BESCHLUSS 7/12 18 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Rohrmuffe § E ; GG Art . Abs. Patentverletzungsprozess lässt allein § Pflicht Gerichts herleiten gemäß § . Begutachtung Gegenstandes anzuordnen Verfügungsgewalt beweisbelasteten Partei Dritten befindet . ; Patentverletzungsprozess ist Gericht allenfalls dann verpflichtet gemäß § Vorlage Urkunde beweisbelastete Partei anzuordnen Voraussetzungen entsprechenden Anspruch Gegners § erfüllt sind Bestätigung Urteil 1 . August . . Restschadstoffentfernung . § gestützte Anordnung Begutachtung Gegenstandes anzuordnen Verfügungsgewalt beweisbelasteten Partei Dritten befindet gilt . Beschluss 18 . Dezember 7/12 Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision 15 . Dezember verkündeten Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird Millionen Euro festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Vorbringen Inhaberin schließlichen Nutzungsrechts deutschen Patent Klagepatent Inhaber Präsident ist . Patentanspruch übrigen Patentansprüche zurückbezogen sind lautet : " Verfahren Herstellung doppelwandigen thermoplastischen Rohrmuffe erster Schlauch Formtunnel extrudiert wird mindestens Reihe Bahn geführter Kokillen gebildet wird erste Schlauch mindestens ersten Abschnitt gewellte Form gebracht wird mindestens zweiten Abschnitt Rohrmuffe aufgeweitet wird zweiter Schlauch ersten Schlauch extrudiert ersten Abschnitt Wellentäler 8) ersten Schlauchs gedrückt wird erste Schlauch gewellte Form gebracht zweite Schlauch ersten extrudiert wird Raum ausbildet Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt wird Beginn Aufweitens ersten Schlauchs Rohrmuffe Raum Schläuchen gesteuerten Atmosphärendruck liegenden Wesentlichen konstanten Druck p1 beaufschlagt wird Wesentlichen Ausbildung Rohrmuffe konstant gehalten wird Extrudierens zweiten Schlauchs Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch zweite Schlauch innen Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt ersten Schlauch gedrückt wird anschließend Raum Schläuchen wieder Druck beaufschlagt wird . " Beklagte produziert vertreibt Kunststoffrohre angeformter Rohrmuffe Typenbezeichnung " " . Klägerin macht tend Beklagte stelle Kunststoffrohre Patentanspruch Klagepatents geschützten Verfahren . Landgericht hat Unterlassung Auskunft Rechnungslegung Feststellung Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Klägerin zusätzlich erstinstanzlichen Begehren Anspruch Besichtigung Anwesenheit Präsidenten hilfsweise Anwesenheit Geheimhaltung verpflichteten patentanwaltlichen Vertreter Herausgabe Besichtigung erstellenden Sachverständigengutachtens geltend gemacht hat ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Beklagte entgegentritt . zulässige Rechtsmittel bleibt Erfolg . Klagepatent betrifft Streitfall Interesse Verfahren Herstellung doppelwandigen Rohres thermoplastischem Material gewellte Außenwand glatte Innenwand Rohrmuffe aufweist . 1 . Verfahren Art waren Stand Technik europäischen Patentanmeldung nachfolgend : Entgegenhaltung bekannt Miterfinder Geschäftsführer Beklagten benannt ist . dort offenbarten Verfahren wird erster Schlauch Formtunnel extrudiert gewellte Form gebracht . ersten Schlauch wird zweiter Schlauch Wesentlichen glatter Oberfläche extrudiert . zweite Schlauch wird Wellentäler ersten gedrückt so Verbundrohr entsteht . Raum Schläuchen wird Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt . ist so bemessen innere Schlauch Abkühlen Wölbungen aufweist Schläuchen Abkühlen exakt Atmosphärendruck einstellt . Ausbildung Rohrmuffe wird äußere Schlauch bestimmten Abschnitten Aufbringung Teilvakuums außen aufgeweitet . innere Schlauch wird innen Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt ebenfalls aufgeweitet Bereich Rohrmuffe vollflächig äußeren Schlauch verschweißt . Klagepatentschrift wird ausgeführt Aufbringen Teilvakuums außen ersten Schlauch Ausbildung Rohrmuffe sei schwierig Raum ersten Schlauch betreffenden Abschnitt Formtunnels Eindringen Außenluft gut abgedichtet werden müsse . setze aufwendige technische Maßnahmen . Klagepatent betrifft Hintergrund technische Problem Verfahren Verfügung stellen Aufweiten äußeren Schlauchs Ausformung Rohrmuffe geringem Aufwand erreicht werden kann . 2 . Lösung Problems schlägt Patentanspruch tents Verfahren Herstellung doppelwandigen thermoplastischen Rohrmuffe Merkmale folgt gliedern lassen : erster Schlauch wird Formtunnel extrudiert mindestens Reihe Bahn geführter Kokillen gebildet wird . erste Schlauch wird mindestens ersten Abschnitt gewellte Form gebracht mindestens zweiten Abschnitt Rohrmuffe aufgeweitet . zweiter Schlauch wird ersten Schlauch extrudiert ersten Abschnitt Wellentäler 8) ersten gedrückt . erste Schlauch gewellte Form gebracht zweite Schlauch ersten extrudiert wird bildet Schläuchen Raum Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt wird . Beginn Aufweitens ersten Schlauchs Rohrmuffe wird Raum gesteuerten Atmosphärendruck liegenden Wesentlichen konstanten Druck p1 beaufschlagt Wesentlichen Ausbildung Rohrmuffe konstant gehalten wird . Extrudierens zweiten Schlauchs Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch wird zweite Schlauch innen Atmosphärendruck liegenden Druck beaufschlagt ersten Schlauch gedrückt . Anschließend wird Raum Schläuchen wieder Druck beaufschlagt . 3 . Patentanspruch geschützte Verfahren unterscheidet Verfahren Stand Technik Wesentlichen Aufweitung äußeren Schlauchs Bereich Rohrmuffe innen wirkender Druck eingesetzt wird zwar geringer ist Bereich wellenförmigen Rohrverlaufs anliegende Druck Atmosphärendrucks liegt . macht Aufbringen Teilvakuums außen entbehrlich . Formtunnel kann betreffenden Abschnitten dennoch Luftabsaugkanäle aufweisen Teilvakuum erzeugen äußere Schlauch gesamten Abschnitt Rohrmuffe Formtunnel anliegt Abs. . II . Berufungsgericht hat Entscheidung hier teresse Wesentlichen folgt begründet : könne festgestellt werden Herstellung angegriffenen Kunststoffrohre Merkmal verwirklicht werde . Berufungsinstanz eingeholte Sachverständigengutachten habe Vorbringen Klägerin bestätigt . Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen angegriffene Anlage zusammen Senatsvorsitzenden besichtigt habe erfolge Druckänderung erst Zeitpunkt Aufweiten Außenschlauchs Rohrmuffe bereits begonnen habe . sei höher Atmosphärendruck stimme . Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen würden Frage gestellt Sachverständige Angaben Beklagten Druckverhältnissen Messungen nur Anbringen Papierfähnchen überprüft auch Öffnen Anlage nachgeprüft habe Ventile sonstige Bauteile angeordnet seien Druckabsenkung Merkmal erreicht werde . Klägerin habe vorgetragen geeigneter Weise etwa eigene Messungen angegriffenen Anlage überzeugt habe Entlüftung stufenweise erfolge . Beklagten praktizierte Verfahren Punkt vollständig aufklären lasse führe Umkehr Beweislast Klägerin . zweiter Instanz zusätzlich geltend gemachte Besichtigungsanspruch sei ebenfalls unbegründet . Klägerin habe Anknüpfungstatsachen vorgetragen gewisse Wahrscheinlichkeit Verletzung Klagepatents begründeten . Auch Besichtigung angegriffenen Anlage gerichtlichen Sachverständigen habe Anhaltspunkte ergeben . . Beurteilung hält Angriffen schwerde Ergebnis stand erfordert auch Zulassung Revision grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Würdigung fungsgerichts entbehre hinreichenden tatsächlichen Grundlage Berufungsgericht Messung Druckverhältnisse angegriffenen Anlage noch nähere Untersuchung Vorhandensein Ventilen angeordnet habe . Rüge ist Ergebnis unbegründet . Nichtzulassungsbeschwerde stützt Rüge ausschließlich § Art . Abs. GG . Allein Vorschriften lässt Pflicht Anordnung weiterer Untersuchungen gerichtlichen Sachverständigen herleiten . bilden ausreichende Grundlage -9- Anordnung verbundenen Eingriff betriebliche Sphäre Beklagten . Verletzung § könnte Streitfall allenfalls dann angenommen werden Berufungsgericht schon obliegenden allgemeinen Pflicht Aufklärung Sachverhalts gehalten gewesen wäre Feststellungen verbliebenen Unsicherheiten Höhe zeitlichen Verlauf Drucks weitere Beweiserhebung beheben . derart weitgehende Aufklärungspflicht kann jedoch § hergeleitet werden . Auffassung Berufungsgerichts darf entsprechende Beweisaufnahme allerdings generell abhängig gemacht werden Klägerin eigene Messungen angegriffenen Anlage durchführt Ergebnisse vorträgt . Erfordernis hätte Konstellationen vorliegenden Folge Beweisaufnahme stets Zustimmung Beklagten abhinge Verfügungsgewalt Objekt Begutachtung hat . § § . ergibt indes gegnerische Partei Umständen sogar Rechtsstreit beteiligte Dritte bestimmten Voraussetzungen auch Willen Mitwirkung Beweisaufnahme angehalten werden können . Allein § lassen Mitwirkungspflicht Pflicht Gerichts Anordnung entsprechender Maßnahmen indes herleiten . richtet allein Gericht statuiert Pflichten Parteien Rechtsstreit beteiligte Dritte . revisionsrechtlich relevanter Verfahrensfehler jedenfalls Übergehen entsprechender Beweisanträge Klägerin zugleich Verstoß Art . Abs. GG angesehen werden könnte könnte nur dann vorliegen Berufungsgericht gehalten gewesen wäre § § . henen besonderen Befugnissen Gebrauch machen . Streitfall kommt insoweit Anordnung zusätzlichen Untersuchung angegriffenen Anlage § Abs. Satz § Abs. Satz gestützte Verpflichtung Beklagten Duldung Maßnahme Betracht . § hat Berufungsgericht ausdrücklich befasst . wird angefochtene Urteil jedoch Frage gestellt . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Voraussetzungen Besichtigungsanspruchs § auseinandergesetzt Wesentlichen Kriterien maßgeblich sind . Senat hat bereits entschieden zess gemäß § Vorlegung Urkunde angeordnet werden darf gewisser Grad Wahrscheinlichkeit Patentverletzung spricht Vorlegung Aufklärung Sachverhalts geeignet erforderlich auch Berücksichtigung rechtlich geschützten Interessen Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig angemessen ist Urteil 1 . August . . Restschadstoffentfernung . ist Inkrafttreten entwickelte Rechtsprechung § insbesondere Urteil 2 . Mai . f. Faxkarte berücksichtigen . neue Rechtslage Inkrafttreten § weicht materiell Lasten Schutzrechtsinhabers noch mutmaßlichen Verletzers früheren Rechtszustand Ablauf Frist Umsetzung Richtlinie 2004/48/EG Europäischen Parlaments Rates 29 . April Durchsetzung Rechte geistigen Eigentums Beschluss 16 November . Lichtbogenschnürung . ergibt Gericht Anordnung Urkundenvorlage § verpflichtet ist Voraussetzungen Anspruch § gegeben sind . Anordnung Begutachtung § kann gelten . Berufungsgericht hat Besichtigungsanspruch gemäß § Begründung verneint Klägerin habe Anknüpfungstatsachen vorgetragen gewisse Wahrscheinlichkeit Verletzung Klagepatents begründeten . hat Ausführungen Würdigung erhobenen Beweise insbesondere eingeholten Bezug genommen . hat Berufungsgericht Maßstab zugrunde gelegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs übereinstimmt . fehlt zwar ausdrückliche Klarstellung Berufungsgericht Gründen auch ergänzende Anordnung § geboten angesehen hat . Zusammenhang Urteilsgründe insbesondere Bezugnahme Beweiswürdigung lässt aber hinreichender Deutlichkeit entnehmen Berufungsgericht auch Zusammenhang rechtlich beanstandenden Maßstab ausgegangen ist . Ausführungen angefochtenen Urteil lassen auch Schluss Berufungsgericht Zerlegung Anlage substantiellen Eingriff generell unzulässig angesehen hat Rechtsprechung Inkrafttreten Urteil 8 . Januar f. Druckbalken entspräche . Rechtsprechung hat I. Zivilsenat Rückfrage schon Jahr Hinblick Art . Abs. Durchsetzungsrichtlinie Wesentlichen übereinstimmende lung Art . gelöst f. Faxkarte . Kommentarliteratur Patentrecht geht Recht Patentrecht gelten kann 10 . Auflage § . aE ; 6 . Auflage . ; 7 . Auflage . ; Schulte/Kühnen 8 . Auflage . . 2 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung I-2