NAMEN Verkündet : 29 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung 19 . Dezember verkündete Urteil 1 . Senats Bundespatentgerichts wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin 21 Juli angemeldeten ropäischen Patents Streitpatents . Patentanspruch lautet Verfahrenssprache Englisch : " machine 20 ; ; sheet-like stock material product machine forming assembly 57 ; which forms stock material assembly ; which stock material forming assembly ; ; : 31 ; ; 30 ; ; ; 31 ; ; 35 ; ; forming assembly 57 ; assembly being 35 ; ; ; 30 ; ; ; ; ; assembly ; feed assembly being located within ; ; ; 35 ; ; 31 ; ; ; ; unit 30 ; ; ; having opening being another 31 ; ; 30 ; ; ; . " Streitpatentschrift enthaltene deutsche Übersetzung Patentanspruchs lautet : " Polster-Umformmaschine 20 ; ; Umarbeiten Umformen bahnartigen Ausgangsmaterials Polstererzeugnis Maschine Umformeinheit ; umfasst bahnartige Ausgangsmaterial Polsterstreifen strip umformt Zuführeinheit ; bahnartige Ausgangsmaterial Umformeinheit 57 ; fördert gekennzeichnet Maschine erste modulare Einheit 31 ; ; zweite modulare Einheit 30 ; ; ; umfasst erste Einheit 31 ; ; Gehäuse 35 ; ; Umformeinheit 57 ; aufweist Umformeinheit Gehäuses 35 ; ; gelegen ist zweite Einheit 30 ; ; ; Gehäuse ; ; Zuführeinheit ; aufweist Zuführeinheit ; Gehäuses 43 ; ; gelegen ist Gehäuse 35 ; ; ersten Einheit 31 ; ; Auslassöffnung Gehäuse ; ; zweiten Einheit 30 ; ; ; Einlassöffnung aufweist Gehäuse Bezug zueinander positionierbar sind Durchgangsweg Übertragen Polsterstreifens ersten Einheit 31 ; ; zweiten Einheit 30 ; ; ; bereitzustellen . " Patentanspruch sind Patentansprüche nachgeordnet . Patentanspruch betrifft Verwendung Umformmaschine Patentanspruch Patentansprüche entsprechende Verfahren . Klägerin ist Auffassung Gegenstand tents patentfähig sei vorbekannten Stand Technik erfinderischer Tätigkeit beruhe . Patentgericht hat Streitpatent nichtig erklärt . Hiergegen richtet Berufung Beklagten weiterhin Abweisung Klage Maßgabe erstrebt Patentanspruch sachliche Unrichtigkeit korrigiert werden soll . Hilfsweise verteidigt Streitpatent beschränkten Anspruchssätzen . Klägerin tritt Rechtsmittel . gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung ist begründet . Streitpatent betrifft Vorrichtung Verfahren Herstellen stoßabsorbierendem Füllmaterial Verpackungen . Streitpatentschrift schildert eingangs bekannte Polsterumformmaschinen bahnartiges Ausgangsmaterial Beispiel Papier Vielfachlagenform kissenartiges Polstererzeugnis Längsrichtung erstreckenden kissenartigen Abschnitten umgewandelt werde . Ausgangsmaterial bestehe vorzugsweise übereinander Geweben Schichten biologisch abbaubarem wieder wieder verwendbarem Kraftpapier zylindrische Walze aufgerollt sei . Verwendung bekannter Polsterumformmaschinen sei jeweils ganz bestimmtes Polsterprodukt eingeschränkt . sei Allgemeinen möglich Maschine andere Polsterprodukte Beispiel anderen Breite Dichte Dicke umzurüsten . sei insbesondere dann nachteilig nur geringe Produktionsmengen benötigt würden . Lehre Streitpatents sollen derartige Maschinen sert werden insbesondere sollen wirtschaftlicher Einsatz auch geringen Produktionsmengen ermöglicht Transport Wartung erleichtert werden . schlägt Patentanspruch Streitpatents formmaschine Umarbeiten Umformen bahnartigen Ausgangsmaterials Polstererzeugnis folgende Merkmale aufweist : 1 . Maschine umfasst 1.1 . erste modulare Einheit 1.2 . zweite modulare Einheit . 2 . erste Einheit weist Gehäuse 2.1 . Umformeinheit forming gelegen ist bahnartige Material Polsterstreifen strip umformt 2.2 . Auslassöffnung hat . 3 . zweite Einheit weist Gehäuse 3.1 . Zuführeinheit feed assembly gelegen ist bahnartige Ausgangsmaterial Umformeinheit fördert . Einlassöffnung hat . 4 . Gehäuse sind zueinander positionierbar positionable with another Weg Übertragen Polsterstreifens ersten Einheit zweiten Einheit bereitzustellen . Merkmal besagt Verbindung Folgemerkmalen Maschine einzelnen Einheiten modular aufgebaut ist . besteht mindestens Modulen jeweils eigenen befinden Merkmale 2 . 3 . Umformung Merkmal . Zuführung Merkmal . Materials dient Papier sein kann muss . Module sind Übrigen nur näher beschrieben Gehäuse ersten Gehäuse zweiten Einlassöffnung hat Merkmale . 3.2 . Gehäuse zueinander positionierbar sind Weg Übertragen Polsterstreifens bereitzustellen Merkmal . . II . Patentgericht hat Entscheidung folgt begründet : US-Patentschrift zeige beschreibe Polsterumformmaschine Umformeinheit bahnartige Material Polsterstreifen umforme Zuführeinheit bahnartige Ausgangsmaterial Umformeinheit fördere umfasse . modularer Aufbau Polsterumformmaschine sei Druckschrift erwähnt . seien jedoch bereits unterschiedlich aufgebaute Polsterumformmaschinen dargestellt beschrieben sei bereits entnehmen unterschiedliche Zuführeinheiten miteinander kombinieren auch gleiche Umformeinheiten Polsterumformmaschinen verwenden unterschiedliche Polsterprodukte herstellen könnten . sei Vorstufe modularen Aufbaus Fachmann Anregung entnehmen könne Polsterumformmaschine modulare Einheiten nämlich Umformeinheit Zuführeinheit aufzuteilen . Gesamtsysteme modulare Einheiten unterteilen sei Prioritätstag Streitpatents allgemein bekannt gewesen . papierverarbeitenden Bereich zeige auch deutsche Offenlegungsschrift . beschreibe bereits Fördervorrichtung Papierprodukte einzelnen standardisierten geschlossenen vorgefertigten Bauelementen zusammengesetzt sei . übrigen Merkmale Patentanspruchs beschrieben übliche Ausbildung modularen Einheiten gingen einfache konstruktive Anpassungen . . hält Überprüfung Berufungsinstanz stand . Gegenstand Streitpatents ist neu . zeigt ebenso nig übrigen Entgegenhaltungen modularen Aufbau Umformmaschine . Sachverständige hat Modul Bezugnahme einschlägige Literatur Subsystem Produkts definiert abgegrenzte Funktionen enthält einfache definierte Schnittstellen besitzt anderen Modulen kombinierbar austauschbar leicht überschaubar handhabbar Kenntnis inneren Aufbaus einsetzbar unabhängig nachprüfbar ist notwendigerweise stets Merkmale Definition erfüllt sein müssen . Module Sinne zeigen Entgegenhaltungen . Gegenstand Streitpatents beruht jedoch vorbekannten Stand Technik erfinderischer Tätigkeit . ergab Fachmann Patentgericht Recht angenommen hat Diplomingenieur Fachrichtung Maschinenbau Erfahrungen Konstruktion Verpackungsmaschinen möglicherweise auch Polsterumformmaschinen handelt Hinweis Dichte Packmaterialerzeugnisses Veränderung Abstands Umformeinrichtung Zuführeinrichtung Einstellung Düsendurchmessers Umformeinrichtung verändert werden kann Sp . Z. Sp . . bedeutet bereits ersten Schritt Flexibilisierung Anpassung Vorrichtung wechselnde Anforderungen Endprodukt . zeigt Patentgericht zutreffend ausgeführt hat verschiedene Ausführungen Zuführeinrichtung . erkennt Fachmann insbesondere Figur gezeigten Ausführungsform Umformeinrichtung Werkzeug sonst aber großen Aufwand Zuführeinheit trennen gegebenenfalls jeweils herzustellende Endprodukt geeignetere Einheit ersetzen lässt Einstellung Abstands Düsendurchmessers ausreicht notwendige Anpassung Umformeinrichtung vorzunehmen . mag Fachmann Zeitpunkt Anmeldung Jahre noch Veranlassung gegeben haben Austauschbarkeit gegebenenfalls auch Zuführeinrichtung nachzudenken . Perspektive änderte jedoch gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat Folgezeit insbesondere 80er Jahren Beginn folgenden Jahrzehnts Gebiet Transportverpackung höherer Grad Flexibilisierung verlangt wurde Hinblick deutlich größere Produktvariabilität -vielfalt auch Variabilität Verpackungsmittel notwendig machte Polsterumformmaschinen erforderte auch geringe Produktionsmengen möglichst Rüstaufwand kostengünstig hergestellt werden konnten . Bedarf schildert auch Streitpatentschrift Ansatzpunkt Verbesserung bekannten Polsterumformmaschinen . Fachmann Anmeldetag Streitpatents Problem gestellt sah Anforderungen Rechnung tragen größere Flexibilisierung erreichen veränderten Perspektive heranzog erhielt jedenfalls Möglichkeit Austauschs Umformeinrichtung anderes Gewicht . ergab möglichen Einstellungen Umformeinrichtung Flexibilisierung genügten Austausch trichterartigen Abschnitts Abhilfe schaffen konnte schon Figur dargestellten Ausführungsform großen Aufwand auch -9- nur Werkzeug möglich war . legte Fachmann Umformeinrichtung so auszubilden Austausch möglichst einfach zuverlässig durchführbar war . Methode Wahl war Ausgestaltung Umformeinrichtung austauschbare Einheit mithin " " übrigen Bestandteilen Polsterumformmaschine verbunden werden konnte . erforderte trichterförmige Ausgestaltung Patentgericht Recht ausgeführt hat ohnehin schon bereitgestelltes Gehäuse Umformeinrichtung auch Prioritätstag schon Sicherheitsgründen selbstverständliches Gehäuse übrigen Bestandteile Vorrichtung führte Fachmann modularen Einheiten Sinne Streitpatents Merkmal . Umformeinheit andere Zuführeinheit aufnimmt Merkmale . 3.1 . so ausgebildet zueinander angeordnet sind umgeformte Material ersten Modul zweite eintreten kann Merkmale . 3.2 . 4 . . Ausgestaltung wurde Fachmann Überlegung gehindert Kernbereich Umformmaschine eingriff Beklagte mündlichen Verhandlung ausgeführt hat . mag sein abstrakte Überlegung Polsterumformmaschine mindestens Module " zerlegen " Umformeinrichtung teilhabenden Zuführeinrichtung trennen Prioritätstag nahegelegen hat . kommt aber . erfindungsgemäße Lehre ist vielmehr schon nahegelegt Fachmann hatte auch Mittel verfügte Umformeinrichtung austauschbare Umformeinheit auszugestalten . IV . Patentansprüche haben Form Verwendungsanspruchs anderen sachlichen Gehalt Patentanspruch haben gleichfalls patentfähigen Gegenstand . V. Auch Fassung Hilfsanträge hat Patentanspruch Bestand . Hilfsantrag fügt Patentanspruch erteilten Fassung erste zweite Einheit " selektiv " miteinander verbindbar/ voneinander trennbar sind . Selektiv soll Ausführungen Beklagten mündlichen Verhandlung bedeuten unterschiedliche Module verbindbar sind . Trennbarkeit Verbindbarkeit verschiedener Module sind jedoch Sinn Zweck Verselbständigung Umformeinheit charakteristisch modularen Aufbau . Patentfähigkeit wird Zusatz begründet . Hilfsantrag fügt Patentanspruch erteilten Fassung Gehäuse zweiten Moduls auch Schneideeinheit aufnimmt . soll Gehäuse zweite Einheit angeordnet ist untergebracht werden . Schneideinrichtung bereits Umformeinheit angeordnet ist gibt verfahrensbedingt Abtrennen Polsterstreifens erst Fixierung umgeformten Geometrie Polsterstreifens erfolgen kann . Schneideinrichtung kann keinesfalls Umformeinheit Zuführeinheit befinden . kommt nur separate Anordnung Schneideinrichtung Anordnung Gehäuse Zuführeinrichtung Betracht . Möglichkeiten entscheidet Fachmann Zweckmäßigkeit . Unterbringung Schneideinrichtung Gehäuse Zuführeinrichtung ist naheliegende Möglichkeit . Hilfsantrag können erstes zweites Modul vielfachen Positionsbeziehungen relativ zueinander angeordnet werden . soll Beklagte mündlichen Verhandlung ausgeführt hat schiedlichen räumlichen Bedingungen Rechnung getragen werden können auch unterschiedlichen Abständen variablen Riegelpositionen . Möglichkeit variablen Bauweise ist Folge Aufteilung Module . Gebrauch machen hat Fachmann immer dann Veranlassung örtlichen Bedingungen verlangen . Entsprechendes gilt Gegenstand Patentanspruchs Hilfsantrag angibt Modul festen Träger angebracht werden kann . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz PatG . V.m . § Abs. . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung