NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterinnen Ambrosius Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Revision 20 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Zahlung Werklohn Lieferung Montage Abluftanlage Küche Gasträume China-Restaurants Anspruch . Landgericht hat Einholung Sachverständigengutachtens Klage Begründung abgewiesen Küchenabluftanlage erreiche Parteien vereinbarte Luftstromvolumen . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Urteil abgeändert Beklagten Zahlung verurteilt . Revision Beklagten hat Senat Berufungsurteil Urteil 15 . Oktober aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht hat Beklagten erneut verurteilt . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten . Klägerin ist Termin mündlichen Verhandlung vertreten gewesen . Entscheidungsgründe : zulässige Revision Beklagten Wege Versäumnisurteils entscheiden ist aber inhaltlich Säumnis Klägerin beruht führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht auch Entscheidung außergerichtlichen Kosten Revisionsverfahrens übertragen ist . Recht rügt Revision absoluten Revisionsgrund § Nr. Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war . zweite Berufungsurteil ist Rubrums Protokolls Verhandlung mündliche Verhandlung 7 . März ergangen Vorsitzender Richter Oberlandesgericht Richterin Oberlandesgericht Caliebe Richter Landgericht teilgenommen haben . Verhandlung ist Protokolls Rechtslage ausführlich erörtert worden . Parteien haben sodann Vergleich geschlossen . Fall Widerrufs hat Berufungsgericht Parteien Einreichung Schriftsätzen 4 . April nachgelassen Termin Verkündung Entscheidung 5 . Mai bestimmt . Widerruf Vergleichs Klägerin haben Parteien erneut Verhandlungen geführt . Hinblick ist Schriftsatzfrist Beklagten Vorsitzenden zweimal verlängert worden schließlich 30 . April endete . Beklagte hat Schriftsätzen 29 . 30 . April geäußert Klägerin Schriftsätzen 28 . Mai 4 . Juni Stellung genommen hat ; erstgenannten Schriftsatz hat Beklagte zweites Gutachten 24 . April vorgelegt . Verkündungstermin ist seinerseits zweimal verlegt worden ; Urteil ist schließlich 27 . Juni verkündet worden . Senat eingeholten dienstlichen Äußerung ist Richterin Oberlandesgericht Caliebe Wirkung 1 . April Bundesministerium Justiz abgeordnet worden . Unterschrift angefochtene Urteil ist entsprechenden Verhinderungsvermerk ersetzt . Revision ist Ablauf folgern Berufungsgericht Fällung Urteils ordnungsgemäß besetzt war . Berufungsgericht Parteien Schriftsatzfrist eingeräumt hatte durfte Urteil Ablauf Frist fällen . Einbeziehung Schriftsatz 29 . April vorgelegten TÜV-Gutachtens Berufungsurteil Stellen Entscheidungsgründe erörtert belegt auch getan hat . jedoch Richterin Oberlandesgericht Caliebe Wirkung 1 . April Bundesministerium Justiz abgeordnet worden ist kann nur so verhalten Berufungsgericht Urteil Verhinderungsvermerk Mitwirkung Richterin Oberlandesgericht Caliebe gefällt hat aber Richterin Urteil mitgewirkt hat Zeitpunkt Urteilsfällung Abordnung mehr Spruchkörper angehörte mehr aktiven Richterverhältnis betreffenden Gericht stand Mitwirkung ausgeschlossen war vgl. Kissel 3 . Aufl . Rdn . 2 ; Vollkommer . Fällen ist verfassungsrechtliche Anspruch Parteien gesetzlichen Richter verletzt auch absolute Revisionsgrund § Nr. gegeben . Zurückverweisung Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch macht gibt Berufungsgericht Gelegenheit gegebenenfalls auch Einwänden befassen Revision insbesondere angefochtenen Urteil zweiten TÜVGutachten gezogenen Schlußfolgerungen erhebt . Scharen Meier-Beck