NAMEN Verkündet : 28 November Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Allgemeinen Geschäftsbedingungen Luftfahrtunternehmens Flugprämienprogramm Mitglieder Prämienmeilen sammeln verschiedene Statuskategorien " " " " " Gold " " " erringen können benachteiligen Klauseln " Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen Gültigkeit Monaten . " " Hat Mitglied Zeitraum Monaten Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht behält Gesellschaft Recht Prämienmeilen streichen . " Mitglieder Geboten Glauben unangemessen sind unwirksam . Kündigungsklauseln Teilnahmebedingungen " Empfang Karte muss Gesellschaft Mitgliedschaft aufheben Mitglied Aufhebungsdatum Monate Zeit hat angesammelten Prämienmeilen einzulösen . " " Gesellschaft Vertrag kündigt erlöschen Prämienmeilen Ablauf Monaten Benachrichtigung Kündigung . " benachteiligen Mitglieder Geboten Glauben auch dann unangemessen sind unwirksam Prämienflugtickets längere Zeit Ausstellungsdatum gültig bleiben Prämienmeilen auch andere Waren Dienstleistungen eingelöst werden können Weiterführung Urteil 28 . Januar . Urteil 28 November ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . März aufgehoben soweit Nachteil Klägers entschieden worden ist . Berufung Beklagten Urteil 24 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Juni wird auch insoweit zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelzüge . Tatbestand : beklagte Luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam niederländischen Luftfahrtunternehmen Bezeichnung " B. Flugprämienprogramm Mitglieder Prämienmeilen sammeln können Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten " Allgemeine Bestimmungen F. -B. -Programms Folgenden nur : gemeine Bestimmungen . Inanspruchnahme FB-Programm angebotenen Dienstleistungen Vergünstigungen sind Mitglieder berechtigt Annahme Aufnahmeantrags Mitgliedskarte erhalten haben . werden zunächst Basisstatus eingegliedert höheren Statuskategorien " " " Gold " " Platinum " anschließen . Status werden " Statusmeilen angerechnet . können Flügen Beklagten näher bestimmten anderen Fluggesellschaften " " auch andere qualifizierte Aktivitäten gesammelt werden . Status " Silver " erwerben Mitglieder Anschrift Statusmeilen anerkannten Flügen Kalenderjahres übrigen Mitglieder Statusmeilen anerkannten Flügen gleichen Zeitraum . Ende Jahres wird Verlauf gesammelten Statusmeilen anerkannten Flüge folgende Jahr geltende Programmstatus Mitglieds bestimmt . Hat Jahr Statusmeilen angesammelt wird Basisstatus zurückgesetzt ; hat zwar Statusmeilen gesammelt genug aktuellen Status erhalten wird Klasse zurückgestuft Abschnitt Allgemeinen Bestimmungen . Kläger § UKlaG qualifizierte Einrichtung anerkannter hat Beklagten verlangt Verwendung Klauseln Allgemeinen Bestimmungen unterlassen . Gegenstand Revisionsverfahrens sind noch Bestimmungen Gültigkeit Prämienmeilen Programm-Mitgliedschaft Kündigung betreffen . Abschnitt Allgemeinen Bestimmungen Sätze Kläger angreift lautet : " 1Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen Gültigkeit Monaten . 2Ausschließlich Sammeln Meilen Flügen FBKommunikation bezeichnet Gültigkeit verlängernde qualifizierte Aktivitäten werden begriffen . 3Hat Mitglied Zeitraum Monaten Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht behält Gesellschaft Recht Prämienmeilen streichen . " Abschnitt betrifft Beendigung Mitgliedschaft . Partei kann vertragliche Vereinbarung jederzeit kündigen . Kündigt Mitglied Vertrag muss Mitgliedskarte durchgeschnitten Gesellschaft zurückschicken . Abschnitt Satz ist Zusammenhang geregelt : " Empfang Karte muss Gesellschaft Mitgliedschaft aufheben Mitglied Aufhebungsdatum Monate Zeit hat angesammelten Prämienmeilen einzulösen . " Satz bestimmt schließlich : " Gesellschaft Vertrag kündigt erlöschen Prämienmeilen Ablauf Monaten Benachrichtigung Kündigung . " Landgericht hat Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagt angegriffenen Klauseln Verhältnis Verbrauchern verwenden berufen . Berufungsgericht hat Klage insoweit abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen angegriffenen seln wichen Sinne § Abs. Nr. wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung benachteiligten Vertragspartner Beklagten auch sonst § Abs. Satz unangemessen . Kunde erhalte unentgeltliche Zusatzleistung vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen könne . Gültigkeit Flugprämien sei Streitfall schon laufenden Programms grundsätzlich Monate beschränkt ; Prämienmeilen könnten nur Anrechnung Preis neu buchenden Fluges Beklagten eingelöst werden auch zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften seien unentgeltlich Dritte übertragbar ; werde Fülle alternativer Einlösungsmöglichkeiten angeboten etwa zusätzlichen Service Komfort Flügen Hotelaufenthalte Mietwagenanmietungen Geschenkboxen Sportveranstaltungen Kauf zahlreichen Artikeln Bekleidung Schmuck Lederwaren Unterhaltungselektronik Spenden Meilen . Hintergrund sei beanstanden Fluggesellschaft Aufhebung Mitgliedschaft Kündigung Zeitraumes Monaten Abwicklung beendet sehen möchte . Kunde könne Anbetracht großen Bandbreite Einlösungsmöglichkeiten auch einstellen . Zugunsten Beklagten falle Gewicht längeren Bevorratung erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehe auch späteren Einlösung Prämien manifestiere . II . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Verwendung angegriffenen Klauseln benachteiligt Vertragspartner Beklagten Geboten Glauben unangemessen § Abs. Satz Abs. Nr. . 1 . Revisionserwiderung hat Berufungsgericht Recht angenommen Klauseln Sätzen Abschnitts oben . Allgemeinen Bestimmungen Inhaltskontrolle unterliegen . Inhaltskontrolle § Abs. Satz sind nur Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen Rechtsvorschriften engeren Sinne abweichen insbesondere Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen auch Klauseln wesentliche Natur Vertrages ergebende Rechte Pflichten Nachteil Vertragspartners einschränken sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen ständige Rechtsprechung vgl. etwa Urteil 28 . Oktober . 23 ; Urteil 8 . Oktober XI . . Inhaltskontrolle ausgenommen sind lediglich Bestimmungen unmittelbaren Gegenstand Hauptleistung . kontrollfähige Leistungsbeschreibungen Sinne sind Regelungen Art Umfang Güte geschuldeten Leistung so festlegen wesentliche Inhalt Vertrages bestimmt bestimmbar wird Urteil 12 . Juni XI Klauseln Hauptleistungsversprechen einschränken ausgestalten modifizieren inhaltlich kontrollieren sind Urteil 20 . Mai . . unterliegen genannten Klauseln Inhaltskontrolle . Bundesgerichtshof Bezug vergleichbares Flug- prämienprogramm bereits entschieden hat kann Verwender Rahmen Kundenbindungsprogramme gesetzlich geregelten Leitbilds entsprechender Vorgaben autonom bestimmen Anreize Bindung Kunden Unternehmen setzen will vgl. Urteil 28 . Oktober . . schließt Festlegungen Gültigkeitsdauer Rückvergütungsversprechens Einlösung Prämienmeilen grundsätzlich durchaus Urteil 28 . Januar . . Hauptleistungsversprechen bestand Fall teilnehmende Kunde Buchung Fluges dortigen Beklagten flugstreckenabhängige Anzahl Bonuspunkten gutgeschrieben bekam Jahren Flugdatum Erwerb Prämientickets Flugpreis anrechnen lassen konnte . unterscheidet Regelung Abschnitt Satz Allgemeinen Bestimmungen so maßgeblichen Sicht verständiger redlicher Vertragspartner Berücksichtigung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise Urteil 20 . Januar ZR . 17 ; Urteil 5 . Mai . verstanden wird entscheidenden Punkt . Prämienmeilen Mitglieds sind zunächst Zeitraum Monaten vorbehaltlos gültig . verfallen auch Ablauf Zeitspanne selbst Meilen Flügen Beklagten Meilen gesammelt FB-Kommunikation gültigkeitsverlängernde Ereignisse anerkannte Aktivitäten entfaltet werden Abschnitt Satz Allgemeinen Bestimmungen erst Beklagte Prämienmeilen streicht . Klausel gestattet Mitgliedern also Ausgangspunkt Einlösung Prämienmeilen unbestimmte Zeit Beklagten Recht umfassende Leistungsversprechen nachträglich einzuschränken . Jedenfalls Vorbehalts ist Inhaltskontrolle § Abs. unterworfen auch Einschränkungsmöglichkeit fakultativ ausgestaltet ist betroffenen Vertragspartner gleichermaßen Anwendung kommen mag . 2 . Annahme Abschnitt Satz Allgemeinen immungen benachteilige Mitglieder Treu Glauben unangemessen hat Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt bürgerliche Recht Verpflichtungen schuldrechtlichen Verträgen Allgemeinen nur § § . Einzelnen geregelte Rechtsinstitut Verjährung kennt besondere Frage Verjährung unabhängige Ausschlussfristen unangemessene Benachteiligung Zweifel auch anzunehmen ist Bestimmung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Verjährungsregelungen abgewichen wird vereinbaren ist § Abs. Nr. . So verhält Streitfall . Ansprüche Einlösung Flugprämienprogramm vorliegenden Art gesammelten Prämienmeilen unterliegen Weiteres auch Parteien übereinstimmend ausgehen regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren § . Beginn ist Schluss Jahres maßgeblich Anspruch entstanden ist § Abs. Nr. . Grundlage gesetzlichen Regelung könnte Mitglied Einlösung Prämienmeilen Zeitraum Jahren faktisch aber je konkreten Tag Prämienmeilenanfalls Verlauf Jahres bis zu Jahre lang erwarten . Regelverjährungsfrist § Jahren gehört wesentlichen Grundgedanken Verjährungsrechts Urteil 21 . April XI . . ist Inhaltskontrolle Leitbildfunktion Sinne § Abs. beizulegen . Abweichungen sind Grundsatz Vertragsfreiheit zwar schlechterdings ausgeschlossen vgl. Palandt/Ellenberger 76 . Aufl . . . sind aber Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsgrundsätze -grenzen beachten . ist formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen Verwender eigene Interessen einseitig Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht Benachteiligung höherrangige zumindest gleichwertige eigene Interessen Verwenders gerechtfertigt ist vgl. Urteil 1 . Februar . orientierten Bewertung erweist angegriffene Regelung unangemessen . Verjährungsfrist Mengen-)Rabattver- sprechen Gutschrift Prämienmeilen Flugprämienprogrammen vorliegenden Art Sache anzusehen ist . verkürzt werden darf kann je Art Gegenstand finanzieller Größenordnung Geschäfte Versprechen bezieht unterschiedlich beantworten sein . -9- Streitfall geht erster Linie Rabattgewährung Linienflüge Beklagten kooperierenden Luftfahrtunternehmen Abschnitt Allgemeinen Bestimmungen . handelt Leistungen einerseits durchschnittlichen finanziellen Größenordnung durchschnittlichen Bedarf Inanspruchnahme deutlich Geschäfte täglichen Bedarfs steckenden Rahmen fallen . Andererseits muss Fluggast aber doch gewissen Umfang wiederholt Anspruch genommen haben Einlösung attraktiven Prämie notwendige Anzahl Prämienmeilen angesammelt hat . berechtigten Erwartungen Mitglieder gehen Anbetracht Höhe Erwerb Prämienmeilen einzusetzenden eigenen Mittel Möglichkeit Einlösung Prämienmeilen angemessenen Zeitraum gewahrt sehen . wird angegriffene Regelung gerecht . angesammelten Prämienmeilen Monaten Inaktivität verfallen Beklagte Streichungsrecht Gebrauch macht wirkt Sache vielmehr gesetzliche Verjährungsfrist empfindlich verkürzende Regelung . ändert Meilengutschriften auch andere anerkannte kommerzielle Aktivitäten Mitglieder ausgelöst werden können . Abstriche Länge Mitgliedern erwarteten Nutzungszeitraums Beklagte Abschnitt Satz Allgemeinen Bestimmungen ausbedingt sind höherrangige zumindest gleichwertige eigene Interessen gerechtfertigt . Streichungsvorbehalt sollen Mitglieder Interesse Absatzsteigerung animiert werden " rechtzeitig " vorgegebenen Zeitintervall Aktivitäten entfalten Gültigkeit Prämienmeilen erhalten namentlich weitere Flüge buchen . Berufungsgericht Revisionserwiderung ist Bewertung beteiligten Interessen erheblicher Bedeutung Prämienmeilen unentgeltlich freiwillig gutgeschrieben . Beklagte gewährt zwar Rabatt freiwillig aber eigennützig . . Flugpreis mag Mitglieder höher sein außenstehende Vertragspartner Beklagten dennoch muss Rabattgewährung Einkünften Flugbuchungen erwirtschaftet werden . Höhe kalkulierten Preise kann nur dämpfend auswirken Vertragspartner Beklagten zugleich Mitglieder FB-Programms prämienberechtigt sind . Grund Beklagten Recht einzuräumen Mitgliedern Vorteile Rabatts Umfang nehmen Klausel Satz ermöglicht ist ersichtlich vgl. . . Recht rügt Revision auch Berufungsgericht längerfristiger Bevorratung Prämien einhergehenden Verwaltungsaufwand Rechtfertigungsgrund Gültigkeitsverkürzung Prämienmeilen anerkannt hat . Beklagte bietet Einsatz Prämienmeilen zahlreiche Leistungen Güter . erhöhter Verwaltungsaufwand einhergeht ist eigene ersichtlich wettbewerbsorientierte Grundentscheidung veranlasst Prämienangebot attraktiv gestalten insoweit hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigungsfähig . Gewicht fallen könnte hier nur Verfallfrist laufenden Mitgliedschaft Monate zurückzukommen sein wird Kündigung Monate begrenzt ist unzumutbarer zusätzlicher Bevorratungsaufwand entstünde . ist jedoch ersichtlich Revisionserwiderung zeigt auch Vorinstanzen gehaltenen unbeachtet gebliebenen Sachvortrag entsprechende Prognose tragfähig stützen könnte . räumt Bereitstellung zusätzlicher Flugkapazitäten Rede steht Mitglieder abfinden müssen einzelne Leistungen Wunschprämien uneingeschränkt Verfügung stehen verweist insoweit generelle Pflicht Leistungen überhaupt erst Verfügung stellen . Pflicht beruht aber aufgezeigt Wesentlichen Interesse eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Ausgestaltung Prämienangebots . 3 . Unwirksamkeit Abschnitt Satz Allgemeinen Bestimmungen Prämienmeilen Ivory-Mitgliedern Gültigkeit Monaten haben gelten vorstehenden Ausführungen sinngemäß . eigenen Verständnis Beklagten gilt auch Bezug Regelung Gültigkeit Prämienmeilen Aktivitäten Zeitintervalls Monaten verlängert . schränkt auch Klausel umfassende Hauptleistung nachträglich . Gleiche gilt Übrigen auch Mitglieder Basisstatus nur unmittelbar Beitritt erhalten auch Rückstufung unzureichender Ansammlung Meilen Referenzzeitraum oben . folglich auch Prämienmeilen betroffen sind höheren Status jedenfalls Ausgangspunkt unbefristet erworben haben . 4 . Regelungen weiter angegriffenen Klauseln Satz Mitglied eigener Kündigung Monate Zeit hat angesammelten Prämienmeilen einzulösen Kündigung Beklagte Prämienmeilen gleichen Zeitraum verfallen benachteiligt Mitglieder Geboten Glauben unangemessen § Abs. Satz . kann dahingestellt bleiben Hintergrund vorstehend Ausgeführten Weiteres schon gilt Regelungen nochmalige Verkürzung Verjährungsfrist bewerten sind Bestimmungen Verjährungserleichterung anderen Licht sehen sein könnten Zäsur Kündigung Vertragsverhältnisses anknüpfen . Klausel ist unwirksam . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Allgemeinen Geschäftsbedingungen Luftfahrtunternehmens Flugprämienprogramm unwirksam Prämieneinheiten Monaten Zugang Kündigung Unternehmen Teilnehmers verfallen reguläre vertragliche Verfallfrist Prämieneinheiten Monate bemessen ist . Ansicht Revisionserwiderung rechtfertigen Streitfall berücksichtigenden Gesamtumstände abweichende Beurteilung . Bundesgerichtshof genannten Entscheidung hervorgehoben hat Verfallzeitraum Prämieneinheiten Kündigung Zehntel regulären Laufzeit verkürzt wurde . besagt Kündigungsfrist kürzeren Referenzzeitraum angemessen bewerten sein könnte . Berufungsgericht Kündigungsfrist Streitfall unbedenklich gehalten hat Gültigkeit Prämienmeilen vornherein Monate begrenzt sei beruht unzutreffenden Prämisse Begrenzungsregelung Inhaltskontrolle standhält . genannten Fall abweichende Bewertung ist gerechtfertigt Prämien Kündigung lediglich halben Jahres beantragt werden müssen Wahl Prämientickets betreffende Flugreise aber noch längeren Zeitraums angetreten werden kann . ändert Vertragspartner Notwendigkeit gestellt werden Disposition Prämienmeilen Kündigungsfall eingeräumten Frist treffen grundsätzlich bestimmtes Reiseziel entscheiden nur noch bestimmten Bedingungen geändert werden kann Abschnitt Allgemeinen Bestimmungen . Notwendigkeit Auswahlentscheidungen eingeräumten Frist weitere Zukunft planen müssen kann Vertragspartner Auswahlentscheidungen Einsatz Prämienmeilen sinnwidrig erhebliche Interessen Beklagten gegenüberstünden Druck setzen . gilt gesteigertem Maße dann angesammelte Prämienmeilen Einlösungsmöglichkeiten ausreichen . Revisionserwiderung vielfältigen alternativen Möglichkeiten Verwertung Hotelübernachtungen Mietwagen verweist ändert Vertragspartner auch insoweit nur Verfall Prämienmeilen vorzubeugen Dispositionen treffen müssen Geeignetheit eigenen Zwecke angegriffenen Klauseln ausgelösten zeitlichen Entscheidungsdruck möglicherweise anders eingeschätzt hätten . gilt vergleichbarer Weise auch Revisionserwiderung angeführten Einlösungsmöglichkeiten Erwerb Kleidung Unterhaltungselektronik . . angefochtene Urteil kann Bestand haben Berufungsgericht Nachteil Klägers entschieden hat ist insoweit aufzuheben . Senat kann insgesamt Sache selbst entscheiden § Abs. Rechtsstreit Grundlage getroffenen Feststellungen Endentscheidung reif ist weitere Feststellungen erwarten sind . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung