BESCHLUSS 17 . Dezember Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : : ja § Abs. Beantragt Prozeßbevollmächtigte Revisionsbeklagten Zurückweisung Revision Revision begründet worden ist so ist Revisionsbeklagten nur halbe Prozeßgebühr erstatten . . 17 . Dezember OLG Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 17 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 8 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 27 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Beschwerdegericht hat Urteil 31 . Oktober Berufung Beklagten klageabweisende Urteil Landgerichts zurückgewiesen . Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt Zurückweisung Beklagte beantragt hat . Klägerin hat sodann Revision genommen ; Antrag Beklagten hat Senat Kosten Rechtsmittels auferlegt . Rechtspfleger Landgerichts hat Zurückweisung weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags Revision tätige Prozeßbevollmächtigte Beklagten 10/10-Prozeßgebühr festgesetzt . Beschwerdegericht hat Beschwerde Beklagten zurückgewiesen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten Festsetzung 20/10-Gebühr hilfsweise zusätzliche Festsetzung vollen Gebühr Kostenwert erstrebt . II . § Abs. Nr. statthafte gemäß § auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur Hilfsbegehren Erfolg . 1 . Beschwerdegericht ist ausgegangen Beklagte Einlegung Revision Klägerin ihrerseits anwaltliche Hilfe Anspruch nehmen konnte Rücknahme Revision grundsätzlich Erstattung entstandenen Kosten beanspruchen kann . entspricht Rechtsprechung Senats . 17 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen . 2 . Beschwerdegericht hat jedoch nur 10/10-Prozeßgebühr erstattungsfähig angesehen . Sachantrag Beklagten Revision zurückzuweisen habe Revisionsantrags Revisionsbegründung tatsächlichen Gehalt gehabt könne wendig Sinne § Abs. angesehen werden . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde sind begründet . grundsätzlichen Anerkennung Notwendigkeit Beauftragung Rechtsanwalts ist Frage unterscheiden Maßnahmen einmal bestellte Rechtsanwalt zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich halten darf insbesondere erst Stellung Sachantrags endgültig voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann Höhe erstattungsfähig ist Antrag gestellt wird feststeht Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird so insbesondere ; MDR 857 ; AnwBl . ; zustimmend Gebauer : § Rdn . Fall ganz überwiegend angenommen wird nur halbe Gebühr gemäß Abs. BRAGO geltend gemacht werden kann so AnwBl . ; OLG 90 ; OLG ; 142 ; ; OLG ; OLG 93 ; OLG Naumburg AnwBl . 56 ; OLG ; ; 2 . Aufl . Rdn . 26 ; Eicken : Gerold/ 15 . Aufl . § Rdn . 20 ; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke 20 . Aufl . S. f. ; 297 ; Zöller/Herget 23 . Aufl . Rdn . 13 " Berufung " . Rechtsbeschwerde meint Befürwortern Erstattungsfähigkeit vollen Prozeßgebühr Gegenmeinung benachteilige hinreichende Begründung . sei Rechtsmittelführer zuzumuten Ablauf Rechtsmittelfrist klar werden Rechtsmittel durchführen wolle . könne Vereinbarung Gegenseite herbeiführen Gegner Entscheidung Durchführung Rechtsmittels legitimiere . kann Senat folgen . Beantragt Prozeßbevollmächtigte Revisionsbeklagten Zurückweisung Revision Revision begründet worden ist so ist Revisionsbeklagten nur halbe Prozeßgebühr erstatten . vorliegenden Zusammenhang vielfach herangezogene Prinzip Waffengleichheit " besagt Rechtsmittelgegner stets möglich sein muß Anwaltskosten gleicher Höhe erstattet verlangen Rechtsmittelführer entstanden sind . Erwägung sei einzusehen Rechtsmittelbeklagte kostengünstig verhalten solle Rechtsmittelkläger Stillhaltevereinbarung herbeiführe wenigstens anstrebe Gebauer aaO § Rdn . vermag Begründung ersetzen Stellung Sachantrags Begründung Rechtsmittels zweckentsprechenden Verteidigung Rechtsmittel erforderlich sein soll . Begründung ist indessen jedenfalls Regelfall erkennbar wird auch Rechtsbeschwerde gegeben . Vorbringen Rechtsmittelbeklagten sei zuzumuten abzuwarten Begründung Rechtsmittels vorliege bereits zuvor Maßnahmen zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ergreifen entstehenden Kosten gegebenenfalls notwendige Kosten geltend machen können ist ebenso zutreffend Rechtfertigung Erstattungsfähigkeit Kosten ungeeignet gerade zweckentsprechenden prozessualen Maßnahmen ergeben . ergibt auch Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluß Bundesgerichtshofs . Entscheidung befaßt lediglich bejahend Frage Antrag Abweisung Klage Antrages Rechtmittels Sachantrag Sinne Gebührenrechts anzusehen ist so Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt Beklagten Antragsgegners Rechtsmittelbeklagten Schriftsatz Inhalt Gericht eingereicht hat auch volle Prozeßgebühr zusteht . Erstattungsfähigkeit Gebühr Gegenpartei ist ausgesagt . Allerdings hat Bundesgerichtshof angeführten Beschluß auch hingewiesen Rechtsanwaltsgebührenrecht allgemein Gedanken beherrscht wird Gebühren generalisierend bestimmten einfach feststellbaren Tatbeständen Arbeit Tätigkeit Rechtsanwalts sollen Einzelfall Umfang Maß Arbeit abgestellt etwa nachgeprüft werden soll . besagt jedoch zunächst nur Entstehung Gebühr abhängt gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren . hängt Erstattungsfähigkeit § grundsätzlich Notwendigkeit zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung . Zuzugeben ist Rechtsbeschwerde lediglich auch Zusammenhang Zurückhaltung Nachprüfung geboten ist gesetzlichen Gebühren Auslagen Rechtsanwalts obsiegenden Partei sind § Abs. Satz regelmäßig erstatten . Rechtsanwalt hat grundsätzlich eigener Verantwortung entscheiden Wahrnehmung Interessen Mandanten zweckmäßig notwendig hält . schließt jedoch Rechtsprechung prozessuale Standardsituationen Grundsatz konkretisiert unterlegene Gegner Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung erforderlicher Maßnahmen belastet werden darf . Sofern Einzelfall anwaltlicher Einschätzung besondere Umstände Regel abweichendes Vorgehen rechtfertigen bleibt obsiegenden Partei unbenommen Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen . 3 . Beklagte begehrt hilfsweise Festsetzung vollen Gebühr Kostenwert . Streitfall Verpflichtung Rechtsmittel entstandenen Kosten tragen § § Abs. 31.12.2001 geltenden Fassung nur Antrag auszusprechen war kann Erstattungsfähigkeit Antrag ausgelösten Gebühr verneint werden . Ermittlung Kostenwertes Festsetzung berechnenden Gebühr ist Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen auch Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerde übertragen ist . Keukenschrijver Meier-Beck