BESCHLUSS 18 . Oktober Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Erinnerung Kostenansatz 13 . Dezember wird zurückgewiesen . Gründe : Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe . Antrag wurde erster Instanz abgelehnt ; eingelegte sofortige Beschwerde wurde Landgericht zurückgewiesen . sodann Landgericht gerichteten Schriftsatz 8 . Oktober legte Beschluss Landgerichts " Rechtsbeschwerde Rechtsbeschwerdegericht " Antrag Beschluss Landgerichts aufzuheben . Landgericht wies Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht einzureichen sei bat Mitteilung ja Gericht Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle Antragsstellerin Weiterleitung Bundesgerichtshof bat . Hinweis Geschäftsstelle Unstatthaftigkeit Rechtsbeschwerde vertrat Antragstellerin Ansicht Rechtsmittel sei Wege Auslegung Gegenvorstellung umzudeuten . Geschäftsstelle hat Rücknahme Rechtsbeschwerde gewertet anfallenden Kosten angesetzt . eingelegte Erinnerung ist zulässig unbegründet . Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war erkennen Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte . Spätestens Antragsstellerin Weiterleitung Bundesgerichtshof bat war auch ursprünglichen Adressierung Landgericht Hinweis entnehmen Antragstellerin Wahrheit Gegenvorstellung habe einreichen wollen . Rechtsanwältin war Kenntnis einschlägigen Begrifflichkeiten erwarten . eingereichte Schriftsatz 8 . Oktober kann nur Sinne Rechtsbeschwerde verstanden werden . Rücknahme Rechtsbeschwerde ist Gebühr Nr. Kostenverzeichnisses angefallen . Gehörsverletzung Bundesgerichtshof ist erkennbar . Keukenschrijver Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.08.2010 LG Entscheidung 21.09.2010