NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird 13 . Dezember verkündete Urteil 57 . Zivilkammer Landgerichts aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht beklagte Luftfahrtunternehmen eigenem abgetretenem Recht Ansprüche Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. ABl . Nr. S. kurz : Verordnung geltend . Kläger buchte Mitreisende GmbH Flug Berlin-Tegel Fort zurück . Vertrag sah ausführendes Luftfahrtunternehmen ersten letzten Teilabschnitt Beklagte zweiten dritten Flugabschnitt Unternehmen -Gruppe . Kurz Start erklärte Pilot Instrumente Druckverlust Hydraulik anzeigten . Maschine wurde Warteposition verbracht . etwa Minuten gab Pilot bekannt Reparatur längere Zeit Anspruch nehme Passagiere Maschine verlassen müssten . Kläger Mitreisenden wurden Flug Fort umgebucht ; wurden Gepäck neue Bordkarten ausgehändigt . erreichten Fort Stunden später ursprünglich geplant . zunächst Flug vorgesehene Maschine flog etwa ½ Stunden später Passagiere . Kläger hat geltend gemacht Beklagte habe Flug annulliert Klage Ausgleichszahlung gemäß Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Satz Buchst . Verordnung Höhe € Person insgesamt € Zinsen verlangt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Revision Kläger entgegentritt verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Anspruch Klägers eigenem abgetretenem Recht folge Art . Abs. Buchst . Verbindung Art . Abs. Satz . Verordnung . habe Annullierung gebuchten Flugs vorgelegen . Berücksichtigung Umstände ergebe Beklagte geplanten Flug durchgeführt habe . Kläger Mitreisenden seien anderen Flugzeug anderen Flugnummer Wiederaushändigung Gepäcks Umbuchung erneutem Einchecken geänderte Flugroute Ziel befördert worden . ändere auch Flug Stunden Minuten später allerdings Passagiere stattgefunden habe . Pilot habe Fluggästen mitgeteilt müsse schadhaftes ausgewechselt werden ; Reparatur werde längere Zeit Anspruch nehmen Passagiere müssten Maschine verlassen Schalter Beklagten Umbuchung anderen Flug vornehmen lassen . ordnung abstelle Flug mindestens Platz gebucht gewesen sei könne individuelle Beförderungsmöglichkeit einzelnen ankommen . Entscheidend müsse vielmehr kollektive Beförderung Gruppe Passagieren sein Buchung Transport entschieden hätten . Begriff Flugs könne allein Flugnummer Fluggerät bestimmen . Vielmehr sei abzustellen Gruppe Passagieren ursprünglichen Planung habe transportiert werden sollen wesentlich gleicher Zusammensetzung befördert werde . Hier sei ursprünglich gebuchten Passagiere Flug befördert worden . liege lediglich Verspätung Maschine tatsächlich später geflogen sei . Entscheidendes Merkmal Durchführung Flugs Sinne Verordnung sei Transport Passagieren . könne Verbringen leeren Flugzeugs nächsten Einsatzort Flugdurchführung angesehen werden . Beklagte könne auch Art . Abs. Verordnung berufen . könne dahinstehen Annullierung Undichtigkeit Hydraulik-Verteilergehäuse zurückgegangen sei Beklagten behaupteten Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien . bedürfe vorliegend auch Entscheidung technischer Mangel Entlastungsgrund Betracht kommen könne . Jedenfalls stelle Cockpit angezeigter geringer Füllstand Hydrauliksystems Undichtigkeit außergewöhnlichen Umstand Sinne Verordnung . allgemeiner Lebenserfahrung könnten Flüssigkeiten Luft Gas gefüllten technischen Komponenten Undichtigkeiten auftreten . erkennen können würden derartige Geräte Füllstandsanzeigern ausgestattet . Auch vorliegend sei entsprechende Anzeige Cockpit vorhanden gewesen . Jedenfalls sei Leckage Komponente Transportmittels durchaus bekanntes nur höchst selten auftretendes ungewöhnliches Ereignis . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsurteil kann Bestand haben rechtliche Beurteilung Berufungsgerichts habe Annullierung Kläger gebuchten Flugs vorgelegen Feststellungen getragen wird . Verordnung unterscheidet Art . individualisierbare Fluggäste treffenden Nichtbeförderung Annullierung ; ist gesetzlichen Definition Art . lit . Verordnung Nichtdurchführung geplanten Flugs mindestens Platz reserviert war . Differenzierung ist Annullierung vollständige Aufgabe Absicht Flug vorgesehenen Form durchzuführen ; insoweit erhält auch subjektives Element Feststellung Sinn Zweck Regelung allerdings tatsächliche subjektive Absicht Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann . insbesondere Erwägungsgrund Ausdruck gekommenen Anliegen Annullierung verbundenen Ärgernissen Unannehmlichkeiten Fluggäste entgegenzuwirken kann Verordnung nur gerecht werden insoweit erkennbaren äußeren Umständen ersichtliche Absicht Unternehmens Entscheidungsträger abgestellt wird . Hinsicht lassen tatrichterlichen Feststellungen abschließende Bewertung . Allerdings hat Berufungsgericht unstreitigen Teil Tatbestands ausgeführt Pilot etwa Minuten bekannt gegeben habe Reparatur nehme längere Zeit Anspruch Passagiere müssten Maschine verlassen Schalter Beklagten Umbuchung vornehmen . so formulierte begründete Aufforderung Umbuchung stellt Indiz vollständige Aufgabe Absicht Flug durchzuführen ; könnte insbesondere Verbindung weiteren Umständen Fehlen Hinweisen falsche rechtliche tatsächliche Einordnung Störung Annullierung schließen sein vgl. auch Sen . . 17.7.2007 . berechtigt erscheint Annahme Annullierung dann Beklagte Passagieren Anschlussflugs Termingründen hätten warten wollen können Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten hat zwingend verweisen . hat Beklagte Rechtsstreit geltend gemacht Berufungsgericht zutreffend Darstellung streitigen Vorbringens ausgeführt hat . Dort hat Vorbringen Beklagten Berufungsverfahren wiedergegeben habe Passagieren Anschlussflugs Termingründen hätten warten wollen können Gründen Kulanz Umbuchungsmöglichkeit angeboten . Darstellung lag zunächst nur Angebot Serviceleistung Verminderung Folgen gegebenen Verspätung . Fall kann Fluggäste Angebot Gebrauch machen Luftfahrtunternehmen Erfüllung Wünsche gelingt auch hergeleitet werden liege Annullierung Passagiere eigenen Wunsch anderweitig befördert wurden ursprünglich vorgesehene reparierte Flugzeug Stunden leer nächsten Einsatzort verbracht werden muss . Dann würde Revision hinweist zusätzliche Service ausführenden Luftfahrtunternehmen Nachteil gereichen . Verständnis ist auch Sinn Zweck Verordnung geboten . würde sogar je unterschiedlich auswirken innerstaatliche stark frequentierte Flugroute handelt Fluggäste schneller umbuchen lassen Langstreckenflug . kann also vorliegenden Fall maßgeblich insoweit außen hin indifferenten Umstand abgestellt werden letztlich Fluggäste andere Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht worden sind . Ansicht Berufungsgerichts ist auch Frage entscheidend Ersatzflug weitere Passagiere transportiert wurden . liegt Hand dann Reparaturarbeiten Fluggäste umgebucht werden konnten neue Fluggäste einfinden schließlich verspäteten Flug transportiert werden können . Vorliegen Verspätung beständen Zweifel . Dann kann aber Frage Annullierung zufälligen Umständen abhängen ursprünglich vorgesehenen Fluggäste umgebucht werden konnten zwischenzeitlich verspäteten Abflug neuen Fluggäste eingefunden haben . Beklagten behaupteten Äußerung liegenden Angebot Annahme Fluggäste lässt auch Sicht Aufgabe Absicht Beförderung vorgesehenen Flug gleicher Weise unstreitig bezeichneten Äußerung Piloten herleiten . Berufungsgericht Äußerung abweichenden Vorbringens unstreitig behandelt hat lässt angefochtene Urteil erkennen . Umfang Widersprüchlichkeit tragen Feststellungen Berufungsurteil sind auch Senat bindend . -9- Widerspruch ist auch unerheblich weiteren Feststellungen Berufungsgerichts unabhängig genauen Inhalt Äußerung Piloten Annahme Annullierung tragen könnte . endgültige Aufgabe Flugs Annullierung mag zwar Berufungsgericht ebenfalls abgehoben hat Einzelfall sprechen Passagiere Flugzeug verlassen mussten Gepäck wieder ausgehändigt wurde vgl. AG neue Bordkarten ausgegeben wurden anderen Flugnummer anderen Flugzeug anderen Fluggesellschaft zusammen anderen Passagieren befördert wurden vgl. m.w . Sonderheft 7/2007 S. ; f. ; . ; . Zwingend ist Schluss jedoch . neue Abfertigung selbst Beförderung anderes Luftfahrtunternehmen können auch zurückzuführen sein ausführende Luftfahrtunternehmen etwa Wege Subcharter Ersatzflugzeug angemietet hat vgl. Sen . aaO . kann auch Rückgabe beruhen ; kann Rahmen Reparatur notwendig geworden sein einzelne Passagiere Angebot anderweitiger Beförderung Gebrauch gemacht haben Zugriff Gepäck ermöglichen Gepäck Fluggäste Maschine geholt zugeordnet werden musste . Auch Ausgabe neuen Bordkarte kann Folge Einsatzes Ersatzflugzeugs sein . Berufungsgericht entscheidend angesehene Umstand Gruppe ursprünglich gebuchten Passagiere Wesentlichen gleicher Zusammensetzung befördert wurde tritt etwa auch dann Beförderung Ersatzmaschine erfolgt Sen . aaO . Grundlage bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann abschließend beurteilt werden Kläger Mitreisenden gebuchte Flug annulliert worden ist lediglich Fall Verspätung vorgelegen hat . bedarf Klärung Rechtsfolgen Annullierung Verspätung unterschiedlich geregelt sind . Klärung erübrigt vorliegenden Fall auch Rücksicht Gewicht Verspätung . Zwar hat Senat Auslegung Verordnung denkbar gehalten mehr Willen Luftfahrtunternehmens ankommt Durchführung Flugs festzuhalten Verspätung so lange dauert Fluggast Nichtdurchführung Flugs gleichkommt Annullierung auszugehen ist vgl. Sen . . 17.7.2007 . . Umstände sind hier indessen festgestellt auch sonst ersichtlich . würden auch ergeben Kläger Mitreisenden Ziel Fort Stunden später vorgesehen erreichten . Art . Abs. Verordnung stellt verzögerte Ankunft nur Abflugverspätung vgl. auch Führich Sonderheft 7/2007 S. ; ; ; AG . 12.7.2007 juris . . Berufungsgericht wird erneut Frage nachzugehen haben Beklagte Kläger gebuchten Flug annulliert hat . Sollte Frage bejahen wird weiter klären sein Beklagte Art . Abs. Verordnung berufen kann . ist richtige Anwendung Gemeinschaftsrechts so offenkundig vernünftige Zweifel Raum bliebe vgl. Rechtssache C-283/81 Slg . . Revisionsverfahren wäre auszusetzen Art . Vorabentscheidung richtshofs Europäischen Gemeinschaften einzuholen vgl. Frage Entlastung Vorliegen technischen Defekts Sen . . Veröffentlichung vorgesehen . Vorabentscheidungsersuchen gegenwärtigen Verfahrensstadium scheidet noch offen ist überhaupt Voraussetzungen Haftung Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Verordnung erfüllt sind . Berufungsgericht auch Entscheidung Kosten Revision übertragen ist wird jedoch prüfen haben Blick alsbaldige Klärung dann entscheidungserheblichen Frage selbst Möglichkeit Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Gebrauch macht . Keukenschrijver Vorinstanzen : AG Berlin-Wedding Entscheidung LG Entscheidung 13.12.2007