NAMEN Verkündet : 13 . April Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 . April Vorsitzenden Richter Scharen Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Klägerin wird 30 November verkündete Urteil 3 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert . deutsche Patent wird Umfang Patentansprüche nichtig erklärt . Beklagten tragen Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagten sind Inhaber 10 . Februar angemeldeten deutschen Patents Streitpatents . Streitpatent betrifft fahrbare Betonpumpe umfasst Patentansprüche . Nichtigkeitsklage allein angegriffenen Patentansprüche lauten folgt : " 1 . Fahrbare Betonpumpe Fahrgestell Mastbock schwenkbaren Lagerung Pumpenmastes hinteren vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen Abstützen Arbeitsstellung hinteren Stützbeine Schwenklagern 8) bezogen richtung F etwa angelenkt sind Fahrtstellung Betonpumpe Fig . Schwenklagern 8) Fahrtrichtung F hinten erstrecken Schwenklager vorderen unmittelbarer Nähe Schwenklager 8) hinteren Stützbeine angeordnet sind vorderen Fahrtstellung Schwenklagern Fahrtrichtung F vorne Wesentlichen parallel Fahrtrichtung F erstrecken . 2 . Fahrbare Betonpumpe Anspruch Schwenklager 8) vorderen hinteren Stützbeine gemeinsamen quer Fahrtrichtung F erstreckenden Querträger befestigt sind auch Mastbock befestigt ist . " nachgeordneten Patentansprüche wird Streitpatentschrift verwiesen . Verletzung Streitpatents gerichtlich Anspruch genommene Klägerin hat beantragt Streitpatent Umfang Patentansprüche nichtig erklären . hat geltend gemacht Streitpatent Stand Technik patentfähig sei Gegenstand neu sei jedenfalls aber erfinderischer Tätigkeit beruhe . hat Klägerin insbesondere jeweils bereits Erteilungsverfahren Beurteilung Patentfähigkeit herangezogenen deutschen Offenlegungsschriften Anlage Anlage Beschreibung Streitpatents gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift Anlage Prospekt Firma " Autobetonpumpen " Anlage angeführt ; hat Weiteren verschiedene veröffentlichte Druckschriften fahrbaren Autokränen berufen insoweit Streitpatent Patentschrift Anlage deutsche Offenlegungsschrift Anlage deutsche Offenlegungsschrift Anlage entgegengehalten . Bundespatentgericht hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Berufung Klägerin erstinstanzlichen Antrag Nichtigerklärung Streitpatents Umfang Patenansprüche weiterverfolgt . bezieht ergänzend u.a. Prospekt italienischen Hersteller beworbenen fahrbaren UP . Beklagten treten Rechtsmittel tent hilfsweise dahingehend verteidigen Ende Patentanspruchs weitere erteilten Patentanspruch übernommene Merkmal hinzugefügt werden soll : " Schwenklager 8) Stützbeine richtung F Mastbock angeordnet sind . " Auftrag Senats hat . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat Sache Erfolg . 1 . Streitpatent betrifft fahrbare Betonpumpe vorderen hinteren seitlich ausschwenkbaren Stützbeinen Abstützen Betonpumpe Arbeitsstellung . Streitpatentschrift ist Stand Technik deutschen Offenlegungsschrift Anlage Betonpumpe bekannt Schwenklager vorderen kurz Fahrerhaus angelenkt sind Fahrtstellung Betonpumpe Fahrtrichtung hinten geschwenkt werden . hinteren Stützbeine sind Abstand Länge eingefahrenen vorderen Stützbeines vorderen Schwenklager angelenkt . Streitpatentschrift führt Anordnung zwar insoweit bewährt habe Ausschwenkbarkeit Stützbeine zusammen Teleskopierbarkeit ausreichenden Abstand Abstützpunkte Mastbock ermögliche . Allerdings müsse Ausschwenken vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum Verfügung stehen hinten vorne geschwenkt werden müssten . bemängelt Beschreibung Streitpatents derartige Betonpumpen kleineren Baustellen häufig einsetzbar seien da Platz Ausschwenken vorderen Stützbeine Verfügung stehe . sei deutschen Offenlegungsschrift Anlage Betonpumpe bekannt vorderen Stützbeine Kreuzanordnung diagonal angeordnet seien Schwenkbarkeit vorderen teleskopierbaren Stützbeine verzichtet werde . Lösung kritisiert Streitpatent maximal erzielbare Länge Stützbeine begrenzt sei nur Länge vorderen jedoch Anordnung Bezug Betonpumpe variieren lasse . 2 . Nachteilen soll Lehre Streitpatents abgeholfen werden Betonpumpe deutschen Offenlegungsschrift Anlage bekannten gattungsbildenden Art vgl. Streitpatentschrift Sp . so verbessert werden universeller einsetzbar sein möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit Stützbeine auch Einsatz Baustellen erlauben soll nur geringer seitlicher Freiraum vorhanden ist . soll Patentanspruch Streitpatents Hauptantrag verteidigten Fassung fahrbare Betonpumpe folgenden Merkmalen Verfügung gestellt werden : umfasst Fahrgestell Mastbock schwenkbaren Lagerung Pumpenmastes hintere vordere seitlich ausschwenkbare teleskopierbare Stützbeine Abstützen Betonpumpe Arbeitsstellung . hinteren Stützbeine sind Schwenklagern bezogen Fahrtrichtung etwa angelenkt erstrecken Fahrtstellung Betonpumpe Schwenklagern Fahrtrichtung hinten . Schwenklager vorderen sind unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine angeordnet vorderen Stützbeine Fahrtstellung Schwenklagern Fahrtrichtung vorne Wesentlichen parallel Fahrtrichtung erstrecken . 3 . Vorteil erfinderischen Lösung vorgeschlagenen Anordnung vorderen kennzeichnenden Merkmalen Arbeitsstellung Betonpumpe mehr seitlichen Scheitelpunkt geschwenkt werden müssen sieht Streitpatent Aufstellen Betonpumpe auch schmalen Einfahrten möglich sei ; bleibe volle Ausfahrbarkeit vorderen Stützbeine erhalten so Pumpe auch weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar sei . Zusammenhang haben Beklagten zutreffend ausgeführt Winkel vorderen Stützbeine engsten Stellung Fahrerhaus vorbeigeführt werden können umso flacher ist je weiter Schwenklager vorderen Stützbeine Richtung Schwenklager hinteren verschoben werden . bietet auch Möglichkeit Verlängerung Abstützbasis vorne Verlagerung Schwenklager hinten dann verringernden Anstellwinkel vorderen Fahrzeuglängsachse ergibt insbesondere beengten Baustellen Pumpenmast unmittelbar Fahrerhaus aufgerichtet wird weiteren technischen Vorteil auch gerichtliche Sachverständige bestätigt hat . Merkmal e Patentanspruchs gibt Schwenklager vorderen Stützbeine " unmittelbarer Nähe " Schwenklager hinteren angeordnet sein sollen . Patentgericht hat Begriff " unmittelbarer Nähe " verstanden Schwenklager vorderen hinteren Stützbeine räumlich direkt nebeneinander liegen weiteren Bauteile befinden . Auslegung allerdings zunächst Wortsinn Attributs " unmittelbar " spricht Nähe Schwenklager zueinander konkretisiert ist beizutreten . Verständnis Begriffs " unmittelbarer Nähe " steht insbesondere betreffenden Schwenklager Streitpatentschrift Anlenkung einzig beschriebenen Ausführungsform Patentanspruch geschützt wird bevorzugten Weiterbildung Erfindung " ergeben soll Sp . Z. diesbezüglichen Abbildungen direkt nebeneinander liegend dargestellt werden . Ausführungsbeispiel ist Figur Streitpatentschrift entnehmen Schwenklager unmittelbar Fahrgestell verbunden sind noch Querträger befindet jeweils seitlich angeordnet sind . gibt Streitpatentbeschreibung Sp . Z. dort Schwenkachsen bezeichneten Schwenklager gemeinsam Querträger befestigt sind selbst Fahrgestell verbunden ist . Dementsprechend ist auch schematischen Zeichnung Figur Streitpatentschrift erkennen dort nur Halbkreis Mittelpunkt Drehachsen skizzierten Schwenklager etwa schmalen Stirnseite Querträgers direkt nebeneinander befinden Abstand auseinander liegen Querträger gebildet wird . Insoweit führt schon Patentanspruch erfasste Art Befestigung Schwenklager jeweils seitlich Ende Querträgers Relativierung Begriffs " Unmittelbarkeit " Gestalt Ausführungsform vorgeschlagenen Befestigungsmittels Schwenklagern Bauteil befindet . Abstands Schwenklagern einzig beschriebenen Ausführungsform Querträger geschaffen Breite bestimmt wird kann Begriff unmittelbaren Nähe " nur funktional-technischen Sinne Gesamtinhalt Streitpatentschrift Berücksichtigung Patent lösenden Problems verstanden werden . ist sehen Merkmale erfasste Zuordnung Schwenklager zueinander vorderen Stützbeine Verfügung stehenden Raum bestimmt Merkmal gekennzeichnete Ausrichtung Fahrtstellung ermöglicht . Ausrichtung erzielbaren vorgenannten Vorteile Stand Technik Streitpatentschrift Bezug gattungsbildende Vorrichtung deutschen Offenlegungsschrift Anlage abgrenzt setzen technisch jedoch unmittelbare Nähe Wortsinn direkten Nebeneinander nur Länge vorderen bestimmte geringe Entfernung Schwenklager zueinander . bringt Streitpatentbeschreibung auch selbst Gegenüberstellung Erfindung verbundenen Vorteile möglichen Nachteile -9- nunmehr " näher aneinander liegenden " Schwenklager Ausdruck Sp . Z. . Merkmal erfasste Neuausrichtung vorderen ist Nähe Schwenklager zusätzliche funktionale Qualität verbunden . Vielmehr könnte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat weitest mögliche Zurückverlegung vorderen Schwenklager etwa Verlängerung vorderen geradezu kontraproduktiv erweisen Teil gewonnenen zusätzlichen Länge wieder Überbrückung Verschiebungsstrecke Schwenklager verloren geht Ausschwenken vorderen Stützen benötigte seitliche Fläche zunehmender Nähe Schwenklager zunimmt Verlängerung Stützbeine Stabilität abnimmt . Beklagten ausgeführt haben Merkmal unmittelbaren Nähe " auch Positionierung Mastbocks Fahrerhaus Zusammenhang stehe Patenanspruch erteilten Fassung Streitpatents erfasst ist Hilfsantrag aufgegriffen wird ist Streitpatentschrift ersichtlich noch Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden vorgenannte Betonpumpen Stand Technik entsprechende Platzierung Mastbocks erst vorgeschlagene Anordnung Schwenklager ermöglicht wird . gerade Offenlegungsschrift Anlage Figur zeigt findet Fahrerhaus angeordneten Mastbock auch dort ebenfalls erfolgenden Anlenkung vorderen Stützbeine hinreichend Platz . eigenständiger Offenbarungsgehalt zusätzlichen technischen Anweisung Lage vorderen Schwenklager ist Begriff Unmittelbarkeit Nähe Merkmal somit beizumessen . vorgenannte Ausführungsform erfindungsgemäßen fahrbaren Betonpumpe zeigen Streitpatentschrift abgebildeten Figuren nachstehend verkleinert wiedergegeben werden ; Betonpumpe Figur Seitenansicht angeschwenkten Stützbeinen dargestellt wird bietet schematische Zeichnung Figur Draufsicht ausgeschwenkten Stützbeine Fahrzeughälfte . II . Patentgericht hat Gegenstand Streitpatents patentfähig erachtet Wesentlichen folgt begründet : Ergebnis mündlichen Verhandlung habe festgestellt werden können Lehre Patentanspruchs Streitpatents Fachmann nahe liegender Weise erfinderisches Dazutun aufgezeigten Stand Technik ergebe . Patentanspruch gehe Oberbegriff Betonpumpe Anlage beschrieben sei . Betonpumpe befänden Schwenklager vorderen unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine erstreckten auch vorderen Stützbeine Fahrtstellung Schwenklagern Fahrtrichtung vorne hinten . Somit seien gattungsbildenden zumindest Merkmale verwirklicht . Betonpumpe Anlage seien Schwenklager vorderen Stützbeine vorgesehen somit auch unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine angeordnet seien . hinaus erstreckten vorderen Stützbeine Fahrtstellung Fahrtrichtung vorne vielmehr verliefen schräg Fahrtrichtung . Somit fehlten auch dort zumindest Merkmale f. Anlage Prospekt Firma " Autobetonpumpen " zeige Betonpumpe vorderen hinteren Stützbeine Fahrtstellung Art Klappmessers nebeneinander lägen . Auch dort befänden Schwenklager unmittelbarer Nähe Ausrichtung Stützbeine Fahrtstellung sei derart hintere Stützbein vorne vordere Stützbein hinten zeige . Somit fehlten auch dort zumindest Merkmale f. Druckschriften Anlage Anlage Anlage Anlage zeigten Betonpumpen befassten . seien gezeigten Krane Schwenklager vorderen Stützbeine unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine angebracht . Vielmehr seien Schwenklager vorderen hinteren Stützbeine Laufräder voneinander getrennt Fig . entgegengesetzten Enden Chassis angeordnet Fig . . seien Schwenklager vorderen hinteren Stützbeine verbreitert ausgebildeten Teil Fahrgestells voneinander getrennt . Weiterhin erstrecken vorderen hinteren Stützbeine Fahrtrichtung vorne . Gleiches gelte . seien Schwenklager vorderen hinteren Stützbeine ebenfalls unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet . Dort befände Stützlagern vielmehr Schwenkeinrichtung Kranausleger tragende Gestell . Somit fehle Druckschriften abgesehen Tatsache dort Betonpumpen handele zumindest Merkmal Merkmal Schwenklager vorderen Stützbeine unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine angeordnet seien sei somit gesamten aufgezeigten Stand Technik Vorbild . . Beurteilung hält Angriffen Berufung stand . Lehre Streitpatents ist zwar Übereinstimmung Patentgericht neu anzusehen § PatG auch Klägerin mündlichen Verhandlung mehr Zweifel gezogen hat . Streitpatent beruht jedoch erfinderischen Tätigkeit Begründung Schutzfähigkeit erforderlich ist Satz PatG . 1 . Inhalt mündlichen Verhandlung ist Wertung treffen Fachmann durchschnittlichen Könnens Zeitpunkt Patentanmeldung imstande war Grundlage vorbekannten Standes Technik Hilfe allgemeinen Fachwissens Lehre Patentanspruch Streitpatents gelangen erfinderischer Überlegungen bedurfte . ist Streitfall Fachmann Parteien Frage gestellten Darlegungen gerichtlichen Sachverständigen Fachhochschulingenieur guter praktischer Erfahrung anzusehen mittelständischen Baumaschinenhersteller beschäftigt ist Anregungen Entwicklung Neuerungen Tagesgeschäft etwa Erfahrungen Baustellenpraxis dort auftretenden Einsatzproblemen Beobachtungen Baumaschinenmessen erhält . 2 . Gebiet Streitpatents typischerweise tätigen Fachleuten stellte Zeitpunkt Anmeldung Streitpatents zwar allgemeines regelmäßig auftretendes jedenfalls spezielles fallweise bewältigendes Problem Bauwesen Streitpatentschrift dargestellte Schwierigkeit Verwendung gattungsgemäßer Betonpumpen engen Baustellen 80er Jahren Bauen Bestand immer größeren Anteil Hochbau erreichte Einsätze Baustellen nur geringen Freiräumen zunahmen . gerichtlichen Sachverständigen schriftlichen Gutachten geschilderten Entwicklung bestand Fachwelt Veranlassung Überlegungen Verbesserung Abstützkonstruktion insbesondere Großgeräten anzustellen ausreichend lange Abstützbasen auch seitlich begrenzten Raumverhältnissen erreichen . So bezog etwa schon März veröffentlichte Streitpatenschrift gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift Anlage betreffende Problematik . wurde BetonpumpenHersteller Putzmeister Anmelder Lösung angeboten ermöglichen sollten " Betonpumpe auch engen Baustellen aufgestellt werden kann Fahrzeuge vorderen Schwenkbeinen Teleskopschwenkbeinen Platz mehr finden würden " Sp . Z. . Entsprechende Geräte wurden eigenem Vorbringen Beklagten Verhandlungstermin auch hergestellt . Auch Streitpatentschrift ebenfalls erwähnte Lehre deutschen Offenlegungsschrift Anlage Oktober angemeldet wurde greift Platzproblem fahrbare Betonpumpen Großbaustellen Gebäudesanierungen bietet Lösung Verringerung Platzbedarfs Positionieren Offenlegungsschrift weiteren Entgegenhaltungen zumeist " Abstützarme " bezeichneten Stützvorrichtungen . Ausführungen Sachverständigen kam Fachmann Überlegungen gattungsgemäßen Betonpumpen Schwenkradius vorderen Stützbeine verringert werden könnte mehrfaches Teleskopieren Betracht . Weiterentwicklung Stützkonstruktion wäre allerdings teuer technisch aufwendig etwa Erfordernisses Teleskopelemente regelmäßig schmieren . Denkbar wäre auch gewesen Chassislieferanten Chassis schmalerem Fahrerhaus beschaffen umso Schwenkkreis vorne erweitern . hätte Abstimmung Lieferanten erfordert Abhängigkeit bedeutet . waren Gründe weiter einheitlichen Lösung suchen Schwenkradius Stützbeine auch Winkel engsten Stellung Fahrerhaus vorbeigeführt werden können verringern lässt . Wertung Fachmann Suche Verbesserungsmöglichkeit Lehre technischen Handeln gemäß Patentanspruch nahegelegt war führt Wesentlichen bereits Streitpatentschrift selbst dargestellte Stand Technik . bereits dargelegt bezieht Streitpatentschrift Beschreibung Problems Lösung patentgemäßen technischen Lehre geht erster Linie deutsche Offenlegungsschrift Anlage . Patentschrift betrifft Vorrichtung Verstellen Stützverlängerungen insbesondere Arbeitsmaschinen Betonpumpen . offenbart fahrbare Betonpumpe Oberbegriff Streitpatentanspruchs angegebenen Merkmalen kennzeichnende Merkmal Teil Merkmals vorderen Stützbeine Fahrtstellung Wesentlichen parallel Fahrtrichtung erstrecken . Entgegenhaltung abgebildeten Figur waren Fachmann Einsetzbarkeit Betonpumpen beengten Raumverhältnissen verbessern suchte unterschiedlichen dort eingezeichneten Schwenkbögen geläufig je Lage Halterung Schwenklagern jeweils ergeben . konnte zeichnerischen Darstellung unmittelbar entnehmen Ausfahren Stützbeine Fahrtstellung Arbeitsstellung vorderen vorderen Bereich Fahrgestells gehalterten Schwenklager angelenkt sind großen Winkel über ° seitlichen Scheitelpunkt erforderlichen Freiraum geschwenkt werden müssen Breite Länge eingefahrenen vorderen Stützbeins entspricht ; sind hinteren Stützbeine etwa angeordneten Schwenklager angelenkt sind nur Fahrzeuglängsrichtung kleinen Anstellwinkel schwenken direktem Weg Standsicherheit erforderliche Stützposition erreichen . hinteren Bereich vorgesehenen Anordnung Stützbeine fand Fachmann Vorbild entsprechende Anlenkung auch vorderen Stützbeine Anordnung hinteren Stützbeine konventionelle Art Abstützung hinten Betonpumpen weiteren Offenlegungsschrift Anlage Reich-Katalog " Autobetonpumpen " Anlage S. bekannt war . Fachmann problematisch erkannten großen Schwenkbereich vorderen vermeiden wollte bot vorteilhaft erkannte Schwenkbewegung hinteren Stützbeine vorderen übertragen . hatte vorderen Schwenklager jeweils Länge vorderen Stützbeins hinten versetzen vorderen ebenfalls etwa anzulenken . Abstand Fahrerkabine Schwenklagern hinteren Stützbeine Figur deutschen Offenlegungsschrift Anlage nahezu Länge vorderen Stützbeins entspricht rücken Schwenklager zwangsläufig Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine vorderen Stützbeine Fahrtstellung Schwenklager Fahrtrichtung vorne gerichtet Fahrgestell geklappt werden sollen . Fachmann etwa Besuch Baustellen auch andere Baumaschinen Blick hatte wurde Überlegungen fahrbaren Betonpumpen mittleren Bereich Fahrgestells nur herkömmlicher Weise hinteren auch vorderen dergestalt anzulenken dort spiegelbildlich hinteren Stützbeine nur Fahrzeuglängsrichtung kleinen Anstellwinkel geschwenkt werden müssen direktem Weg Standsicherheit erforderliche Stützposition erreichen bestätigt entsprechende bekannte . gehörten Stand Technik Fachmann interessant war Entwicklung Abstützvorrichtungen fahrbare Betonpumpen befasste . Entwicklung betrifft Betonpumpen Fachgebiet Baumaschinentechnik sind gleichen Betriebsumfeldbedingungen Baustellen ausgesetzt benötigen dort gleichermaßen Abstützbasis hinreichende Kippstabilität auskragender Last erreichen . gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat stellt mobile Betonpumpe letztlich Pumpeinrichtung Schlauch Mobilkran angeordnet ist Ausleger Art Position Abstützung besonderen Anforderungen Betonpumpe angepasst ist . mobile Betonpumpen entwickelnde Abstützvorrichtungen dienen mithin Zweck beheben entsprechende Probleme . Demgemäß sind vorliegenden Verfahren entgegengehaltenen Patentveröffentlichungen zusammen Betonpumpen Anwendungsbereich behandelten Abstützvorrichtungen genannt zumindest Angabe Fahrzeugart umfasst . Beispielsweise erläutert deutsche Anlage ausdrücklich dort offenbarte Lehre auch anwendbar ist S. Abs. . Erfinder Streitpatents zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift Anlage zählen mobilen Betonpumpen ebenfalls Kranfahrzeuge Sonderfahrzeugen dort offenbarte Abstützvorrichtung bezieht . Betrachtung Abstützkonstruktionen lag Verwandtschaft Geräte ursprünglich auch Betonpumpen entwickelt wurden Fachmann . Ausleger aufzunehmenden höheren Lasten noch größeren Anforderungen stabile Abstützung genügen müssen regten erst recht Blick Gestaltung Entwicklung Neuerungen Betonpumpen ließen vorteilhaft erkannte Prinzip spiegelbildlichen Ausrichtung vorderen hinteren Abstützbeine Reihe Vorbildern entsprechender Geometrie Bewegungsführung Stützbeine finden . Beispielsweise beschreibt Patentschrift Anlage u.a. Vorrichtung Festhalten Hebezeugen Fördermitteln Fahrzeugen ähnlichen Aggregaten will vorgeschlagenen Abstützvorrichtung Kippsicherheit Geräte auch beengten Raumverhältnissen schmalen Eingängen erhöhen . Entgegenhaltung zeigt Figur Fahrgestell aufgebautem Montagekran Auslegerbock schwenkbaren Lagerung Kranauslegers . seitlichen Abstützarme spiegelsymmetrisch angeordnet sind werden Betrieb ausgeschwenkt Fahrt Fahrzeugrahmen herangeklappt . Fahrtstellung sind vorderen Stützarme parallel Fahrgestell vorne hinteren Stützarme hinten ausgerichtet . deutsche Offenlegungsschrift Anlage betrifft Transportfahrzeug angeordnete schwenkbare Kranauslegereinrichtung zeigt Abstützeinrichtung tragenden Gestell Arbeitsstellung ausschwenkbaren Stützarmen bestehen mittleren Bereich Fahrgestells angelenkt sind . Figuren ist entnehmen vorderen Stützarme Fahrtrichtung vorne hinteren Stützarme Fahrtrichtung hinten ausgerichtet sind . konkretes Vorbild vorgenannte Grundüberlegung patentgemäßen Lehre bildete auch veröffentlichte Prospekt Autokran " UP " italienischen Herstellers . Gerät sind Abbildungen Anlage Betrieb ausgeschwenkten seitlichen Abstützarme spiegelsymmetrisch angeordnet werden Fahrt Fahrzeugrahmen herangeklappt . Fahrtstellung sind vorderen Stützarme parallel Fahrgestell vorne hinteren Stützarme hinten ausgerichtet . Beklagten machen Berücksichtigung Stützvorrichtungen geltend Streitfall entgegengehaltenen Konstruktionen Mastbock Kranausleger jeweils zentral Schwenklager gebildeten Abstützviereck liegt Schwenklager vorderen Stützbeine unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine befinden . Einwand greift jedoch auch Senat vorgenommenen Auslegung Begriffs unmittelbaren Nähe " schon Ausgangspunkt Beurteilung erfinderischen Tätigkeit hier Entgegenhaltung deutschen Offenlegungsschrift Anlage beschriebene Betonpumpe nächstliegender Stand Technik ist . Insoweit geht Mobilkrane betreffenden Entgegenhaltungen Feststellung fachmännischen Verständnisses Anmeldezeitpunkt Streitpatents nur ergänzend heranzuziehen sind allein entnehmende Prinzip spiegelbildlichen Ausrichtung vorderen hinteren Abstützarme . ist Beklagten näher ausgeführt worden Ergebnis mündlichen Verhandlung auch sonst ersichtlich Anordnung Abstützviereck Fachmann Entwicklungsüberlegungen bestärkenden Betrachtung verwandten Baumaschinen vorzufindenden Abstützkonstruktion hätte abhalten sollen . Entwicklung streitpatentgemäßen Streitpatentschrift selbst " verblüffend einfach " bezeichneten Sp . Lösung stand eingefahrene technische Fehlvorstellung Fachwelt Lehre Streitpatents hätte ablenken können . ist einmal behauptet worden Lehre Sicht Fachwelt technisch ausführbar erzielte technische Erfolg erreichbar gehalten Irrtum Erfindung widerlegt worden ist . Streitpatentschrift vorgibt " große Bedenken Fachleuten Hinblick bestünden näher aneinander liegenden Schwenklager höheren Torsionskräften gerechnet werden müsse Sp . wird technisches Vorurteil dargelegt angebliche Nachteile hingewiesen lediglich Abwägung erwartenden Vorteilen neu bewertet werden . Ohnehin sind allerdings che Sachverständige mündlichen Verhandlung überzeugend Widerspruch Beklagten dargelegt hat Torsionsprobleme sonstige Nachteile Formstabilität Fahrgestell aufgesetzten Aufbaueinheit eng beieinander liegenden Anlenkpunkten Stützbeine verbunden können nur unzureichende Breite Stärke Trägers entstehen Pumpenmast Mastbock ausgehenden Kräfte geleitet werden . 3 . Patentanspruch rückbezogene Unteranspruch hat gleichfalls Bestand ; eigenständigen erfinderischen Gehalt ist ersichtlich Beklagten auch geltend gemacht . Fachmann ist Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen klar Lkw-Fahrgestell üblicher Bauweise benötigt Tragfähigkeit gewährleisten Kranausleger Betonpumpenmast steifen Unterstützungskonstruktion bedarf Kräfte Arbeitsausrüstung aufnimmt Querverbindung Fahrgestellseiten dort befindlichen Abstützarme verteilt . So sind Stand Technik etwa deutschen Offenlegungsschriften Anlage Fig . Anlage Fig . Anlage Fig . entnehmen ist gemeinsamen Stützbeine Rahmen befestigt auch Mastbock Kranaufbau trägt . gemeinsamen Rahmens Querträger vorzusehen stellt lediglich zweckmäßige konstruktiven Ermessen Fachmanns liegende Weiterbildung Betonpumpe Patentanspruch . IV . hilfsweise verteidigte Fassung Streitpatents führt abweichenden Beurteilung . Beklagten Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal Schwenklager Stützbeine Fahrtrichtung bock angeordnet sind fügt erteilten Patentanspruch nur konstruktives Detail auch eigenem Vorbringen Beklagten eigenständiger erfinderischer Gehalt zukommt . bereits Patentgericht zutreffend dargelegt hat war Anmeldezeitpunkt fahrbaren Betonpumpen üblich Mastbock Fahrerhaus anzuordnen . Beispiele Stand Technik zeigen Anordnung etwa deutsche Offenlegungsschrift Anlage Figur Prospekt Firma Reich " Autobetonpumpen " Anlage S. . V. Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz PatG . Scharen Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 30.11.2006