BESCHLUSS 16 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Kurznachrichten § Ist Verletzungsbeklagte vorläufig vollstreckbares Urteil Einspruch Berufung eingelegt worden ist Patentverletzung verurteilt ist grundsätzlich geboten Zwangsvollstreckung Urteil gemäß § Abs. § Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen Klagepatent Patentnichtigkeitsverfahren Bundespatentgericht nichtig erklärt worden ist . gleichen Voraussetzungen ist Zwangsvollstreckung entsprechender Anwendung § Abs. auch Revisionsverfahren Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Revision Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen . Beschluss 16 . September OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts 25 . Mai Urteil Oberlandesgerichts 25 . April wird Sicherheitsleistung Höhe Millionen Euro einstweilen eingestellt . Gründe : Landgericht hat Beklagte Verletzung Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Klagepatents Kurznachrichtenfunktion Mobiltelefonen Unterlassung Auskunftserteilung Vernichtung Rückruf verurteilt Verpflichtung Beklagten Schadensersatz festgestellt . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen Revision zugelassen . hat Beklagte Beschwerde Ziel Zulassung Revision erhoben Senat noch entschieden hat . Unterdessen hat Bundespatentgericht landgerichtlichen Verfahrens erhobene Nichtigkeitsklage Beklagten Urteil 7 . Mai Klagepatent Wirkung Bundesrepublik nichtig erklärt . Zustellung Urteils hat Beklagte beantragt Zwangsvollstreckung angefochtenen Berufungsurteil einstweilen cherheitsleistung einzustellen . Antrag hat Senat Beschluss 8 Juli juris ersetzender Nachteil zurückgewiesen . Hiergegen richtet Anhörungsrüge Beklagten . II . zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet . ist jedoch zugleich Gegenvorstellung anzusehen führt Hinblick nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen patentgerichtlichen Urteils ergebende veränderte Sachlage einstweiligen Einstellung Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung . 1 . Zwangsvollstreckung Patentverletzung teilenden Erkenntnis ist § Abs. Verbindung § Abs. Landgericht Berufungsgericht grundsätzlich Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen Klagepatent rechtskräftiges Urteil Patentgerichts nichtig erklärt wird . Klagepatent Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist verurteilt Verletzungsgericht auch dann Verletzung Kraft stehenden Patents bejaht grundsätzlich nur dann Patentverletzung Nichtigerklärung überwiegend wahrscheinlich hält ; andernfalls setzt Verhandlung Rechtsstreits § jedenfalls erstinstanzlich Klage Nichtigerklärung Patents entschieden ist . vorläufig vollstreckbare Verpflichtung Verletzungsbeklagten Unterlassung Auskunft Rechnungslegung Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig rechtfertigen hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten steht Verurteilung Nichtigerklärung Klagepatents Grundlage entzogen werden wird . Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG Verbindung Grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch s. nur BVerfGE gebietet Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz Verfügung stellen Angriff Klagepatent Gegenangriff Rechtsbestand Patents Wehr setzen will . erfordert nur effektive Möglichkeit Angriff selbst Klage Nichtigerklärung führen können auch angemessene Berücksichtigung Umstands Angriff auch gegebenenfalls einzige Verteidigungsmittel Inanspruchnahme Patent liegen kann . gesetzlichen Regelung Ansprüche § § . PatG lediglich Kraft stehendes Patent verlangt Beseitigung Rechtsposition nur ausschließliche Zuständigkeit Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage Verfügung stellt kann Angriff Klagepatent anders anderen Rechtsordnungen Einwand Verletzungsverfahren Erhebung Widerklage Nichtigerklärung geführt werden . darf indessen führen Angriff Auswirkung Verletzungsverfahren versagt wird . Aussetzung Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich geboten hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten ist Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage standhalten wird . Ist Verletzungsbeklagte bereits vorläufig vollstreckbares teil Patentverletzung verurteilt reicht jedoch Aussetzung allein wahrscheinlichen Nichtigerklärung Klagepatents Rechnung tragen . Vielmehr erschüttert Erwartung Verletzungsgerichts Klagepatent werde nichtig erklärt werden zugleich Grundlage bereits ergangenen Patentverletzung erkennenden Urteils Versäumnisurteils Maße grundsätzlich geboten ist Möglichkeit Gebrauch machen Zwangsvollstreckung Urteil § Abs. Abs. Sicherheitsleistung einstweilen len . ist regelmäßig angezeigt Klagepatent erstinstanzlich Beurteilung Rechtsbeständigkeit berufene Bundespatentgericht bereits erklärt worden ist . entspricht auch obergerichtliche Einstellungspraxis vgl. OLG 7 Juli Herzklappenringprothese . andere Einschätzung kann Einzelfall geboten sein Gründen patentgerichtlichen Entscheidung gewichtige Anhaltspunkte ergeben Überprüfung Berufungsverfahren Voraussicht standhalten wird . kommt jedoch allenfalls Ausnahmefällen Betracht . 2 . Hat Patentgericht Streitfall Klagepatent nichtig erklärt ist Zwangsvollstreckung auch dann entsprechender Anwendung § § Abs. Abs. Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen Verletzungsverfahren Berufungsgericht bereits entschieden Beschwerde Nichtzulassung Revision zugelassenen Revision Bundesgerichtshof anhängig ist . Einstellungsmöglichkeit § § Abs. Abs. tritt insoweit Beklagten erster Linie erstrebte Senatsbeschluss 8 Juli erörterte Einstellung § Abs. Voraussetzungen Beschluss näher ausgeführt wurde erfüllt sind . Zwar ist Möglichkeit einstweilige Einstellung ckung auch dann anzuordnen Schuldner glaubhaft machen kann Vollstreckung ersetzenden Nachteil bringen würde Wortlaut § Abs. nur dann eröffnet vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Einspruch Berufung eingelegt wird . Vorschrift ist Revisionsverfahren Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde aber entsprechend anzuwenden Klagepatent erstinstanzlich nichtig erklärt worden ist . Sinn Zweck Differenzierung Voraussetzungen Abs. § Abs. ist erhöhten Richtigkeitsgewähr Rechnung tragen Gesetzgeber ähnlich § Nr. Abs. einerseits § § Abs. andererseits Berufungsurteilen verbindet . trägt Besonderheiten Verschränkung Patentverletzungsprozess Patentnichtigkeitsverfahren " Trennungsprinzip " ergibt hinreichend Rechnung . ergebende planwidrige Regelungslücke ist entsprechende Anwendung § Abs. auszufüllen . Verletzungsrechtsstreit muss Frage Aussetzung § Frage erhobene Nichtigkeitsklage hinreichende Aussicht Erfolg hat Instanz erneut geprüft werden zwar Berücksichtigung jeweiligen Standes Patentnichtigkeitsverfahrens . Beurteilung Frage bietet aber vergleichbare Richtigkeitsgewähr Beurteilung Rechtslage Übrigen Entscheidung Nichtigkeitsklage Verletzungsrichter erster Instanz Patentgericht obliegt . Gibt Patentgericht Nichtigkeitsklage so wird Richtigkeitsgewähr Berufungsurteils gleichsam Urteils liegenden Gründen erschüttert zwar gleichem Maße Richtigkeitsgewähr entsprechenden erstinstanzlichen Urteils . Regelung § Abs. zugrunde liegende Differenzierung ist insoweit Raum . Vielmehr muss Regelung § Abs. entsprechend herangezogen werden Berufungsurteil Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist . 3 . Grundsätzen ist auch Streitfall einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Berufungsurteil Urteil Landgerichts anzuordnen . angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden zung Nichtigkeitsklage werde voraussichtlich erfolglos bleiben ist Urteil Patentgerichts Grundlage entzogen . nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe Urteils enthalten Anhaltspunkte offensichtlich unrichtig ist . Hintergrund ist Vollstreckung angefochtenen Urteil entsprechender Anwendung § Abs. Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen . Besondere Umstände ausnahmsweise andere Beurteilung nahelegen könnten sind dargetan noch sonst ersichtlich . Auch Erklärung Klägerin rechtskräftigen Abschluss Nichtigkeitsverfahrens weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Verletzungsurteilen vorzunehmen verschafft Beklagten schon Rechtsposition vergleichbar einstweiligen Einstellung Zwangsvollstreckung wäre unbestimmten Vorbehalt unveränderten Sachlage " abgegeben wurde . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 25.04.2013