BESCHLUSS Verkündet : 9 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. Buchst . ; Art . Gerichtshof Europäischen Union wird Art . folgende Frage Auslegung Unionsrechts vorgelegt : Ist Abkommen Schweizerischen Eidgenossenschaft Europäischen Gemeinschaft Luftverkehr 21 . Juni Fassung Nr. Luftverkehrsausschusses 26 November auszulegen Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. Art . Abs. . auch Fluggäste gilt Flughäfen Flug Drittstaat antreten ? Beschluss 9 . April AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . Gerichtshof Europäischen Union wird Art . folgende Frage Auslegung Unionsrechts vorgelegt : Ist Abkommen Schweizerischen Eidgenossenschaft Europäischen Gemeinschaft Luftverkehr 21 . Juni Fassung Beschlusses Nr. Luftverkehrsausschusses 26 November auszulegen Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. Art . Abs. Buchst . auch Fluggäste gilt Flughäfen Flug Drittstaat antreten ? Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Ausgleichszahlung planmäßig durchgeführten Fluges . Klägerin buchte Beklagten Luftverkehrsunternehmen Sitz 3 . Februar Flug Flugnummer direkten Anschlussflug Zwischenstopp Flugnummer . Flug erfolgte planmäßig . Abflug Anschlussflugs verzögerte Stunden Minuten . Flug endete tatsächlich . Klägerin wurde sodann Bus befördert erreichte Ziel Abend Folgetags Verspätung Stunden . Klägerin macht Verspätung Ausgleichszahlung Höhe € geltend . Amtsgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageforderung . II . Berufungsgericht ist Auffassung Klage sei Auffassung Amtsgerichts zulässig unbegründet . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte ergebe § . Erfüllungsort Sinne Vorschrift sei geltend gemachten Ansprüche Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Folgenden : Fluggastrechteverordnung Hinblick Erwägungsgrund angestrebte hohe Schutzniveau auch vereinbarte Abflugort . gelte auch Sachverhalten Verspätung schon Abflugort erst Rahmen Anschlussflugs anderen Ort eingetreten sei . Allerdings sei Anspruch begründet Fluggastrechteverordnung Art . Abs. nur Verspätungen anzuwenden sei Abflug Europäischen Union erfolgt sei Fluggesellschaft Gebiet Sitz Niederlassung habe . Verspätung sei jedoch erst Anschlussflug somit Europäischen Union eingetreten . handele einheitlichen Flug Endziel vielmehr seien eigenständige Flüge hintereinander geschaltet worden letztlich gewünschte Endziel erreichen . sei verspäteten Abflug abzustellen . . Entscheidung Revision hängt Auslegung Abkommens Schweizerischen Eidgenossenschaft Europäischen Gemeinschaft Luftverkehr 21 . Juni Fassung Beschlusses Nr. Luftverkehrsausschusses 26 November Folgenden : Luftverkehrsabkommen Verbindung Fluggastrechteverordnung . 1 . Zurecht hat Berufungsgericht internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht . Zuständigkeit ergibt Streitfall Erfüllungsort Hauptleistung Flug zugrundeliegenden Vertrages . . Nr. Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober Folgenden : Lugano-Übereinkommen 1 . Januar Kraft getreten ist Amtliche Sammlung Schweizer Bundesrechts kann Ansprüche Vertrag Gegenstand Verfahrens bilden Person Wohnsitz Sitz Art . Abs. Buchst . Gebiet anderen Vertragsstaates Gericht Ortes verklagt werden Verpflichtung erfüllt worden ist erfüllen gewesen wäre . ist Art . Nr. Buchst . zweiter Lugano-Übereinkommen Erbringung Dienstleistungen Ort Erfüllungsort anzusehen Dienstleistung Vertrag erbracht worden ist hätte erbracht werden müssen . Regelung entspricht Art . Nr. Buchst . Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember Brüssel-I-Verordnung . dient Zweck Dienstleistungsverträge einheitliche Zuständigkeitsregel Klagen Dienstleistungsverträgen bestimmen vgl. Urteile 3 . Mai . . ; 9 Juli . I-6073 . Rehder . wird Erfüllungsort vertragscharakteristischen Leistung angeknüpft Regelung Klagen nur vertragscharakteristische Leistung stützt maßgeblich ist vgl. Urteile 23 . April Slg . . Privatstiftung Rabitsch ; 25 . Februar Slg . I-1255 . f. . Auch Streitfall geltend gemachte Forderung vertraglich vereinbart ist knüpft gleichwohl Bestehen Vertrages Art . Abs. Buchst . Fluggastrechteverordnung bestätigte Buchung betreffenden Flug voraussetzt vgl. Urteil 12 November . . Gerichtsstand Erfüllungsorts bestimmt Klagen Ausgleichszahlungen Art . Fluggastrechteverordnung Erfüllungsort vertragscharakteristischen Leistung Flug zugrundeliegenden Vertrages ; ergibt einzelnen Leistungen Flugunternehmens Beförderung Fluggastes Reisegepäck vgl. Urteil 9 Juli aaO . Rehder . Leistungen naturgemäß Orten erbracht werden ist Bestimmung Erfüllungsorts Anknüpfung Gerichtsstand Art . Nr. Buchst . zweiter Spiegelstrich Lugano-Übereinkommen Orte abzustellen Vertrag Hauptleistung erbringen ist vgl. Urteil 9 Juli aaO . Rehder . sind Orte Abfluges Ankunft ; hier werden vertragscharakteristischen Leistungen hauptsächlich erbracht vgl. Urteil 9 Juli aaO . Rehder . Orte lediglich überflogen werden zählen ebenso Ort Zwischenlandung vgl. Urteil 9 Juli aaO . Rehder . Flügen bestehenden Flugverbindung nennenswerten Aufenthalt Umsteigeflughäfen Streitfall ist Vertrag maßgeblicher Abflugort Abflugort ersten Teilstrecke anzusehen vgl. Art . Rom-I-VO Urteil 28 . August . 30 ; . Art . . 52 ; . BGB/Martiny 5 . Aufl . Art . . . Hier werden auch weitere Flugreise maßgeblichen Leistungen Abfertigung Fluggäste Entgegennahme Reisegepäcks Start erste Teilstrecke betreffenden Flug erbracht . Streitfall kommt Umsteigeflughafen erbringenden Leistungen vertragscharakteristische Leistung so wesentlich sind Ankunftsort Flugreise ebenfalls Hauptleistungen darstellen weiteren Erfüllungsort Sinne Art . Nr. Buchst . zweiter Spiegelstrich Lugano-Übereinkommen begründen vermögen . Umsteigeflughafen erbringenden Leistungen Fluggast geringer Bedeutung sind eher Zwischenlandung ähneln vermögen ersten Abflugort Erfüllungsort Hinblick Vertrag einheitlichen Gerichtsstand verdrängen . Gerichtsstand Art . Nr. Buchst . zweiter Spiegelstrich Lugano-Übereinkommen ist Streitfall folglich Abflugort erste vertragliche Teilstrecke betreffenden Flugs begründet . 2 . Klägerin geltend gemachte Ausgleichszahlung zusteht hängt Fluggastrechteverordnung gebuchten direkten Anschlussflug anwendbar ist . Fluggastrechteverordnung ist bereits anwendbar Klägerin erste Teilstrecke Flugreise Mitgliedsstaat Europäischen Union angetreten hat . Flug war Anwendbarkeit Fluggastrechteverordnung zwar gemäß Art . Abs. . eröffnet . Flug wurde indessen planmäßig durchgeführt . bildet Ursache Klägerin Endziel erst erheblicher Verspätung erreicht hat . Gerichtshof Europäischen Union hat entschieden Verspätung mindestens Stunden Rechtsfolgen Annullierung Flugs gleichzusetzen ist vgl. Urteile 19 November Slg . . Sturgeon u.a. ; 23 . Oktober . ; 26 . Februar . Folkerts u.a. . kommt erlittenen Zeitverlust Verspätung Antritt Flugreise Endziel vgl. Urteil 26 . Februar aaO . Folkerts u.a. . Zeitverlust muss aber verspäteten Fluges eingetreten vgl. Urteil 23 . Oktober aaO . . muss also kausale Beziehung planmäßig durchgeführten Flug Endziel erlittenen Zeitverlust bestehen . planmäßig durchgeführte Flug muss Anwendungsbereich Fluggastrechteverordnung fallen Erwägungsgrund Fluggastrechteverordnung zeigt nur Fluggäste geschützt werden sollen Flug Europäischen Union antreten Luftfahrtunternehmen Gemeinschaft handelt Flughafen Europäischen Union ankommen . Schutz wird planmäßig ablaufenden Flug vollständig erreicht so Flug weitergehenden Ansprüche begründen kann . Weiterhin sind Fluggäste Fluges Sinne Kollektiv sehen Fluggäste Fluges grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden dürfen Schutz Fluggastrechteverordnung also identisch muss vgl. Urteil 10 Juli C-173/07 Slg . I-5237 . Emirates . wäre gegeben Fluggäste planmäßig durchgeführten Fluges Fluggastrechteverordnung unterschiedlich geschützt würden je Flugstrecke unmittelbar vorher störungsfrei planmäßig anderen Flug Europäischen Union Drittstaat kommend zurückgelegt haben . Ansprüche großen Verspätung Endziel setzen Fluggastrechteverordnung Verspätung Flug mit-)verursacht wurde Art . Abs. Verordnung Anwendungsbereich fällt vgl. Urteil 13 November . . Ausgleichszahlung Klägerin erlittenen Verspätung Endziel Flugstrecke reicht erster Flug Mitgliedstaat Europäischen Union angetreten wurde . Klägerin kann Ausgleichszahlung Zeitverlust nur dann zustehen Flug Anwendungsbereich Fluggastrechteverordnung fällt . Abflugort noch Zielort Fluges liegen Mitgliedsstaat Europäischen Union . Luftverkehrsabkommen Beschluss Nr. Art . Abs. Abkommens bestimmten . Folgebeschluss Nr. . ; Schweizer AS ist Fluggastrechteverordnung jedoch 1 . Dezember auch Gebiet anzuwenden . Beschlüssen wird Fluggastrechteverordnung Teil Anhangs Abkommens 21 . Juni aufgelistet . . Abkommens gelten Anhang aufgelisteten Bestimmungen Umfang Luftverkehr unmittelbar zusammenhängende Angelegenheiten Anhang aufgeführt betreffen . Senat neigt Auffassung Erstreckung Fluggastrechteverordnung Gebiet auch Flüge Anwendungsbereich Verordnung fallen Gebiet abgehen Ziel Drittstaat haben . Beschluss Nr. Luftverkehrsausschuss neu gefasste Anhang Luftverkehrsabkommen bestimmt zweiten Spiegelstrich Anhang aufgeführten Rechtsakte enthaltene Bezugnahme Mitgliedstaaten Europäischen Gemeinschaft Europäischen Union Zwecke Abkommens so verstehen ist auch verwiesen wird . Art . Abs. Fluggastrechteverordnung könnte folglich Weise anzuwenden sein Ansprüche Verordnung ausreicht Abflugort Fluges Sitz Luftfahrtunternehmens Europäischen Union liegt Ankunftsort liegt . -9- Auslegung Luftverkehrsabkommens Anhang entspräche nur Wortlaut auch Präambel Abkommens formulierten Ziel Vorschriften Luftverkehr Einbeziehung Gebietes anzugleichen . sollen Luftverkehrsunternehmen gleichen Bedingungen operieren können müssen Mitgliedstaaten Europäischen Union . Verbraucher Kunden Luftverkehrsunternehmen sollen Qualitätsstandard vorfinden folglich auch gleichen Rechte Unternehmen geltend machen können Mitgliedstaaten Europäischen Union Luftverkehrsunternehmen sollen ihrerseits gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen . ließe schwer vereinbaren Fluggastrechteverordnung nur Fluggäste anzuwenden wäre Gebiet Flug Flughafen Gebiet Mitgliedstaates Europäischen Union antreten . Art . Abs. Buchst . Fluggastrechteverordnung ist Verordnung auch Fluggäste anzuwenden Flughafen Europäischen Union Drittstaat fliegen . Zivilgericht Kantons Basel-Stadt wird indessen Auffassung vertreten Fluggastrechteverordnung Fluggäste Flug antreten nur gelte Ziel Mitgliedstaat Europäischen Union liegt Zivilgericht Basel-Stadt 11 . März 15 . Mai ; Bundesamt Zivilluftfahrt www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/passagierrechte/01019/index.html . Entscheidungen stützen Erwägung Art . Luftverkehrsabkommens sehe Verkehrsrechte Luftfahrtunternehmen Europäischen Union nur Strecken einerseits Europäischen Union andererseits Europäischen Union ; komme auch Anwendung Fluggastrechteverordnung nur Umfang Betracht . schweizerischen Literatur wird ergänzend argumentiert Ausdehnung Fluggastrechteverordnung Flüge Drittstaaten führe Widerspruch Bestimmungen schweizerischen Bundesgesetzes Internationale Privatrecht vgl. Dettling-Ott bilaterale Luftverkehrsabkommen Verträge Schweiz-EU S. . . Senat hält Bedenken Anwendbarkeit Fluggastrechteverordnung Flüge Drittstaaten durchgreifend . Beschränkung Regelung Verkehrsrechten Art . Luftverkehrsabkommens Flüge Europäische Union betrifft anderen zwingend gesamte Abkommen vorgesehenen Regelungen Luftverkehr insgesamt übertragbar ist . völkerrechtlicher Vertrag ist Abkommen schweizerischen Bundesgesetz Internationale Privatrecht untergeordnet geringfügige Abweichungen Regeln Einfluss Auslegung Abkommens haben müssen . kommt Streitfall zeigt Beförderungsvertrag auch Fluggästen Flug Drittstaat antreten Verbindung Luftverkehr Europäischen Union bestehen kann häufig bestehen wird . verspätete Flug war Klägerin Gebiet Mitgliedstaats Europäischen Union Zubringerflug angetreten hatte direkter Anschlussflug . Umstand Fluggastrechteverordnung Flug gesondert prüfen ist Verordnung unterfällt Rechte Verordnung Fluggästen Flugs Falle Nichtbeförderung Annullierung Verspätung verleiht besagt notwendigerweise auch Anwendungsbereich Fluggastrechteverordnung Rahmen Luftverkehrsabkommens ausschließlich bestimmen ist Flug Störung ordnungsgemäßen Erfüllung Luftbeförderungsvertrags gekommen ist Fluggast Luftverkehrsunternehmen geschlossen hat mindestens Mitgliedstaat Europäischen Union abgehenden Flug umfasst . Verordnung verknüpft Mehrzahl Flügen gegebenenfalls miteinander insbesondere Bemessung Ausgleichszahlung Art . Fluggastrechteverordnung Endziel ausdrücklich geregelten direkten Anschlussflügen Art . Buchst . Fluggastrechteverordnung letzten Zielort abstellt einzelne Fluggast Nichtbeförderung Annullierung später planmäßigen Ankunftszeit ankommt . Ebenso geht Verordnung ausführendes kehrsunternehmen treffenden Verpflichtungen Unternehmen Namen Person handelt Vertragsbeziehung betreffenden Fluggast steht Art . Abs. Fluggastrechteverordnung . könnte schon Beförderungsvertrag Luftverkehrsunternehmen Fluggast Flug Europäischen Union umfasst Anwendung Fluggastrechteverordnung erfordern . Anwendung könnte Verständnis Senats jedoch Weise erfolgen Verordnung nur Fluggäste gilt Reise Europäischen Union begonnen haben direkten Anschlussflug Drittstaat antreten . wäre oben dargestellten Grundsatz unvereinbar Fluggastrechteverordnung Gesamtheit Fluggäste Fluges grundsätzlich gleichen Rechte einräumt nur Höhe Ausgleichsleistung gegebenenfalls Endziel einzelnen Fluggastes differenziert . Auch Gesichtspunkt sprechen Auffassung Senats besseren Gründe umfassende Geltung Fluggastrechteverordnung Fluggäste Flug Drittstaat antreten . Gleichwohl handelt Rechtsfrage Antwort derart offenkundig klar ist vernünftigen Zweifel Raum mehr bliebe Vorlage Gerichtshof Europäischen Union erübrigen würde . Insbesondere besteht genannten Entscheidungen schweizerischen Gerichts Gefahr dauerhaft voneinander abweichender Entscheidungen vgl. Urteil 6 . Oktober C-283/81 Slg . . Cilfit u.a. . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung