BESCHLUSS 28 Juli Patentnichtigkeitssache hier : Akteneinsichtsersuchen Rechtsanwälte Dr. GmbH Partner Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : jeweils Rechtsanwälten Einsicht Dr. Akten Partner GmbH wird ZR gewährt . Gründe : Rechtsanwälte Dr. Partner GmbH haben jeweils Erstellung Kopie Akten Nichtigkeitsverfahrens Übersendung gebeten . Klägerin hat Gesuchen widersprochen . Beklagte hat erklärt habe grundsätzlich Einwände weise jedoch Bestimmung Gegenstandswerts Sache Gerichts Parteien geheimhaltungsbedürftig sei Dritte gesondertes Interesse nachweisen . II . Anträgen Akteneinsicht ist stattzugeben . § Abs. PatG gilt Akteneinsicht Parteien Nichtigkeitsverfahrens Regelung § PatG entsprechend Recht Einsicht Akten Patentamts betrifft . . vgl. Beschluss 17 . Oktober Akteneinsicht . gen sind Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden vgl. Busse/ Keukenschrijver 7 . Auflage § . . ist Einsicht Akten Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur förmlichen Antrag jedoch zusätzlichen Darlegung berechtigten Interesses abhängig . kann Wortlaut § Abs. PatG Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden vonseiten Patentinhabers Hinblick Akteneinsicht gleich behandelnden Nichtigkeitsklägers entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird . Erst bedürfte Abwägung beteiligten Interessen . Beklagte hinweist Bestimmung Gegenstandswerts Sache Gerichts Parteien geheimhaltungsbedürftig sei ist schutzwürdiges Interesse Beklagten zumindest Teile Akten Einsicht auszunehmen sind substantiiert dargetan . Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung