NAMEN Verkündet : 9 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Rettungsdienstleistungen § Abs. § Abs. Nr. § Abs. Satz ; § Abs. Verstöße öffentlichen Auftraggebers Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch Bieters ist Kodifikation gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur culpa Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mehr geknüpft klagende Bieter Einhaltung Regelungen Auftraggeber vertraut hat ist Verletzung Rücksichtnahmepflichten Missachtung Vergabevorschriften abzustellen Weiterentwicklung Urteil 8 . September ZR 283 ; Urteil 27 November Leitsatz . Urteil 9 . Juni Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Schuster Recht erkannt : Revision Beklagten 28 . Oktober verkündete Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin macht aufgewendete Rechtsanwaltskosten Schadensersatz geltend Beklagten durchgeführtes Vergabeverfahren beteiligt hatte Verwendung vergaberechtswidriger Wertungskriterien aufgehoben wurde . Beklagte schrieb offenen Verfahren Rettungsdienstleistungen Zeitraum Anfang Juli Ende Juni . Zuschlag sollte wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden . Vergabeunterlagen sahen folgende Wirtschaftlichkeitskriterien jeweils zugeordneter Gewichtung : 1 . Preis . Gewichtung 2 . Mitarbeit Großschadenslagen Massenanfall Verletzten . Gewichtung 3 . Erfahrung Rettungsdienst . Gewichtung 4 . Qualitätsmanagement . Gewichtung 5 . Qualifikation Personals . Gewichtung 6 . Arbeitszeit Personals . Gewichtung Klägerin Vergabeunterlagen angefordert hatte übermittelte jetzigen Prozessbevollmächtigten Bitte Überprüfung Schreiben 7 Juli . Schreiben 10 Juli rügte Klägerin Bewertungsschema Beurteilung Wirtschaftlichkeit würden vergaberechtswidrig Wirtschaftlichkeitskriterien miteinander vermischt . kurz gestellten ersten Nachprüfungsantrag nahm Klägerin Vergabekammer unzulässig eingeschätzt hatte . Ablauf Angebotsfrist reichte Klägerin Angebot Los ausgeschriebenen Auftrags stellte erneut Nachprüfungsantrag Beschwerdeinstanz Erfolg hatte . Vergabesenat Oberlandesgerichts sprach Beschluss 3 . September inzwischen anderen Anbieter geschlossene Vertrag ausgeschriebenen Leistungen nichtig sei verpflichtete Beklagten Vergabeverfahren aufzuheben . Maßnahmen begründete Vergabesenat Wesentlichen Verstoß vergaberechtlich gebotene Trennung Wirtschaftlichkeitskriterien . Zumindest Zuschlagskriterien Nr. 3 seien bieterbezogen Kriterium Nummer sei intransparent Auswahl günstigsten Angebots hänge somit mindestens % Inhalt Person Bieters . tenstreitwert Nachprüfungsverfahrens setzte Oberlandesgericht zu € . Aufhebung Vergabeverfahrens verlangte Klägerin Beklagten Erstattung 2,3-fachen Gebühren Nr. VV-RVG 10.687,15 Beauftragung Prozessbevollmächtigten Überprüfung Vergabeunterlagen Einleitung ersten Nachprüfungsverfahrens . Beklagte Zahlung ablehnte hat Klägerin Klage erhoben Summe Betrags € vorprozessuale Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Gebühren verlangt hat . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung sinngemäß folgt begründet . Klägerin stehe Anspruch Ersatz Vertrauensschadens Gesichtspunkt culpa . könnten Bieter Ansprüche Erstattung Kosten zustehen Vertrauen Rechtmäßigkeit Vergabeverfahrens geschehen beteiligt hätte . schutzwürdig sei Bieter lediglich dann Kenntnis Vergabeverstoßes taktierend Verfahren beteilige . So verhalte hier aber . Klägerin habe vergaberechtswidrig erkannte Vergabeverfahren eingelassen Angebot erst gar Ende nur abgegeben Status Bieters erhalten vergaberechtliche Antragsbefugnis sicherzustellen . habe aber vornherein vergaberechtswidrig erkannten Fehler gerügt . entsprechende prozessuale Prüfungsauftrag habe somit Ansicht Beklagten " Torpedierung " Vergabeverfahrens gedient . geltend gemachte Gebührentatbestand sei auch bereits anderweitig kostenrechtlich erfasst . Kostenentscheidung Vergabesenats Nachprüfungsverfahren könne Klägerin zwar Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattet verlangen . Prüfungsauftrag 7 . August bereits Vertretung Nachprüfungsverfahren umfasst habe sei aber Wortlaut entnehmen naheliegend . Verbindung anderen Gebührentatbeständen lasse somit feststellen . II . Beurteilung gerichteten Angriffe sind begründet . 1 . Klägerin steht Grunde Schadensersatzanspruch Abs. § Abs. Nr. § Abs. . Vergabesenat Oberlandesgerichts hat Nachprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden Beklagte vergaberechtswidrige Wertungskriterien Zuschlagsentscheidung vorgesehen hatte . Beurteilung ist ordentlichen Gerichte Schadensersatzprozess bindend § Abs. . festgestellten Vergaberechtsverstöße musste Vergabeverfahren aufgehoben werden . Aufhebung Grund ist einschlägigen Vertragsordnung hen vgl. § Nr. VOL/A § Abs. vornherein sanktionsfrei . Aufstellung vergaberechtskonforme Angebotswertung zuließen Aufhebung Vergabeverfahrens ziehen musste hat Beklagte Pflichten § Abs. verstoßen . kann Schuldverhältnis Teil Rücksichtnahme Rechte Rechtsgüter Interessen anderen Teils verpflichten . Schuldverhältnis entsteht auch Aufnahme Vertragsverhandlungen § Abs. Nr. handelt je Verfahrensart mehr minder stark formalisierter Form Durchführung Verfahrens Vergabe öffentlicher Aufträge . mündlichen Verhandlung weiter verfochtenen Ansicht Klägerin habe vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden nur Unterminierung Vergabeverfahrens gelegen gewesen sei unternimmt Revision verschlossenen Versuch Sachverhaltswürdigung Berufungsgerichts eigene ersetzen . Werden Weise formalisierten Vertragsverhandlungen Grundlage Auftraggeber ausgearbeiteten Bietern Teilnahme überlassenen Vergabeunterlagen geführt Vergabeverfahren typisch ist trifft öffentlichen Auftraggeber § Abs. Verpflichtung Unterlagen vergaberechtskonform so auszuarbeiten Wirtschaftlichkeitskriterien aufgestellt werden ordnungsgemäße Wertung Angebote zulassen Beanstandung Aufhebung Vergabeverfahrens unausweichlich machen . Aufhebung wird je Auftragsgegenstand Umständen ganz beträchtliche Ausschreibungsaufwand Bieter zunichte gemacht eigentlichen Zweck entsprechend Wettbewerb ausgeschriebenen Auftrag eingesetzt werden . Bieter Bewerber haben aber Grenzen Vertragsordnungen anerkannten Tatbestände § Abs. geschütztes Interesse öffentliche Auftraggeber Verfahren so anlegt durchführt genannten Aufwendungen Bieter Wettbewerbszweck entsprechend tatsächlich verwendet werden können . Verstoßes treffenden Rücksichtnahmepflichten ist Beklagte verpflichtet Klägerin entstandenen Schaden ersetzen § Abs. Satz . Verpflichtung trifft Schuldner Allgemeinen nur dann Pflichtverletzung vertreten hat . haben Instanzgerichte Feststellungen getroffen Revision macht geltend insoweit erheblicher Vortrag Beklagten unberücksichtigt geblieben wäre . bedarf Stelle Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Erörterung Richtlinie 89/665/EWG Rates 21 . Dezember Richtlinie 92/50/EWG Rates 18 . Juni geänderten Fassung auszulegen ist nationalen Regelung entgegensteht Schadensersatzanspruch Verstoßes öffentlichen Auftraggebers Vergaberecht Schuldhaftigkeit Verstoßes abhängig macht . bisherigen Rechtsprechung Senats setzt Verschulden Vertragsanbahnung hergeleitete Schadensersatzanspruch zusätzliches Vertrauenselement aufseiten Schadensersatz verlangenden Bieters voraus vgl. etwa Urteil 8 . September ZR . Schadensersatz Aufhebung Vergabeverfahrens hier vergaberechtlich anerkannter Grund § § VOL/A-EG § vorlag konnte Bieter nur dann verlangen Vertrauen Rechtmäßigkeit Vergabeverfahrens gar so geschehen beteiligt hätte vgl. Urteil 27 November . . Rechtsprechung knüpfte gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsfigur culpa gestützte Haftung Allgemeinen Gewährung Anspruch genommenem Vertrauen voraussetzte vgl. Palandt/Heinrichs 61 . Aufl . . . tatbestandlichen Erfordernis zusätzlichen Vertrauenselements hält Senat Schadensersatzansprüche vergaberechtliches Fehlverhalten öffentlichen Auftraggebers Vertragsschluss gestützt sind . § Abs. Verbindung § Abs. § Abs. Nr. hergeleitete Schadensersatzanspruch knüpft Wortlaut gesetzlichen Regelung Verletzung Schuldverhältnis herrührenden Rücksichtnahmepflicht Beteiligten . Gläubiger nur dann Schadensersatz zustehen soll Verletzung Rücksichtnahmepflicht zusätzlich gewährtes Vertrauen Anspruch genommen hat ist gesetzlichen Regelung entnehmen . Recht öffentlichen Auftragsvergabe besteht auch Bedürfnis Vertrauen Bieters etwa ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal weiter fordern . Gebiet ist Besonderheit gekennzeichnet Ablauf Vertragsverhandlungen Auftraggeber auferlegten Verhaltenspflichten eingehend geregelt sind . gemäß § VgV vorgesehenen Schwellenwerte gelten Bestimmungen Vierten Teils Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Vergabeverordnung -9- Vertragsordnungen Bauleistungen Leistungen Vergabeordnung freiberufliche Leistungen Vergabeverfahren Werte sind Vorschriften Vertragsordnungen Bauleistungen Leistungen einschlägig Auftraggeber allgemein üblich ist ankündigt Vergabe Grundlage Vorschriften durchzuführen . Geltungsbereich Vierten Teils Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Vergabeverfahren einschlägig ist Streitfall bezieht haben Unternehmen Anspruch Auftraggeber Bestimmungen Vergabeverfahren einhält § Abs. . resultierenden Verhaltenspflichten knüpfen Rücksichtnahmepflichten § Abs. . Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Tatbestands Erfüllung Haftung Verschuldens Vertragsanbahnung überhaupt erst festgemacht werden könnte bedarf . Schadensersatzansprüche culpa altem Recht vorausgesetzte Vertrauenstatbestand andere Fallgruppen Rahmen Rechtsfigur entwickelt worden sind weiterhin Bedeutung hat bedarf Streitfall Klärung . Entsprechendes gilt Umständen Streitfalls auch Frage Voraussetzungen klagende Bieter Mitverschulden § entgegenhalten lassen muss . Klägerin ausgeschriebenen Auftrag hätte erhalten können Angebotsfrist Angebot eingereicht hat steht Anspruch Schadensersatz . Rechtsprechung Senats kommt gerade auch Fällen ungerechtfertigten Aufhebung Vergabeverfahrens Ausnahme Grundsatz Betracht nur Erfüllungsinteresse auch negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch nur Bieter zusteht regulärem Verlauf Vergabeverfahrens Zuschlag hätte erteilt bekommen müssen . f. ; vgl. insoweit auch Scharen Kompaktkommentar 13 . . . Gebührenforderung Klägerin erteilten Auftrag Prüfung Vergabeunterlagen Rüge Vergaberechtswidrigkeit Beklagten ausgelöst worden ist ist Schutzzweck einschlägigen Norm § Abs. Schaden erstattungsfähig . öffentlichen Auftraggeber ergebenden Rücksichtnahmepflichten ist ausgeführt oben unvereinbar Wirtschaftlichkeitsprüfung Eignungskriterien einfließen lassen Urteil 8 . September ZR 283 ; Urteil 15 . April Sporthallenbau . Zieht Wertungskriterien konfrontierte Bieter Rechtsanwalt zurate sind Beauftragung resultierenden Kosten Pflichtenverstoß adäquat kausal herbeigeführter Schaden . ist unerheblich Bieter Vergaberechtswidrigkeit Vergabeunterlagen Beauftragung Rechtsanwalts regelmäßig sicher sein wird diesbezüglich erfahrungsgemäß allenfalls Zweifel hegen wird . Entscheidend ist objektiv gegebenen Vergaberechtswidrigkeit Vergabeunterlagen hat anwaltliche Hilfe Anspruch nehmen . Anspruch setzt Streitfall Regelung § Abs. Nr. zugrunde liegenden Rechtsgedanken Mahnung . Vorvertragliche Rücksichtnahmepflichten hier Rede stehen sind Natur Sache liegenden Gründen sofort erfüllen . Jedenfalls dann Frage Verletzung Rücksichtnahmepflicht vorliegt nur vertiefter Kenntnisse Gebiet Vergaberechts beantwortet werden kann ist auch Blick regelmäßig engen zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten laufenden Vergabeverfahren interessengerecht Auftrag interessierten Unternehmen abzuverlangen vermeintlichen Mangel zunächst selbst Auftraggeber rügen Rechtsanwalt erstattungsfähiger Weise weiteren Wahrnehmung Interessen beauftragen können . Gleiche denkbaren Fallgestaltungen insbesondere auch Verstößen gilt Sinne § Abs. Nr. erkennbar vgl. etwa . § . sind ist hier entscheiden . Beklagte kann Gebührenersatzforderung Erfolg berufen fraglichen Kosten wären Klägerin auch entstanden Beklagte vergaberechtskonform verhalten hätte . sehenden Einwand geltend gemachte Schaden wäre auch rechtmäßigem Verhalten Schädigers entstanden kann ausnahmsweise dann berufen Schutzzweck verletzten Norm vereinbar wäre Urteil 24 . Oktober . . So verhält hier . hier durchgeführten Vergabeverfahren vergaberechtswidriges Wertungsschema verwendet worden ist kann Wege fiktiven Alternativbetrachtung vergaberechtlich unbedenklichen Wertungskriterien gegenübergestellt hypothetische Prüfung angeschlossen werden Klägerin auch korrekt fingierten Fall Prozessbevollmächtigten Prüfung Vergabeunterlagen beauftragt hätte . Schutz § Abs. greift schon dann Vergabeunterlagen hier Weise fehlerhaft sind vergaberechtskonforme Angebotswertung mehr möglich ist . Übrigen hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen Haftung Beklagten Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens fraglich erscheinen könnte Revision zeigt Berufungsgericht insoweit konkreten Vortrag Beklagten allgemeinen Grundsätzen Darlegungsund Beweislast Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens trägt vgl. Urteil 15 . März übergangen hätte . 2 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Berechnung geltend gemachten Gebühr Wert € gebilligt hat . Ausführungen Berufungsgerichts Revision entgegentritt entspricht Betrag Beschwerdeverfahren § gesetzlich vorgegebenen Streitwert % Bruttoauftragssumme § Abs. . Streitwert entspricht Gegenstandswert anwaltliche Vertretung Bieters erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren Vergabekammer vgl. Komm . GWB-Vergaberecht 2 . Aufl . . ; Hardraht Kompaktkommentar 14 . § Abs. . . Bieter Vergabeverfahren Auftraggeber § Abs. erhobenen Rüge Interesse Chance Auftrag gleicher Weise korrekte Bahnen lenken will Nachprüfungsantrag Abs. begegnet rechtlichen Bedenken Wert auch Gebühr Nr. VV-RVG heranzuziehen . Berufungsgericht Erstattung 2,3-fachen Gebühr Nr. VV-RVG zugesprochen hat greift Revision stichhaltigen . außergerichtliche Tätigkeit schon 16 Juli endete muss spürbar geringen Umfang Schwierigkeitsgrad Sache hindeuten . gesamte Vergabeverfahren ist chen Beschleunigungsgrundsatz beherrscht Bietern auferlegt erkannte Vergabeverstöße unverzüglich rügen § Abs. Bieter tätigen Rechtsanwalt nahelegt unterbreiteten Sachverhalt häufig umfangreiche Vergabeunterlagen gehören rasch Vergabeverstöße hin prüfen gegebenenfalls umgehend erheben insbesondere auch dann hier ersichtlich Fall war Ablauf Angebotsfrist bevorstand . Berufungsgericht meint regelmäßig angemessen ist überdurchschnittliche Schwierigkeit anwaltliche Tätigkeit anzunehmen regelmäßig deutliche höhere Gebühr Mittelgebühr rechtfertigt kann allerdings Pauschalität zweifelhaft sein . kann insoweit unberücksichtigt bleiben auch vergaberechtliche Streitigkeiten Gesamtschau Umfangs Schwierigkeitsgrads ganz unterschiedlich gelagert sind angemessen erscheint Fällen pauschal Schwierigkeitsgrad beizumessen regelmäßig Gebühr oberen obersten Bereich einschlägigen Rahmengebühr entsprechen hat . gilt umso Angebot anwaltlicher Dienstleistungen inzwischen fast Lebensbereichen Rechtsmaterien Spezialisierung gekennzeichnet ist eigenen wettbewerblichen Interesse erfolgt berechtigterweise Bewertung Schwierigkeitsgrads ganz Betracht bleiben kann . Zweifelhaft kann ferner sein Aufwand Vertretung Vergabeverfahren generell auch messen Probleme anschließenden Nachprüfungsverfahren ergeben haben Auseinandersetzung Umfangs Schwierigkeitsgrads dynamisch verlaufen sein kann . Berufungsgericht Streitfall diesbezügliches gleiche Richtung weisendes Vorbringen Beklagten übergangen hätte zeigt Revision indes . Revision Versäumung Anrechnung Gebühr Vorbemerkung Abs. VV-RVG beanstandet ist anschließenden Nachprüfungsverfahren entstandene Gebühr Geschäftsgebühr Nr. VV-RVG anzurechnen eindeutigen Wortlaut Vorbemerkung Abs. VV-RVG Geschäftsgebühr später entstandene vgl. auch Beschluss 23 . September Geschäftsgebühr Nachprüfungsverfahren . Zuerkennung 2,3-fachen Gebühr Vertretung Vergabeverfahren Blick Kostenerstattung zweiten Nachprüfungsverfahren Überzahlung geführt hat vgl. Urteil 22 . März macht Revision geltend . 3 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Klägerin auch Gebühren entfallende Umsatzsteuer zuerkannt hat . Berufungsgericht Bezug genommenen Tatbestands landgerichtlichen Urteils hat Klägerin klageweise geltend gemachten Gebühren entfallenden Umsatzsteuer verlangt . Vorbringen dokumentieren Entscheidung Landgerichts noch Berufungsurteil . entspricht Revisionserwiderung aufzeigt Streitstand schon Beendigung ersten Instanz Klägerin dort nämlich erklärt hatte sei Gegenstand erbrachten Leistungen gemäß § Nr. UStG Vorsteuerabzug berechtigt . Berufungsgericht hat Sachverhalt festgestellt Vorsteuerabzugsberechtigung Klägerin ergäbe . Berufungsgericht Vortrag Beklagten übergangen hätte macht Revision ebenfalls geltend . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung Hs