BESCHLUSS 5 Juli Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Streitwertbegünstigungsantrag Beklagten wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte ist Erhebung Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber deutschen Patents Streitpatents gewesen . Streitpatent ist 30 . Oktober Patentregister . umgeschrieben worden erklärt hat Verfahren eintreten wollen . Angaben ist Beklagte Gesellschaftern jetzigen Patentinhaberin . Beklagte gibt weiter weitere Gesellschafter künftigen Verwertung Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei Gegenzug Rechtsverteidigung Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze . Beklagte hat Darlegung persönlichen Vermögensverhältnisse beantragt Streitwert Gunsten gemäß PatG herabzusetzen . II . Antrag ist unbegründet . Beklagte hat glaubhaft gemacht wirtschaftliche Lage Belastung Prozesskosten vollen Streitwert heblich gefährdet würde . eigenen Angaben ist Gründung jetzigen Patentinhaberin Übertragung Streitpatents erfolgt Beklagten Mittel Verteidigung Streitpatents Verfügung stellen . Umständen ist erkennen glaubhaft gemacht gegebenenfalls Umfang Belastung Beklagten vollen Streitwert berechneten Prozesskosten Verhältnis Bundeskasse eigenen Prozessbevollmächtigten gegebenenfalls Klägerin tatsächlich erhebliche Gefährdung wirtschaftlichen Lage Beklagten eintreten würde . Höhe sonstigen Einkünfte Vermögens kommt ebenso Frage Umstands Beklagte Streitpatent Interesse jetzigen Patentinhaberin verteidigt auch wirtschaftliche Verhältnisse umfassend berücksichtigen wären vgl. Senat Beschluss 20 . Januar juris Schulte-Kartei Nr. 8) . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 19.03.2009