NAMEN Verkündet : 14 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 14 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Scharen Keukenschrijver Richterin Recht erkannt : Revision Kläger wird 16 . Juni verkündete Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Kostenausspruch insoweit aufgehoben Berufung Kläger Abweisung Beklagte gerichteten Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Alleineigentümer Grundstückes Gebiet erstbeklagten bayerischen Gemeinde . Grundstück war früher Meßwerkzeugfabrik benutzt worden . Nachbargrundstücke gehörten Gemeinde Herrn .. Kläger planten Areal Wohnanlage errichten . 5 . Dezember gründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ; notariellem Vertrag 12 Juli übernahmen Kläger Gesellschafter jeweils Miteigentum vormals Kläger allein gehörenden Grundstück Preis jeweils DM . 30 . September trafen Kläger erstbeklagte Gemeinde Herr Vereinbarung privates Umlegungsverfahren jeweiligen Grundstücke Grenzen neu festgelegt wurden . übernahmen Kläger Pflicht " Vertragsflächen frei eventuellen Altlasten Bodenverunreinigungen ordnungsgemäßen Zustand übergeben " . Kläger Plan Wohnanlage selbst errichten aufgegeben hatten verkauften 17 . Februar notarieller Form Grundstück M.-Bauträgergesellschaft mbH. Auch Erwerber machten bereits Umlegungspartnern gegebene Zusage . Abrißarbeiten stellte Rahmen anschließenden Tiefbauarbeiten Boden Grundwasser Grundstücke Areals verunreinigt waren . Kosten Sanierung Bodens beziffern Kläger 523.293,35 DM ; Grundwasserverschmutzung erwartenden Sanierungskosten betragen Angaben Kläger bis Mio. DM . Kläger haben vorerst DM Schadensersatz erstbeklagten Gemeinde Beklagten gerichtlich geltend gemacht . Beklagte nehmen Anspruch März Baugrunduntersuchung Schadstoffbelastung betraut worden war 17 . Mai schriftlichen Bericht erstattete Kläger Hinblick Schadstoffbelastung Boden auch Hinblick Grundwasserverschmutzung ungenügend halten . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Klägern eingelegte Revision ist Umfang Abweisung Beklagte gerichteten Klage angenommen worden . Beklagte verfolgen Kläger Zahlungsbegehren . Beklagte ist entgegengetreten . Entscheidungsgründe : zulässige Rechtsmittel Kläger hat Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg . 1 . Berufungsgericht geht schriftlichen Bericht 17 . Mai zugrundeliegende Vertrag Werkvertrag allein Kläger Beklagten gekommen sei ; entsprechender Abtretung stehe nunmehr aber Kläger pflichtwidriger Erfüllung Werkvertrages erwachsener Schadensersatzanspruch Klägern . begegnet rechtlichen Bedenken ; sind hiergegen Revision Kläger Beklagten erhoben . 2 . Berufungsgericht hat Verletzung Werkvertrages Beklagte festgestellt . Beklagte habe abfallrechtliche Bewertung Bodens Grundstücks Kläger geschuldet . abfallrechtliche Problematik habe Beklagten erstellte Gutachten jedoch unklar gar inhaltlich falsch behandelt . Beklagte habe vorgefundenen Werten nur Orientierungswerte Bayerischen Altlastenleitfadens aber 1 . Hessischen VwV gegenübergestellt vereinbarungsgemäß habe abgestellt werden sollen . habe zwar Empfehlung aushubbegleitende Überwachung Zwecke Ausschlusses unzulässig hoher Belastungen Deponien ausgesprochen ; Anschluß sei aber behauptet worden Entsorgung könne zugelassenen Deponie erfolgen . Gutachten Beklagten habe unzutreffenden Eindruck erweckt durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen Beschaffenheit Bodens Orientierungswerte 1 . Hessischen VwV überschritten seien anfallender Aushub Zwecke Aussicht genommenen Deponie angedient werden könne erhöhte Kosten zahlen müssen . ist auch Revisionsinstanz auszugehen . Revision zeigt Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung Auftrag Gutachten getroffenen Feststellung Rechtsfehlers weiteres Fehlverhalten Beklagten Untersuchung Bodens abfallrechtlichen Bewertung Bodenaushubs unberücksichtigt gelassen habe . Revision verweist zwar Vorbringen Kläger späteren Erdarbeiten schlimmsten Bodenverunreinigungen gerade Bereich Areals gefunden worden seien gehört habe Beklagte eigenem Vorbringen untersuchen gehabt habe . Allein folgt jedoch ordnungsgemäßen Vorgehen auch Beklagte Bodenverunreinigungen hätte erkennen aufdecken müssen . ausgegangen werden kann vollständig bezahlte schriftliche Bericht 17 . Mai wesentlichen vertragsgemäßes Werk abgenommen ist hätte näherer Darlegung Kläger bedurft beispielsweise Beklagten übernommene Aufgabe fachgerecht vorgehenden Gutachter veranlaßt hätte tatsächlich durchgeführten Rammund schweren Ramm-Sondierungen niederzubringen Sondierungen gerade Orten vorzunehmen späteren Erdarbeiten Verunreinigungen haben feststellen lassen . Auch Revisionserwiderung vermag allein Hinweis Kläger Diplom-Ingenieur selbst fachkundig genug gewesen sei Aussagen schriftlichen Bericht Beklagten richtig einzuschätzen Rechtsfehler Feststellung Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzung aufzuzeigen . fehlt Hinweis Tatsacheninstanzen vorgetragen gewesen sei Kläger seien beispielsweise Deponie maßgeblichen Grenzwerte eingedrungene Reinigungsmittel eigener Erfahrung Erkenntnis bekannt gewesen . war durchaus möglich anzunehmen auch Kläger sonstigen Berufungsgericht einzelnen abgehandelten Angaben schriftlichen Berichts 17 . Mai beispielsweise Beklagten dort zugleich mitgeteilten Wert entnommen hat Aussicht genommenen Deponie sei Entsorgung derart belasteten Bodens normaler Aushub möglich . 3 . Standpunkt Kläger hat Berufungsgericht Schlechterfüllung Werkvertrages auch gesehen nur Bodenbegutachtung aber auch Grundwasseruntersuchung vorgenommen tatsächlich vorhandene Verunreinigung Grundwassers festgestellt wurde . Pflicht Beklagten Grundwasseruntersuchung habe bestanden Bericht 17 . Mai zugrundeliegende Untersuchungsauftrag entsprechend beschränkt worden sei . ergebe Aussage Landgericht Zeugen vernommenen Mitarbeiters Beklagten habe Sickergrube untersuchenden Fläche Vorhandensein bereits geführten Vorgesprächen möglich erschienen sei Untersuchung einbeziehen wollen ; Kläger habe dann aber erklärt Untersuchungsbedarf sei insoweit vorhanden Sickergruben Grundstück gegeben habe . Auch tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler erkennen . Unrecht verweist Revision weitere Angaben Zeuge gemacht hat Revision glaubt entnehmen können Beschränkung Untersuchung Hinblick mögliche Schadstoffe Grundwasser sei Gegenstand maßgeblichen Gesprächs Kläger gewesen . Würdigung Berufungsgerichts ist vielmehr auch Berücksichtigung Gesamtaussage Zeugen vertretbar . ist Sickergruben gesucht untersucht werden sollten auch gesprochen worden Grundwasser vorhandenen Brunnen betonaggressive Stoffe untersucht werden solle . Aussage Zeugen hatte Beklagte Durchführung Maßnahmen vorgeschlagen ; Vorschläge hat Kläger negativ reagiert erklärt hat Untersuchungsbedarf bezüglich etwaiger Sickergruben vorhanden sei angegeben hat Brunnen lediglich Grundwasserstand ermittelt werden solle . Zeugenaussage gibt Verhalten wieder gedeutet werden kann Schadstoffuntersuchung vereinbarungsgemäß auch Grundwasseruntersuchung erstrecken sollte . ist auch beanstanden Berufungsgericht Zeugen geglaubt hat . Vorwurf Revision Berufungsgericht habe erhebliche Eigeninteresse Zeugen Ausgang Rechtsstreits verkannt ist unberechtigt . gegenteiliger Anhaltspunkte Sache Revision gewesen wäre ist auszugehen Berufungsgericht Würdigung bewußt war Zeuge Beklagten Erledigung Auftrags Klägers eingesetzte Mitarbeiter war . Meinung Revision brauchte Berufungsgericht Überzeugung entgegenstehend Unterschied erachten Anbetracht Aussage Zeugen vernommenen Mitarbeiters -9- erstbeklagten Gemeinde Hinblick Frage ergeben hatte Untersuchung Baugrundstück Kläger nur Teile beziehen sollte später Gründung erforderlich werden würde . Rückschluß allgemeine Glaubwürdigkeit Zeugen hätte allenfalls dann zweifelhaft sein können Aussagen Zeugen unvereinbar gewesen wären . war aber Feststellung Berufungsgerichts gerade Fall . Revision übersieht Zeuge genannte Frage bejaht hat auch Beantwortung ausdrücklich angegeben haben Festlegung sei Ortstermins geschehen währenddessen Aussage Zeugen streitige räumliche Beschränkung geschuldeten Untersuchung abgesprochen worden ist . Berufungsgericht entscheidend erachteten Ortstermin geführte Gespräch anlangt stand sachlicher Widerspruch . scheinbar verbleibender Widerspruch konnte Übereinstimmung Darstellung Beklagten erklärt werden Aussage Zeugen Inhalt Beklagten erteilten Auftrags Aussage Zeugen aber bezogen hatte Beklagte Klägern gewünscht hatte . Kläger Verständnis entgegengetreten sind auch erneute Vernehmung Zeugen Klärung scheinbaren beantragt haben hatte Berufungsgericht Veranlassung insoweit Amts erneute Beweisaufnahme einzutreten . Rechtsprechung entwickelten Revision Kläger angeführten Gründe auch entsprechenden Antrag Partei erneute Vernehmung Zeugen Rechtsmittelgericht erfordern lag Umständen hier . Revision bemängelt Berufungsgericht habe berücksichtigt schriftliche Gutachten auch andeutungsweise Berufungsgericht angenommene Beschränkung Gutachtenauftrags erwähne wird beachtlicher Rechtsfehler ebenfalls aufgezeigt . Sinn schriftlichen Gutachtens ist gewonnenen Erkenntnisse wiederzugeben ; genaue Darstellung Auftrags ist entbehrlich . Verläßliche Schlüsse Umfang Auftrages erlaubt Gutachten allenfalls dann auch insoweit eindeutige Angaben enthält . Meinung Kläger sprechende Angaben kann Revision verweisen . Aufgabenstellung befassende Seite schriftlichen Berichts 17 . Mai ist ganz allgemein gehalten . Beschränkung ergibt Zwingendes hieraus . Angabe Beklagte sei " Baugrunduntersuchung Hinblick Schadstoffbelastung Boden Bodenluft beauftragt " spricht Gegenteil " Grundwasserproblematik " untersucht werden sollte . ergibt auch Erwähnung hydrogeologischen Situation " ; war lediglich Lage wasserführender Bodenschichten aber Beschaffenheit Grundwassers angesprochen . mithin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts einvernehmlichen Untersuchung Grundwassers ausnehmenden Beschränkung Auftrags Beklagte erweisen schließlich auch unerheblich Beklagten besondere Fachkenntnisse erwartet werden konnten . Unrecht leiten Kläger Falle Sache Beklagten gewesen sei forschen auch Grundwasser verunreinigt sei . Arbeiten üblicherweise Entgelt angeboten erledigt werden braucht entsprechenden Auftrag durchzuführen . getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts kam hier allenfalls Pflicht Beklagten Betracht Kläger Notwendigkeit Grundwasseruntersuchung hinzuweisen . Pflicht verletzt haben kann Beklagten jedoch vorgeworfen werden Zeuge ausgesagt Berufungsgericht geglaubt hat zunächst geeignete Vorschläge gemacht hat mögliche Grundwasserverunreinigungen erkennen könne Kläger Durchführung sodann abgelehnt hat so Berufungsgericht ausgedrückt hat " Untersuchungsauftrag so beschränkt war Beklagten Untersuchung bezüglich Grundwasserproblematik geschuldet war . hat Beklagte lediglich unterlassen weiter Vorschlägen bestehen . hierin Pflichtverletzung gesehen werden könnte macht auch Revision geltend . 4 . Berufungsgericht hat angenommen festgestellte Verletzung Gutachtenauftrags Beklagte letztlich Unterlassen bestanden habe unmißverständlich hinzuweisen erst Rahmen aushubbegleitender Maßnahmen unzulässig hohen Belastungen Deponien hohen Entsorgungskosten gerechnet werden müßte bereits getroffenen Feststellungen einzelnen Stellen untersuchten Fläche Orientierungswerte maßgeblichen 1 . Hessischen VwV überschritten seien habe Kläger nachteiligen Vermögensdispositionen geführt ; Erwerb Grundstücksmiteigentumsanteile Übernahme Pflicht Sanierung Areals habe Gutachten Beklagten gestützt . Schluß mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag Beklagten Kläger schon Fertigstellung schriftlichen Berichts Durchführung Bebauung beschlossen auch Sanierungsvereinbarungen Erstbeklagten Herrn abgeschlossen gehabt hätten sei berücksichtigen . Auch läßt Rechtsfehler erkennen . Annahme Berufungsgericht festgestellten Ursächlichkeit lag gegebenen Umständen . Nichtberücksichtigung nachgereichten Vorbringens war prozeßordnungsgemäß . Beklagten war nur nachgelassen Schriftsatz Kläger 28 . April erwidern . befaßte Handlungen Gutachten Beklagten ausgelöst habe . Nichtberücksichtigung Vorbringens Beklagten war mithin § gedeckt . Revisionserwiderung Recht meint gehört allerdings Zurückverweisung Sache nachfolgend erörternden Gründen geboten ist Vorbringen Prozeßstoff Berufungsgericht verhandeln erneuten Entscheidung würdigen haben wird . 5 . Berufungsgericht hat ausgeführt Vermögensdispositionen Kläger unklaren gar inhaltlich falschen Angaben Belastung untersuchten bedingt gewesen seien hätten Schaden Klägers geführt . Kläger habe zwar Aufwendungen Miteigentumsanteil DM gehabt sei ferner Anteil DM Kosten Sanierung Bodens belastet Angaben Kläger insgesamt DM ausmachten . weiterer Folge Gutachtens Beklagten sei aber Grundstück M.-Bauträgergesellschaft mbH veräußert Erlös erzielt worden insgesamt DM betragen habe . Kläger zustehende Anteil DM sei Schadensberechnung berücksichtigen . Kläger erwachsene Nachteil 394.114,92 DM sei mehr ausgeglichen . Berechnung beanstandet Revision Ergebnis Recht rechtsfehlerhaft . Revision ergibt Rechtsfehler allerdings Berufungsgericht abgelehnt hat Schadensberechnung Nachteil Kläger auch voraussichtlichen Kosten Grundwassersanierung berücksichtigen Darstellung angefochtenen Urteil weiteren Betrag bis zu Mio. DM ausmachen sollen . Berufungsgericht ausgeht Klägern gegebene Zusage auch Pflicht Grundwassersanierung Folge hat ist freilich Beklagten Feststellungen Berufungsgerichts vorzuwerfende Pflichtverletzung Begutachtung Bodens ursächlich auch Grundwassersanierung notwendigen Kosten . Auch ständiger Rechtsprechung geforderte Adäquanz kann verneint werden Verunreinigung Bodens auch Verunreinigung Grundwassers Folge haben kann . Lehre Adäquanz schließt Schadenszurechnung nur Schadenseintritt Lebenserfahrung liegt . . etwa . VOB/B Nr. Schaden . ist jedoch anerkannt sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden weitere Kriterien erforderlich sein können . weiteres Zurechnungskriterium bildet unerlaubter Handlung sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang Schutzzweck verletzten Norm . . etwa . ZR . wird Wertung Rechnung getragen deretwegen Norm Folge leisten ist . Auch vertragliche Pflichten sind zweckbestimmt . ist sachgerecht auch Verletzung vertraglichen Pflicht Betracht kommenden Schadensersatzanspruch Schaden begrenzen verletzte Pflicht verhindern sollte . 30.1.1990 XI ; Caemmerer Problem überholenden Kausalität S. . ; § Rdn . . . . kommt hier Beklagten Feststellungen Berufungsgerichts allein geschuldete Pflicht Boden untersuchen nur Erkenntnis etwaiger Bodenverunreinigungen gegebenenfalls aufzuwenden Kosten diente auch Nachteile erkennbar machen gegebenenfalls verhindern sollte Verunreinigung Grundwassers drohten . Frage ist verneinen . getroffenen Feststellungen hat Kläger Untersuchungsauftrag Vorschläge Beklagten auch etwaige Sickergruben Brunnen Begutachtung einzubeziehen so beschränkt Untersuchung bezüglich Grundwasserproblematik geschuldet war . wertender Betrachtung ist sachgerecht auch Risiko Grundwasserproblematik ergebende Gefahr könnte selbst tragen lassen . Beschränkung Gutachtenauftrags hat Schadensanlage geführt Schaden Vermögen Klägers entwickeln konnte . Tatsächlich hat dann auch eben Kläger veranlaßte auch Wert Vermögens mitbestimmende Schadensanlage realisiert realen Nachteil verwandelt . Berufungsgericht festgestellte Pflichtverletzung Gutachtenvertrags hat Folge Verunreinigung bereits entstandenen noch erwartenden Kosten Beklagten ersetzen sind . Berufungsgericht hat jedoch Umstand Beschränkung Gutachtenauftrags Untersuchung Bodens Grundwasserproblematik ergebende Risiko Klägerseite tragen ist Ansehung Verkaufserlöses vorgenommenen Vorteilsausgleichung gebotenen Weise berücksichtigt . Berechnung Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode auch Berufungsgericht angewendet hat sind Vorteile berücksichtigungsfähig Nichterfüllung vertraglicher Pflichten adäquat kausal verursacht sind ; V. Bundesgerichtshofs Entscheidung 6 . Juni m.w . Zusammenfassung bisherigen ständigen Rechtsprechung näher ausgeführt hat sind Vorteile nur insoweit berücksichtigen Sinn Zweck geltend gemachten Schadensersatzpflicht entspricht ; Vorteilsausgleichung setzt Zuordnung jeweiligen Vorteils bestimmten Schadensposition Bewertung erfordert bestimmter Vorteil bestimmten Nachteil Art entspricht qualifizierten Zusammenhang steht Rechnungseinheit verbindet . Berufungsgericht festgestellten Umstände kann angenommen werden erzielte Verkaufserlös Gänze hiernach erforderlichen Zusammenhang bestimmten Schadensposten steht . naheliegend muß gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen ausgegangen werden Höhe ausgehandelten Kaufpreises auch Zusage Kläger mitbestimmend war Grundstück frei Altlasten übergeben . Zusage auch etwaige Schadstoffbelastung Grundwassers betraf kann gegebenenfalls Teilbetrag erzielten Verkaufserlöses ermittelt werden Versprechen entfällt Grundwasser sei frei Altlasten . Versprechens Klägern zugeflossener Betrag kann schwerlich Rechnungseinheit nachteiligen Folgen bilden fehlerhaften Angaben Gutachtens Beschaffenheit Bodens eingetreten sind . Insoweit ist Klägern gleichsam nur Risiko bezahlt worden eigener Entscheidung Klägers übernommen haben so wertender Zuordnung beziehender Vorteil allein Klägern gebühren kann . anderen Seite kann Meinung Revision Verkaufserlös Kläger erzielt haben Schadensberechnung auch völlig unberücksichtigt bleiben . anderer Teil erzielten Verkaufserlöses korrespondiert aufgewendeten Erwerbskosten so hierin bestehenden Schadensposten zugerechnet werden kann . auch Kläger Entgelt erzielt haben Rahmen Haftungszusage Erwerber Schadstofffreiheit Bodens versprochen haben kommt Zuordnung Schadensposten Betracht allein Beklagte einzustehen hat . Umständen Schaden Klägers DM Höhe bestimmten geringeren Betrages verbleibt vermag Senat beurteilen Beantwortung Frage weitere Aufklärung notwendig macht . Rechtsstreit ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird bisherigen Ausführungen notwendigen tatrichterlichen Feststellungen treffen notwendige wertende Zuordnung vorzunehmen haben . kann gegebenenfalls auch ebenfalls ständiger Rechtsprechung anerkannte vgl. m.w . Wertungsgesichtspunkt Verträge Geschädigten Dritten Schädiger insoweit entlasten dürfen besondere Bemühungen Geschädigten überwiegendes Eigeninteresse dritten Vertragspartners verwirklichen berücksichtigen sein . wird Rechnung tragen sein insoweit Revision beanstandeten Feststellungen Berufungsgerichts Kläger vorzuwerfen ist Beklagten schriftlichen Bericht gegebenen Hinweis Möglichkeit unzulässig hoher Belastungen Rahmen späteren aushubbegleitenden Überwachung ergeben könnten beachtet haben . haben Kläger auch Bodensanierung anbelangt Teils später insoweit angefallenen Kosten Risiko übernommen . trifft Kosten Entfernung Bodenmassen aufgewandt worden sind lediglich rungswerten 1 . Hessischen VwV liegende Altlasten Verunreinigungen aufwiesen so Vorstellungen Klägers Deponie hätten angedient dort vergleichsweise günstig hätten entsorgt werden können . Sollte möglich sein bestimmten Teil Bodensanierung aufgewendeten Beträge eindeutig Klägern Haftungszusage übernommenen Risiko zuzuordnen ergäbe auch insoweit eigener Schadensposten Kläger zustehende Anteil Verkaufserlöses angerechnet werden könnte . Anderenfalls müßte klägerische Verhalten Mitverursachung gesamten Kosten Bodensanierung umfassenden Schadenspostens Rahmen § berücksichtigt werden ; wäre dann Beklagten Klägern gemeinsam jeweils zurechenbarer Weise verursacht . insoweit vorzunehmende Vorteilsausgleichung bedeutete nur Anteil Verkaufserlöses berücksichtigt werden dürfte Verursachungsbeitrag Beklagten entspricht vgl. . . 6 . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts wird Mitverschuldensbeitrag Klägers berücksichtigt werden können Gutachtenauftrag auch räumlicher Hinsicht beschränkt haben . Vergeblich beanstandet Revision allerdings Feststellung auch Beschränkung Gutachtensauftrages Berufungsgericht Rahmen hypothetischen Fallkonstellation hilfsweise gestellten Überlegung getroffen hat . Revision übersieht nämlich Berufungsgericht Einleitung betreffenden Satzes S. angefochtenen Urteils Wort " jedenfalls " belegt nur angenommen hat Kläger habe Gutachtenauftrag auch Flächen erstreckt Nachbarn Beklagten Vertrag 30 . September zugeteilt worden sind . tatrichterliche Annahme wird Bekundungen vernommenen Zeugen getragen . angefochtene Urteil läßt jedoch Begründung vermissen Kläger März obgelegen haben könnte auch später anderen Beteiligten zugewiesenen Grundstücke Bodenuntersuchung unterziehen lassen . Berufungsgericht hat festgestellt Beteiligten denn Kläger damals schon Hinweise gehabt habe Untersuchung Bereiche Erkenntnisse würde haben können Begutachtung tatsächlich Bodenuntersuchung gestellten Bereichs . 7 . Zurückverweisung Sache wird Berufungsgericht bereits Streitpunkt Parteien ausgeführt schließlich Anlaß nehmen müssen auch Vorbringen Parteien bisherigen Rechtsauffassung berücksichtigt hat erneuter Überprüfung unterziehen insoweit entscheidungserhebliche Fragen aufzuklären sind . Rogge Keukenschrijver Scharen