinheit steuerbare Sperrschaltung erst Ablauf Verriegelungs-Freigabezeit Zündendstufe entriegelt VerriegelungsFreigabezeit kleiner Ansprechzeit Auslösesensors ist . " abhängigen Patentansprüche Streitpatents wird Patentschrift verwiesen . Klägerin hat geltend gemacht Erfindung sei Streitpatent so deutlich vollständig offenbart Fachmann ausführen könne . sei Gegenstand Streitpatents Stand Technik insbesondere deutschen Offenlegungsschriften nachveröffentlichte zeitrangältere deutsche Patentschrift Veröffentlichung europäischen Patentanmeldung US-Patentschrift D11 Veröffentlichung britischen Patentanmeldung Literaturstellen Tietze/Ch . Halbleiter-Schaltungstechnik 5 . Aufl . S. f. 8 . Aufl . S. . Hrsg. Elektronische Messtechnik S. f. S. . bildeten patentfähig . Klägerin hat beantragt Streitpatent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklären . Bundespatentgericht hat Streitpatent Fehlens ausführbaren Offenbarung vollem Umfang nichtig erklärt ; Erfindung patentfähig ist hat geprüft . Hiergegen wendet Beklagte Berufung . beantragt Abänderung angefochtenen Urteils Klage Maßgabe abzuweisen Patentanspruch Streitpatents Tenor wiedergegebene Fassung erhält nachgeordneten Patentansprüche so gefassten Patentanspruch beziehen . Klägerin tritt Rechtsmittel . stützt Berufungsverfahren weiter deutsche Offenlegungsschrift . Auftrag Senats hat Professor . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung Beklagten führt Abänderung fochtenen Urteils Abweisung Nichtigkeitsklage Streitpatent zuletzt noch verteidigten Umfang richtet . Streitpatent betrifft Insassensicherheitssystem zwar insbesondere Rückhaltesystem Prallkissen Airbag Gurtstraffer . 1 . Systemen sind gefahrträchtige Kosten Wiederherstellung Systems verbundene Fehlauslösungen unerwünscht . Fehlauslösungen können definierte Hardware-Zustände Ausschaltens Störungen Recheneinheit verursacht werden Zündendstufe Sicherheitssystems ansteuert . 2 . Streitpatent Schutz gestellte Lehre sollen derartige Fehlauslösungen vermieden werden . 3 . stellt Patentanspruch Streitpatents verteidigten Fassung Insassen-Sicherheitssystem Fahrzeuge folgenden Merkmalen Schutz : System weist mindestens Auslösesensor Ansprechzeit Recheneinheit Zündendstufe Sperrschaltung . Recheneinheit steuert Sperrschaltung . ist Verriegelungs-Freigabezeit vorgesehen Ansprechzeit anschließt kleiner Ansprechzeit Auslösesensors ist Ablauf Sperrschaltung Zündendstufe entriegelt . Zündendstufe aktiviert Sicherheitssystem . 4 . Streit Parteien Auffassung Patentgerichts Erfindung sei ausführbar offenbart erfordern nähere Untersuchung Sinngehalts Merkmalskombination . Beschreibung Streitpatents soll bestimmte Fahrzeugzustandsgrößen erfassen Erfüllung vorgebbarer Kriterien Auslösung Sicherheitssystems führen . Insbesondere kann Auslösesensor Fahrzeugbeschleunigung erfassen digitalen analogen Rechenschaltungen verarbeiten insbesondere Aufintegrierung vornehmen Beschr . Sp . Z. . ergibt auch gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat Sinn Merkmals nur elektromechanischen Beschleunigungswandler besteht auch Beschleunigungssignal verarbeitet insbesondere integriert . Beschreibung ist hieraus ersichtlich Grund Integrationsvorgangs sofortige Auslösung Systems erfolgt erst " genannten Ansprechzeit erfolgt " Sp . Z. . Jedenfalls patentgemäß Betracht kommende Ansprechzeit ist somit Zeitdifferenz Beginn Integration vgl. Beschr . Sp . Z. Erfassung bestimmter möglicherweise kritisch werdender Fahrzustandsgrößen vgl. Sp . Z. schon Einschalten Motors Erreichen Schwellwerts " Auslösung " Folge haben soll . ist Fachmann Entwicklung Insassensicherheitssystemen befassten vertrauten Diplomingenieur Fachrichtung Elektrotechnik geläufig Integration typischerweise erst dann beginnt " Rauschschwelle überschritten ist etwa Verzögerung Vierfachen Erdbeschleunigung entspricht ; gerichtliche Sachverständige hat Verständnis bestätigt Gutachten S. . Streitpatent soll " Auslösung Systems " noch Aktivierung Sicherheitssystems Folge haben . Sicherheitssystem wird vielmehr Zündendstufe erst dann aktiviert Merkmal Zündendstufe ganz allgemein verstehenden Patentanspruch auch Zufügung Bezugszeichens näher definierten Sperrschaltung entriegelt worden ist Merkmal . wiederum geschieht gesteuert Recheneinheit Merkmal Sinn Fachbegriffs verstehende Verriegelungs-Freigabezeit abgelaufen ist Merkmale ; . ermöglicht VerriegelungsFreigabezeit Sicherheitssystem korrekten Betriebszustand überprüfen Sp . Z. ; tritt Störfall unzulässigen Ansteuerung Zündendstufe führen müsste ist zeitverzögerte Freigabe noch gewisse Zeitspanne " rettendes Eingreifen " möglich etwa Eingreifen weiteren gestörten Recheneinheit Sp . Sp . Z. . Freigabe ist Patentanspruch explizit Ausdruck kommt Sinn logischen UND-Verknüpfung zweifachen Aktivierungsbedingung " rettendes Eingreifen " zeitverzögert vgl. Sp . Auslösesignal Überschreiten Schwellwerts Ablauf Ansprechzeit auch VerriegelungsFreigabezeit verstrichen sind . sichere Schutzfunktion darf Verriegelungs-Freigabezeit " bestimmte Zeitspanne überschreiten " Sp . ; Merkmal hat kleiner Ansprechzeit Auslösesensors Merkmal sein . Dauer Ansprechzeit definiert ist einerseits insbesondere laufen beginnen kann Integration begonnen wird andererseits Erreichen Schwellwerts Auslösung endet wiederum fahrzeugspezifisch bestimmen ist ist gerichtlichen Sachverständigen zwar beizutreten eindeutige vollständige Charakterisierung zeitlichen Abläufe Rückhaltesystem fehlt ; steht Ausführbarkeit jedoch . Merkmal ist nämlich verstehen Verriegelungs-Freigabezeit kleiner Betracht kommenden Ansprechzeiten sein hat vgl. Formulierung Sp . Sp . VerriegelungsFreigabezeit kleiner " " Ansprechzeit Auslösesensors ist . Fachmann wird Verriegelungs-Freigabezeit jedenfalls möglichst klein gerade so groß wählen Funktion erfüllen kann mithin " rettendes Eingreifen " erlaubt . II . Streitpatent offenbart Erfindung so eindeutig vollständig Fachmann ausführen kann . 1 . Patentgericht hat abweichende Auffassung begründet Parteien zentrale Beschreibungsstellen Streitpatentschrift jeweils gegensätzlich auslegten . Beschreibung Sp . Z. sei erforderlich kommende Auslöseimpuls entriegelten Zündendstufe zugeleitet werde Systemaktivierung erfolgen könne ; müsse mithin Zeitpunkt erfindungsgemäße Verriegelungsfreigabezeit abgelaufen sein . Angabe könne -9- gerin entnommen werden Ansprechzeit Verriegelungsfreigabezeit parallel abliefen Zeitbedingung Patentanspruch Verriegelungs-Freigabezeit Ansprechzeit ende Auslöseimpuls zuvor entriegelte Zündendstufe leiten . Angabe könne aber auch Beklagten Sinn interpretiert werden eingeleitete Ansprechzeit Auslöseimpuls ende erst Zeitpunkt Verriegelungsfreigabezeit laufen beginne Ende Auslöseimpuls entriegelte Zündendstufe treffe Sicherheitssystem auslöse . Auch weitere Beschreibungsstellen Sp . 8 : " Ablauf Ansprechzeit Auslösesensors muss Freigabe Endstufen Zündung erfolgt sein . " ; Sp . Z. : " Normalbetrieb ist somit Sperrschaltung dauernde Verriegelung Zündendstufe gegeben erst dann bestimmten Zeitpunkt gewollte Auslösung Insassen-Sicherheitssystems erfolgen soll so frühzeitig aufgehoben wird eigentlichen Zündzeitpunkt Zeitverzögerung Verriegelungs-Freigabezeit abgelaufen ist . " interpretierten Parteien unterschiedlich . Ergebnis habe mündliche Verhandlung ergeben widersprechenden Interpretationen Entscheidung vorliegenden Erfindung technisch nachvollziehbar jeweiligen Lesart auch Gegenstand Offenbarung Erfindung seien . weitere Offenbarung Streitpatents enthalte Hinweise Interpretationen ausgeschlossen sei . Interpretationen Offenbarungsstellen beriefen könne alternative Ausführungsbeispiele Erfindung handeln . Mithin gebe Streitpatent Gesamtheit so deutliche vollständige Offenbarung eindeutig identifizieren ausführen könne . 2 . hält Nachprüfung stand . Zunächst hat Patentgericht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Kettenradanordnung ; . Informationsübermittlungsverfahren ; . Zerfallszeitmessgerät ; . Straßenbaumaschine Veröffentlichung vorgesehen formulierten Anforderung genügt Gericht Patent selbstständig Bindung Auffassung Parteien Sachverständigen auszulegen hat . Insbesondere genügt Urteil Lesarten seien " technisch nachvollziehbar " Forderung Berücksichtigung Funktion einzelnen Merkmale Stellung Zusammenhang Patentanspruchs ermitteln technische Lehre Streitpatent Lösung zugrunde liegenden technischen Problems gibt hierbei gesamten Inhalt Beschreibung auszuschöpfen . Streitpatent erteilten Fassung ergab allerdings Patentgericht insoweit zutreffend angenommen hat Festlegung Verriegelungs-Freigabezeit Anschluss Ansprechzeit laufen musste . Vielmehr erfasste Streitpatent erteilten Fassung auch Fall Ansprechzeit Verriegelungs-Freigabezeit teilweise vollem Umfang parallel liefen . lag aber Auffassung Patentgerichts Mangel ausführbaren Offenbarung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Notwendigkeit eindeutigen Identifizierbarkeit Erfindung Patentgericht Sache gestützt hat 1 3 Trioxan ; fortgeführt Acrylfasern Beschluss optische Wellenleiter ist nationalen Patentrecht Prüfung Patentnichtigkeitsverfahren vollständig übereinstimmenden Grundsätzen Erteilungsverfahren ergangen seither geltenden nationalen Recht Bundesgerichtshof übernommen worden . gilt erst recht hier maßgebliche Europäische Patentübereinkommen nationale Umsetzung Art . Abs. Buchst . ; Art . § Abs. Nr. . ist Hinblick Neuregelung Nichtigkeitsgründe Rahmen europäischen Harmonisierung auch unbesehen geltende Recht übertragbar vgl. Melullis Rdn . Art . ; Keukenschrijver 6 . Aufl . Rdn . § ; 10 . Aufl . Rdn . PatG . Identifizierbarkeit kann Patentnichtigkeitsverfahren dann Bedeutung sein Fehlen ausführbaren Offenbarung Erfindung entgegensteht . ist aber bereits dann Fall Aussagegehalt geschützten Lehre verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bleiben . Fall muss zunächst geklärt werden Auslegung zutreffende ist vgl. blasenfreie Gummibahn . Auslegung ist Patentanspruch sodann Beurteilung Patentfähigkeit zugrunde legen . Patent Auslegung Erfindung ausführbar offenbart bedarf sodann Prüfung Einzelfall . Unklarheit lediglich Verstoß Art . Satz begründet zugleich Ausführbarkeit entgegenzustehen füllt gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe . 3 . Berufungsverfahren vorgenommenen Einfügung Patentanspruch beschränkt Beklagte Patent nunmehr Alternative Verriegelungs-Freigabezeit Ansprechzeit anschließt . Hiergegen bestehen Bedenken Alternative ist Streitpatent hinreichender Deutlichkeit offenbart Sp . 21 ; Sp . 50 ; Sp . . Offenbarung findet übereinstimmend auch bereits ursprünglichen Unterlagen . S. ; S. . 4 . Streitpatent Bemessung Ansprechzeit festlegt steht Ausführbarkeit Sinn angezogenen Nichtigkeitsgrunds Art . § Abs. Nr. ebenfalls . Möglichkeit Bestimmung Ansprechzeit besteht bereits ausgeführt Beginn Integration Erreichen Schwellwerts bemessen . Geht so konnte Fachmann auch maximale Länge Verriegelungs-Freigabezeit Abhängigkeit so definierten Ansprechzeit bestimmen . reicht Ausführbarkeit Schutz gestellten Erfindung jedenfalls insoweit kann lediglich verlangt werden nacharbeitbarer Weg offenbart ist Erfindung zugrunde liegende Problem tatsächlich gelöst wird Taxol ; vgl. breite Patentanspruch Festschrift . allgemeingültige Definition Ansprechzeit Verfügung gestellt wird kann ausführbare Offenbarung verlangt werden . Streitpatent offenbart Weg VerriegelungsFreigabezeit darzustellen nämlich Wiederaufladung Punkt Komparator umschaltet benötigte Zeit . Sp . 10 ; vgl. Beschr . Sp . . . Berufungsverfahren haben Erkenntnisse ergeben Ergebnis tragen können Gegenstand Patentanspruchs Streitpatents neu sei Art . Wertung zuließen naheliegender Weise Stand Technik ergebe Art . . 1 . Gegenstand Patentanspruchs Streitpatents ist neu . Veröffentlichung europäischen Patentanmeldung GmbH ; beschreibt Prüfschaltung richtung Schutz Insassen Unfalls dienenden Sicherheitseinrichtung Auslösesignal Prüfprogramm simuliert wird . Einschalten Versorgungsspannung Auslösevorrichtung läuft zweistufiges Prüfprogramm Überprüfung Auswerteelektronik . Ablaufs Prüfprogramms Aktivierung Sicherheitseinrichtung kommen kann ist Reihe Endstufentransistor Sicherheitseinrichtung zusätzlicher Transistor geschaltet gesperrt bleibt Prüfprogramm abgelaufen ist . ersten Schritt Prüfprogramms wird Einschalten Versorgungsspannung Zeitpunkt Zeitpunkt überprüft Endstufentransistor weitere Transistor gesperrt sind . zweiten Schritt wird sodann Funktionsfähigkeit Auswerteelektronik Endstufentransistors überprüft . wird Auswerteelektronik Zeitpunkt Überschreiten Schwellwertstufe simuliertes Auslösesignal zugeführt . Auswerteelektronik Endstufentransistor fehlerfrei arbeiten wird bisher gesperrte Endstufentransistor gewissen Verzögerungszeit leitenden Zustand überführt . Zeitpunkt simulierte Auslösesignal zurückgenommen worden ist wird Endstufentransistor wieder gesperrt S. . . Erst Zeitpunkt wird Transistor leitenden Zustand versetzt . Crashvorgang Auswerteelektronik anspricht Endstufentransistor leitend schaltet fließt leitendem Transistor Zündstrom Sicherheitseinrichtung Lage ist auszulösen . Ausgestaltung entspricht Merkmal Patentanspruchs Streitpatents Sperrschaltung Ablauf Verriegelungs-Freigabezeit Zündendstufe hier Endstufentransistor entriegelt . Ablauf Zeitraums Klägerin Verriegelungs-Freigabezeit ansehen will entriegelt Prüfschaltung Endstufentransistor zuvor kurze Zeit Ende Simulationssignals wieder gesperrt worden ist . Auch Merkmal ist verwirklicht zeitlicher Zusammenhang Zeitraum Ansprechzeit Auslösesensors bereits ausgeführt Streitpatent Beginn Integrationsvorgangs beginnt Einschalten Versorgungsspannung wird Entgegenhaltung hergestellt . deutsche Offenlegungsschrift Messerschmitt-BölkowBlohm GmbH ; betrifft Auslöseschaltung Sicherheitseinrichtung Prüfschaltung . wird Ausgangssignal Beschleunigungsaufnehmers Auswerteschaltung Integrator ausgewertet Sicherheitseinrichtung wird Überschreiten Auslösewerts Schwellwert ausgelöst Prüfschaltung werden Referenzimpulse ausgegeben Prüfimpulsen verglichen bestimmten Zeitintervallen getaktet abgegeben werden können . Auch hier ist Prinzip Entriegelns verwirklicht Merkmal auch Zeitbedingung Merkmal wird gelehrt . deutsche Offenlegungsschrift . ; beschreibt elektronisches Kollisionsdetektorsystem Kraftfahrzeuge Kollisionsdetektor Kollisionssignal Verzögerungsdetektor tiefpassgefiltertes Realverzögerungssignal erzeugt werden weiter Vergleicher Treibersignal erzeugt wird Realverzögerungssignal Funktionsgenerator erzeugtes Bezugsverzögerungssignal übersteigt Treibersignal Sicherheitsvorrichtung betätigt . Testbetriebs Sicherheitssystem ordnungsgemäße Funktion getestet wird kommt Sperrung Rückhaltemittel S. letzter Abs. . Auch hier wird Zusammenhang Ansprechzeit Verriegelungs-Freigabezeit hergestellt insbesondere Sinn VerriegelungsFreigabezeit kleiner Ansprechzeit sein soll Merkmal . zugehörige Veröffentlichung europäischen anmeldung Bundesrepublik erfolgt Art . Abs. 13 . Dezember geltenden Streitpatent noch anzuwendenden Fassung vgl. Moufang 8 . Aufl . Rdn . § insgesamt berücksichtigen ist nachveröffentlichte zeitrangältere deutsche Patentschrift AG ; nur Neuheitsprüfung relevant ist Art . Satz beschreibt Zündvorrichtung Insassenschutzvorrichtung Fahrzeug . ist Schalter elektronischen Schlosses erst dann ansteuerbar spätestens Beaufschlagung Aktivierung vorgesehenen Zündsignal auch Entriegelungssignal übertragen worden ist . Auch hierbei ist jedenfalls VerriegelungsFreigabezeit offenbart auch Zeitbedingung Merkmal . deutsche Offenlegungsschrift GmbH ; betrifft Verfahren Vorrichtung Überwachung rechnergesteuerter Stellglieder . Steuersignale werden Ausgang Prozessrechners Auswerteschaltung zugeführt Prüfzeit wird Weitergabe Steuersignals Eingang Stellglieds zeitlich verzögert . Wird Auswerteschaltung festgestellt korrekt ist wird Zeitverzögerungsschaltung Freigabesignal Eingang signalisiert Steuersignal Ausgang Eingang Stellglieds zuzuführen ist . fehlt Beklagte zutreffend hingewiesen hat Entriegelung Ablauf Verriegelungs-Freigabezeit verriegelten Zündendstufe Sinn Merkmals . Stellglied wird zwar ordnungsgemäße Funktion Zeitverzögerungsschaltung vorausgesetzt nur dann Zündendstufe durchschaltendes Steuersignal zugeführt Freigabesignal Eingang anliegt . ist jedoch gerichtlichen Sachverständigen Zündendstufe entriegelnde Sperrschaltung sehen . Verriegelt ist Zündendstufe vielmehr nur dann Zündung anliegenden Steuersignals erfolgen kann . Vorkehrungen sieht Veröffentlichung . wird nur gelehrt Ansprechverzögerung Prüfung gering gehalten werden muss so bemessen ist " Funktionsweise Rechner gesteuerten Stellglied ausgerüsteten Anlage beeinträchtigt wird " Sp . ; Verzögerungsdauer kann " jeweils kürzest mögliche Zeitdauer " beschränkt werden Sp . Sp . . ist Beziehung Sinn Merkmals offenbart . 2 . Ergebnisse Verhandlung Beweisaufnahme erlauben Würdigung Gegenstand verteidigten Patentanspruchs Streitpatents Fachmann Stand Technik nahegelegt war . Klägerin Begründung Naheliegens herangezogene deutsche Offenlegungsschrift GmbH ; beschreibt Beklagte zutreffend darlegt Sperrschaltung somit Entriegelung Zündendstufe . Senat vermag erkennen wird auch Klägerin dargelegt inwiefern Neuheit erörterten Entgegenhaltungen nur Einschaltung Systems auch normalen zeugbetriebs wirksame Sperrschaltung Zündendstufe Ansprechzeit Auslösesensors anschließenden zeitliche Beziehung gesetzten Verriegelungsfreigabezeit angeregt sein sollte . Erst recht ergeben weiteren entgegengehaltenen Schriften auch Klägerin Diskussion erfinderischen Tätigkeit zurückgekommen ist . IV . nachgeordneten Patentansprüche erweisen Rückbeziehung verteidigten Patentanspruch schutzfähig . V. Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . § . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung