BESCHLUSS 28 Juli Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Vorsitzenden Richter Scharen Richter Dr. Dr. beschlossen : Vergütung gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Erstellung schriftlichen Gutachtens wird Zurückweisung weitergehenden Antrags Sachverständigen € festgesetzt . Gründe : gerichtliche Sachverständige hat sein 23 . September Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal € abgerechnet . Klägerin hat widersprochen hält gerichtliche Sachverständige Rechnung spezifiziert hat Vergütung Höhe lediglich € gerechtfertigt . beanstandet gerichtlichen Sachverständigen Einzelnen belegten noch Höhe Rechnung gestellten sonstigen Kosten Telefonkosten allein Höhe Sachverständigen Ansatz gebrachten Stundensatzes . II . gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung Erstellung schriftlichen Gutachtens kann nur zuerkannten Umfang zugesprochen werden ; Übrigen ist Antrag zurückzuweisen . 1 . Vergütung gerichtlichen Sachverständigen ist Entschädigungsgesetz ; . maßgeblich . besonderen Satz Vergütung Sachverständigen Patentnichtigkeitsverfahren vorsieht ist Tätigkeit billigem Ermessen gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen Abs. Satz . Schwierigkeiten Sachverständigen Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen eingehende Auseinandersetzung geschützten Erfindung Stand Technik hohen Niveau erfordern kann Einzelfall angemessen sein oberen Bereich verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen Sen . . 7.11.2006 Sachverständigenentschädigung . So ist auch hier . Allein schon Umfang Gutachtens Seiten zeigt Befassung gerichtlichen Sachverständigen beurteilenden Materie vorliegenden Fall einfach war jedenfalls deutlich routinemäßiges Vorgehen erforderte . sieht Senat angemessen höchste Honorargruppe zurückzugreifen Stundensatz € beträgt . Sachverständigen spezifizierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand insgesamt Stunden ist Partei Zweifel gezogen worden Schwierigkeit Streitfall beurteilenden Erfindung gerechtfertigt so Vergütungsanspruch Stunden € € ergibt . kommen Parteien Zweifel gezogene Schreibauslagen Höhe 800,-- € . beträgt Vergütungsanspruch gerichtlichen Sachverständigen Erstellung schriftlichen Gutachtens : € € Schreibauslagen 800,-- € % Insgesamt € € 2 . gesetzliche Vergütung kann Zugrundelegung gerichtlichen Sachverständigen Abrechnung geforderten Stundensatzes € erhöht werden . erforderte Festsetzung besonderen Vergütung . § Abs. lässt Gewährung besonderen Vergütung jedoch nur dann festzusetzende Gesamtbetrag Grund entsprechender Einzahlung Parteien Rechtsstreits Staatskasse Auszahlung Verfügung steht . gilt nur dann Parteien Vergütung einverstanden erklärt haben auch Fall § Abs. nur Erklärung Partei vorliegt ; Bestimmung regelt nur Voraussetzungen Einverständnis anderen Partei entbehrlich ist stellt aber Erfordernis ausreichender Betrag Staatskasse eingezahlt ist . gesetzliche Vergütung bereits einbezahlten Betrag liegt kann besondere Vergütung hier Staatskasse Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden vgl. Sen . . 7.11.2006 aaO . m . . Scharen Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung